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Technische Hochschule Deggendorf

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses

      Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium eine Masterprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote besser als 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde. In Ausnahmefällen kann die Überdurchschnittlichkeit der...
      § 4 Zulassungsvoraussetzung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses

      Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium eine Masterprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote besser als 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde. In Ausnahmefällen kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch herausragende wissenschaftliche Leistungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden. Die Entscheidung, ob eine zu einer Masterprüfung vergleichbare Qualifikation vorliegt, obliegt dem Promotionsausschuss des Promotionszentrums.

      § 5 Zulassungsvoraussetzung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses

      (1) Studienabschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 4 genannten universitären Prüfungen gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die für das Promotionsverfahren zuständige Graduate School. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. Soweit die zuständige Graduate School nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung ist zu begründen.

      (2) Die zuständige Graduate School entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 4 vorliegen. Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation besteht aus einer Monographie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation).

      (2) Die Dissertation muss unabhängig von ihrer Form die Befähigung der bzw. des Promovierenden zu vertiefter und eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen.

      (3) Bei einer publikationsbasierten Dissertation sind das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die er...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation besteht aus einer Monographie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation).

      (2) Die Dissertation muss unabhängig von ihrer Form die Befähigung der bzw. des Promovierenden zu vertiefter und eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen.

      (3) Bei einer publikationsbasierten Dissertation sind das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die in Bezug stehende Literatur so darzustellen, dass die Verortung und Einordnung in einen übergreifenden wissenschaftlichen Kontext und der Mehrwert über die verwendeten Publikationen hinaus zum Ausdruck kommen. Hierzu verabschiedet der Steuerungskreis des Promotionszentrums eine Richtlinie, die den Umfang des Textteils und Anzahl, Art, Anforderungen und Gewichtung der Publikationen festlegen und sicherstellen, dass bei gemeinsamen Publikationen die individuellen Beiträge der bzw. des Promovierenden deutlich werden und entsprechende Bestätigungen der Mitautorinnen bzw. Mitautoren vorliegen. Im Rahmen der Richtlinien stellt der Promotionsausschuss sicher, dass unter Wahrung der urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen die Einbindung von mindestens drei akzeptierten Veröffentlichungen (peer-reviewed) erfolgt, die federführend durch die Promovierende bzw. den Promovierenden erstellt worden sind. Die zur Publikation angenommenen und im Druck oder in elektronischen Zeitschriften erschienenen Veröffentlichungen sind der Dissertation als Appendix beizufügen.

      (4) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Nach Freigabe durch den Promotionsausschuss ist das Abfassen der Dissertation in einer anderen Sprache möglich.

      (5) Die Dissertation muss selbständig angefertigt sein. Sie muss eine Zusammenfassung des Inhalts und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur sowie weiterer Informationsquellen enthalten.

      (6) Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind als solche anzugeben. Eigene Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden; Ergebnisse daraus können aber für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche im Text kenntlich zu machen sowie im Literaturverzeichnis zu kennzeichnen sind.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 28 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer in- oder ausländischen Hochschule (Cotutelle-Verfahren)

      (1) Ein gemeinsam mit einer in- oder ausländischen Hochschule durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      a) die Promovierenden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 3) und für die Annahme zur Promotion am Promotionszentrum Digitale Technologien und ihre Anwendung (DigiTech) erfüllen,
      b) die in- oder ausländische Hochschule nach ihren ...
      § 28 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer in- oder ausländischen Hochschule (Cotutelle-Verfahren)

      (1) Ein gemeinsam mit einer in- oder ausländischen Hochschule durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      a) die Promovierenden die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 3) und für die Annahme zur Promotion am Promotionszentrum Digitale Technologien und ihre Anwendung (DigiTech) erfüllen,
      b) die in- oder ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad gemäß § 1 Abs. 2 anerkannt wird und
      c) mit der in- oder ausländischen Hochschule eine Vereinbarung zur Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens geschlossen wird, welche die Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens regelt.

      (2) Die Federführung des Verfahrens kann gemäß der abgeschlossenen Vereinbarung zur Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens beim Promotionszentrum DigiTech oder bei der in- oder ausländischen Hochschule liegen. Die Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens regelt insbesondere ein gemeinsam von den zuständigen Organen des Promotionszentrums DigiTech und den Organen der in- oder ausländischen Hochschule geleitetes Promotionsverfahren, Regelungen über die Zahl der einzureichenden Exemplare und die im Erfolgsfall abzuliefernden Pflichtexemplare. Zusätzlich muss die Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens eine Regelung zur Mindestverweildauer an beiden Einrichtungen enthalten, wobei mindestens 12 Monate an einer der am Promotionszentrum DigiTech beteiligten Hochschulen vor Ort geforscht werden soll. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung des Promotionsverfahrens Regelungen zur gemeinsamen Prüfung, Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen durch eine gemeinsame Prüfungskommission sowie deren Zusammensetzung, zur Erstellung der Gutachten, der Form, zur Sprache der Dissertation, Dauer und Sprache der mündlichen Prüfung und zur Sprache und zum Inhalt der Promotionsurkunde. Promovierende erhalten eine Kopie des Vertrages.

      (3) Die Dissertation ist bei der federführenden Einrichtung einzureichen. Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss der Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung des Promotionsverfahrens bei einer der beteiligen Hochschulen eingereicht und angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand eines gemeinsamen Promotionsverfahrens sein.

      (4) Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils eine Professorin oder einen Professor des Promotionszentrums DigiTech und eine Professorin oder einen Professor der in- oder ausländischen Hochschule. Die Gutachten müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Nach Eingang der Gutachten werden diese sowie die Dissertation beiden promotionsberechtigten Einrichtungen vorgelegt. Jede Einrichtung entscheidet unabhängig über die Annahme der Arbeit. Lehnt eine der beiden Einrichtungen die Dissertation ab, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Wurde die
      Dissertation nur von der in- oder ausländischen Hochschule abgelehnt, so wird das Verfahren am Promotionszentrum DigiTech nach den Vorschriften der Promotionsordnung des Promotionszentrums DigiTech in der jeweils gültigen Fassung fortgesetzt.

      (5) Wurde die Dissertation von beiden Einrichtungen angenommen, so findet an der federführenden Einrichtung die mündliche Prüfung statt. Eine gleichberechtigte Beteiligung beider Einrichtungen in der Prüfungskommission ist sicherzustellen. Lehnen die Vertreterinnen oder Vertreter einer der beiden Einrichtungen die Annahme der Leistung in der mündlichen Prüfung ab, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend.

      (6) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer in- oder ausländischen Hochschule wird eine von beiden Einrichtungen unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Einrichtungen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. Die Vereinbarung zur Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit dem Promotionszentrum DigiTech enthalten ist.
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 31.01.2024
    • Homepage Internet page
    • Source Internetseite der Hochschule
    • Source Internetseite der Hochschule
    • Last amended 02.04.2025

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