Extract from the dissertation regulations
§ 4 Promotionsleistungen
(1) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer selbständig erstellten, schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation, § 9) und ihrer öffentlichen Verteidigung (§ 12) verliehen. Promotionsleistungen erfolgen in deutscher oder englischer Sprache.
(2) Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind zulässig. Sie müssen in der Dissertation angegeben werden. Es ist gesondert herauszustellen, wo...
§ 4 Promotionsleistungen
(1) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer selbständig erstellten, schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation, § 9) und ihrer öffentlichen Verteidigung (§ 12) verliehen. Promotionsleistungen erfolgen in deutscher oder englischer Sprache.
(2) Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind zulässig. Sie müssen in der Dissertation angegeben werden. Es ist gesondert herauszustellen, worin der Beitrag des Bewerbers bei den Veröffentlichungen besteht.
(3) Eine publikationsbasierte (kumulative) Dissertation ist nach schriftlicher Zustimmung des Betreuers möglich:
1. Sie muss mindesten drei Schriften umfassen, die in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. In einer zusätzlichen Abhandlung von mindestens 40 Seiten (Synopse) ist dieser Zusammenhang deutlich zu machen und darzulegen, wie diese Schriften das entsprechende Wissenschaftsgebiet weiterentwickeln (Absatz 1 Satz 1).
2. Mindestens zwei der Schriften müssen als Allein- oder als Erstautor verfasst sein. Bei den in Koautorschaft eingereichten Schriften ist deutlich zu machen, worin der Beitrag des Bewerbers besteht.
3. Mindestens drei der eingereichten Schriften müssen in einschlägigen, renommierten, internationalen Fachzeitschriften oder Konferenzen mit peer review Verfahren publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen sein.
4. Die Gutachter bewerten bei einer kumulativen Dissertation, ob die Publikationsleistung die Anforderungen einer Dissertation erfüllen. In den Gutachten muss dazu explizit Stellung genommen werden.
(4) Eine von einem wissenschaftlichen Gremium bereits abgelehnte oder für andere Prüfungszwecke verwandte Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden. Die Dissertation kann jedoch Ergebnisse eigener oder fremder Arbeiten dieser Art enthalten, die im Quellenverzeichnis anzugeben sind.
(5) Erfordernisse der Geheimhaltung sind mit einem Promotionsverfahren nicht vereinbar. Sachverhalte / Teilaspekte des Promotionsverfahrens, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nicht Bestandteil der Dissertation sein.