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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Quick Overview

  • University Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
  • Faculty / department Fakultät für Informatik
  • Degree Computer Science
  • Subjects Computer science
  • Academic degrees Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Access and Admission Requirements
    • § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
      oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene und auf die Promotion vorbereitende Studien in den ...
      § 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird,
      oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene und auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG sowie Leistungen nachweist, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen.

      (2) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) einschließlich der Zahl und Art der Nachweise dieser Studien sowie der Leistungen, die die Eignung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit im Rahmen einer Promotion erkennen lassen, legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers fest.

      (3) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin bzw. einen Bewerber auf Antrag von mindestens drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern nach § 35 HG der Fakultät für Informatik mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 11 HG zum Promotionsverfahren zulassen.

      § 9 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses

      Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von § 8 Abs. 1 Buchstabe a) gilt auch ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere, den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit, erworben an einer Hochschule außerhalb Deutschlands, wenn der betreffende Abschluss 1. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden, an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist,
      2. aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist oder
      3. aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands durch die RWTH als gleichwertig mit einem entsprechenden, an der RWTH zu erwerbenden Abschluss zu bewerten ist.
      Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses der Bewerberin bzw. dem Bewerber ergänzende Auflagen machen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.

      § 10 RWTH Doctoral Academy

      (1) Jede bzw. jeder Promovierende soll zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion eine fachspezifische, forschungsorientierte Qualifikation im Rahmen der Doctoral Academy erwerben. Sie soll die wissenschaftliche Selbstständigkeit der bzw. des Promovierenden fördern und den Erwerb von zusätzlichen akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

      (2) Sollten im Einzelfall diese Schlüsselqualifikationen schon gegeben sein, so kann der Promotionsausschuss Ausnahmen von der Teilnahme an der Doctoral Academy gestatten.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 5 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste selbstständige wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) vorzulegen.

      (2) Die Dissertation muss zu einem wesentlichen Teil den Wissenschaftsgebieten der Fakultät für Informatik angehören.

      (3) Es dürfen keine Arbeiten aus früheren Prüfungen verwendet werden.

      (4) Veröffentlichungen, die im Rahmen der Promotion entstanden sind, müsse...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm in deutscher oder englischer Sprache abgefasste selbstständige wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) vorzulegen.

      (2) Die Dissertation muss zu einem wesentlichen Teil den Wissenschaftsgebieten der Fakultät für Informatik angehören.

      (3) Es dürfen keine Arbeiten aus früheren Prüfungen verwendet werden.

      (4) Veröffentlichungen, die im Rahmen der Promotion entstanden sind, müssen grundsätzlich unter Angabe der Affiliation „RWTH Aachen University“ publiziert werden.

      (5) Eine kumulative Dissertation ist nicht möglich. Auszugsweise Vorveröffentlichungen sind zulässig und erwünscht; sie sind mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer abzustimmen und in der Dissertation kenntlich zu machen.

      (6) Die Dissertation soll im fachlichen Kontakt mit einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer nach § 35 HG, einer bzw. einem entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorin bzw. Professor, einer außerplanmäßigen Professorin bzw. einem außerplanmäßigen Professor, einer Honorarprofessorin bzw. einem Honorarprofessor, einer Gastprofessorin bzw. einem Gastprofessor oder einer Privatdozentin bzw. einem Privatdozenten der Fakultät für Informatik entstanden sein. Diese bzw. dieser ist verpflichtet, eine angemessene wissenschaftliche Betreuung während des Promotionsverfahrens sicherzustellen. Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Verpflichtung wird in der Regel durch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung entsprechend dem Muster der Fakultät für Informatik in der jeweils gültigen Fassung zum Ausdruck gebracht werden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No
  • Cooperation Programme
    • § 19 Cotutelle

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Das Promotionsverfahren im Rahmen eines Cotutelle-Verfahrens umfasst mindestens die Begutachtung der eingereichten Dissertation entsprechend § 5 und eine münd...
      § 19 Cotutelle

      (1) Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsverfahren mit einer ausländischen Universität (Partneruniversität) ist der Abschluss eines individuellen Kooperationsvertrages zur Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen.

      (2) Das Promotionsverfahren im Rahmen eines Cotutelle-Verfahrens umfasst mindestens die Begutachtung der eingereichten Dissertation entsprechend § 5 und eine mündliche Verteidigung oder eine mündliche Prüfung. Insbesondere von den Regelungen des Abschnittes III zum Promotionsverfahren sowie den Regelungen zur Besetzung der Promotionskommission kann im Einzelfall abgewichen werden. Die Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 18 ist Bedingung für die Aushändigung der Doktorurkunde und das Recht zum Führen des Doktortitels mit
      dem jeweils nach § 13 Abs. 2 Buchstabe a) beantragten Doktorgrad.

      (3) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens verleiht die Fakultät für Informatik einen akademischen Grad nach § 1 Abs. 3 und die Partneruniversität einen akademischen Grad nach dort geltenden Bestimmungen. Diese akademischen Grade dürfen ausschließlich alternativ geführt werden.
  • Doctoral study regulations
    • Date of current version 18.09.2025

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