Extract from the dissertation regulations
§ 11 Dissertation
(1) 1 Die Dissertation muß ein Thema aus dem Gebiet der Statistik, gegebenenfalls
unter besonderer Berücksichtigung der Ökonometrie, behandeln.
(2) 1 Die Dissertation muß betreut werden, es sei denn, der Promotionsausschuß hat einen Antrag gemäß § 6 Abs. 3 genehmigt. 2 Betreuer ist, wer das Dissertationsthema vergeben hat.
(3) Das Recht zur Vergabe von Dissertationen steht jedem Professor der Statistik zu,
auch nach dessen Emeritierung bzw....
§ 11 Dissertation
(1) 1 Die Dissertation muß ein Thema aus dem Gebiet der Statistik, gegebenenfalls
unter besonderer Berücksichtigung der Ökonometrie, behandeln.
(2) 1 Die Dissertation muß betreut werden, es sei denn, der Promotionsausschuß hat einen Antrag gemäß § 6 Abs. 3 genehmigt. 2 Betreuer ist, wer das Dissertationsthema vergeben hat.
(3) Das Recht zur Vergabe von Dissertationen steht jedem Professor der Statistik zu,
auch nach dessen Emeritierung bzw. Eintritt in den Ruhestand.
(4) 1 Der Promotionsausschuß kann das Recht zur Vergabe von Dissertationen aus dem Gebiet der Statistik von Fall zu Fall oder für eine bestimmte Frist Honorarprofessoren sowie außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten erteilen, die nicht hauptamtlich als Hochschullehrer an der Universität München tätig sind. 2 Soweit dies nicht geschehen ist, können Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten eine
Dissertation nur im Einvernehmen mit einem hauptamtlich tätigen Professor der Statistik anregen, der diese dann vergibt.
(5) 1 Falls der Betreuer einer Dissertation aus der Universität München ausscheidet,
bevor die Arbeit abgeschlossen ist, entscheidet der Promotionsausschuß, wer die weitere Betreuung der Dissertation übernimmt. 2 Dem Kandidaten steht ein Vorschlagsrecht zu.