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Universität Leipzig

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt, d. h. wer:
      1. a. an einer Hochschule ein Studium (Abschluss: Diplom-, Magister-, Mastergrad oder Erstes Staatsexamen) in einem Studiengang mit erkennbarem sportwissenschaftlichem Bezug mit überdurchschnittlichen Leistungen (mindestens Note „gut“) abgeschlossen hat oder
      b. an einer Hochschule ein Studium (Abschluss: Diplom-, Magister-...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt, d. h. wer:
      1. a. an einer Hochschule ein Studium (Abschluss: Diplom-, Magister-, Mastergrad oder Erstes Staatsexamen) in einem Studiengang mit erkennbarem sportwissenschaftlichem Bezug mit überdurchschnittlichen Leistungen (mindestens Note „gut“) abgeschlossen hat oder
      b. an einer Hochschule ein Studium (Abschluss: Diplom-, Magister-, Mastergrad oder Erstes Staatsexamen) abgeschlossen; in diesem Fall wird die Zulassung mit der Auflage verbunden, dass die Eignungsfeststellung gemäß § 6 bis zur Eröffnung des Promotions- verfahrens bestanden sein muss oder
      c. einen Bachelorgrad mit einem einschlägigen Schwerpunktfach an einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit überdurchschnittlichen Leistungen (mindestens Note „gut“) erworben und das Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 6 bestanden hat und
      2. einen Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 5 gestellt hat;
      3. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem ruhenden Verfahren steht.

      (2) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. EU-Master- oder Diplomabschlüsse werden grundsätzlich den entsprechenden deutschen Graden gleichgestellt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder einzuholen. In Fällen, in welchen deutschen oder ausländischen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (3) In binationalen Promotionsverfahren muss die Zulassung zum Promotionsverfahren auch nach den jeweiligen Regelungen der Partnerhochschule erfolgen.

      § 6 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Verfügt eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht über den Hochschulabschluss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, hat sie oder er sich einem Eignungsfeststellungsverfahren zu unterziehen, über deren Inhalt und Umfang der Fakultätsrat beschließt. Ausnahmen sind nur gemäß Absatz 2 Satz 3 zulässig.

      (2) Die Eignungsfeststellungsprüfung umfasst wesentliche Modulprüfungen in der Regel im Umfang von 30 Bewertungspunkten aus den Studiengängen der Sportwissenschaft. Zu prüfen ist in mindestens drei, jedoch höchstens fünf Modulen. Früher erbrachte Teilleistungen können auf Antrag angerechnet werden.

      (3) Das Bestehen aller Teilprüfungen mit der Note „gut“ ist Voraussetzung für den Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens insgesamt. Nicht-bestandene Teilprüfungen können innerhalb von sechs Monaten auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden.

      (4) Das Eignungsfeststellungsverfahren kann vor oder während des Promotionsstudiums absolviert werden. Dies obliegt dem Doktoranden oder der Doktorandin.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation als Einzelleistung ist die Fähigkeit des Kandidaten oder der Kandidatin auszuweisen, selbstständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen.

      (2) Die Dissertation ist als monographische Einzelschrift oder publikationsbasierte Arbeit einzureichen.

      (3) Im Falle einer publikationsbasierten Arbeit kann die promovierende Person dem Promotionsau...
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation als Einzelleistung ist die Fähigkeit des Kandidaten oder der Kandidatin auszuweisen, selbstständig wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die eine Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden darstellen.

      (2) Die Dissertation ist als monographische Einzelschrift oder publikationsbasierte Arbeit einzureichen.

      (3) Im Falle einer publikationsbasierten Arbeit kann die promovierende Person dem Promotionsausschuss ein Konzept für ihre Publikationsplanung zur Prüfung vorlegen. Die publikationsbasierte Dissertation wird unter einem Gesamttitel eingereicht. Sie besteht aus einem Manteltext von etwa 30 Seiten mit übergreifenden Aspekten zum Thema der Dissertation sowie mindestens drei separaten, inhaltlich zusammenhängenden Abhandlungen, die als Publikationen in wissenschaftlichen Zeitschriften mit peer-review Verfahren bereits veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen wurden. Der Manteltext enthält eine Einleitung und einen verbindenden Text zu den eingereichten Publikationen, der diese Arbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Bei den eingereichten Abhandlungen muss die promovierende Person Erstautorin oder Erstautor (inklusive geteilte Erstautorinnenschaft oder Erstautorenschaft) oder Letztautorin oder Letztautor sein, davon muss mindestens eine in einem englischsprachigen Journal vorliegen. Bei Abhandlungen von mehreren Autorinnen oder Autoren muss der Eigenanteil der Kandidatin oder des Kandidaten kenntlich gemacht sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil an der Konzeption, Durchführung und Abfassung so- wie Überarbeitung der Publikation nachzuweisen. Ausnahmen von diesen Anforderungen sind vor der Eröffnung des Verfahrens von der Doktorandin oder dem Doktoranden beim Promotionsausschuss schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt die Festlegungen des Ausschusses der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich mit.

      (4) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In binationalen Verfahren soll die Dissertation in englischer Sprache abgefasst werden, wenn dies in der Rahmenvereinbarung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 festgelegt ist; zusätzlich ist eine Zusammenfassung in der Landessprache der ausländischen Hochschule erforderlich.

      (5) Die Dissertation enthält in eingebundener Form neben dem Textteil sowie dem Inhalts- und Literaturverzeichnis:
      - ein Titelblatt gemäß Anlage 1;
      - eine Darstellung des wissenschaftlichen Werdeganges;
      - dissertationsbezogene bibliographische Daten (Zahl der Seiten, Abbildungen, Tabellen und Quellen);
      - eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache und – im Falle binationaler Promotionsverfahren – eine Zusammenfassung in der Landessprache der ausländischen Hochschule;
      - Selbständigkeitserklärung gemäß Anlage 4;
      - Erklärung über den Eigenanteil bei publikationsbasierter Dissertation gemäß § 8 Abs. 3.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 1 Promotionsrecht
      ...
      (2) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen Fakultät oder Hochschule aufgrund einer gemeinsamen Betreuung einen binationalen Doktorgrad verleihen. Mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung ist eine Rahmenvereinbarung zu schließen, die die Grundlagen der gemeinsamen Betreuung regelt. Die Rahmenvereinbarung ist von der promovierenden Person und ihren Betreuerinnen oder Betreuern vorzubereiten und bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates. Die Rahme...
      § 1 Promotionsrecht
      ...
      (2) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen Fakultät oder Hochschule aufgrund einer gemeinsamen Betreuung einen binationalen Doktorgrad verleihen. Mit der wissenschaftlichen Partnereinrichtung ist eine Rahmenvereinbarung zu schließen, die die Grundlagen der gemeinsamen Betreuung regelt. Die Rahmenvereinbarung ist von der promovierenden Person und ihren Betreuerinnen oder Betreuern vorzubereiten und bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates. Die Rahmenvereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über die Durchführung der Betreuung, die Promotionsprüfung einschließlich der Notengebung, den Vollzug der Promotion sowie die dabei entstehenden Kosten. Es soll zudem ein Forschungsaufenthalt zur Anfertigung der Dissertation von mindestens einem Semester vorgesehen sein. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät oder Hochschule gelten, soweit in der Rahmenvereinbarung nichts Abweichendes vereinbart wurde, die Regelungen dieser Ordnung. Die Sportwissenschaftliche Fakultät und die Partnerhochschule stellen bei erfolgreichem Abschluss des Verfahrens jeweils eine Promotionsurkunde aus. Beide Urkunden sind miteinander verschränkt und verweisen auf das gemeinsame Promotionsverfahren.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 12/2025

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