Extract from the dissertation regulations
§ 10 Dissertation
(1) Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer. In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu mac...
§ 10 Dissertation
(1) Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer. In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. Literatur- und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen. Die Dissertation kann auf den Erkenntnissen solcher Teile aufbauen, muss diese Erkenntnisse dann aber erheblich vertiefen oder erweitern. Die Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation vor Einreichung der Arbeit ist erlaubt, wenn die Teilergebnisse zum Zwecke der Erstellung der Dissertation erarbeitet wurden und die Doktorandin/der Doktorand bereits zum Promotionsverfahren zugelassen ist.
(2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden eine kumulative Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder zur Veröffentlichung angenommenen Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertationsschrift gleichwertige Leistung darstellen müssen. Zur Sicherstellung der Qualität von kumulativen Dissertationen müssen im Gesamtwerk mindestens vier Aufsätze vorgelegt werden, davon mindestens zwei in angesehenen, fachlich einschlägigen begutachteten Fachzeitschriften. Mindestens drei dieser Aufsätze müssen bereits erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen sein, einer kann sich im Status der Wiedereinreichung befinden (revise and resubmit). Mindestens einer der vier Aufsätze soll als Alleinautor/Alleinautorin und ein weiterer als Hauptautor/Hauptautorin verfasst worden sein. Die Veröffentlichung der Einzelarbeiten soll in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den üblichen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. Dieser Rahmentext hat die Funktion, die in der Dissertation enthaltenen Einzelarbeiten theoretisch-konzeptionell zu verbinden sowie deren Kompatibilität und Kohärenz hinsichtlich der Gesamtthematik der Dissertation, ihrer Fragestellung und ihrer Theorie- und Forschungsbezüge einzuordnen und zu verdeutlichen, damit das „Besondere“ der Dissertation klar erkennbar wird. Der quantitative Umfang des Rahmentextes soll zwischen 40 und 60 Seiten liegen. Enthält eine kumulative Arbeit Teile, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig gekennzeichnet, abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen und dies von den Ko-Autorinnen und Ko-Autoren in einer schriftlichen Erklärung bestätigen zu lassen. In die Bewertung der kumulativen Dissertation dürfen nur die von der Doktorandin/dem Doktoranden erstellten Anteile einfließen.