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Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg

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Quick Overview

  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Fachliches promotionsbegleitendes Programm

      (1) 1Promovierende sind zur regelmäßigen und aktiven Teilnahme an dem Forschungskollo-quium des Promotionszentrums verpflichtet. 2Jede Promovierende oder jeder Promovie-rende muss mindestens einmal den Stand ihrer oder seiner Forschung präsentieren.

      (2) 1Die Promovierenden müssen in das akademische Umfeld mindestens einer der kooperie-renden Hochschulen eingebunden werden. 2Insbesondere können die Promovierenden nach Absprache i...
      § 5 Fachliches promotionsbegleitendes Programm

      (1) 1Promovierende sind zur regelmäßigen und aktiven Teilnahme an dem Forschungskollo-quium des Promotionszentrums verpflichtet. 2Jede Promovierende oder jeder Promovie-rende muss mindestens einmal den Stand ihrer oder seiner Forschung präsentieren.

      (2) 1Die Promovierenden müssen in das akademische Umfeld mindestens einer der kooperie-renden Hochschulen eingebunden werden. 2Insbesondere können die Promovierenden nach Absprache in die Lehre eingebunden werden, sofern dies vertraglich oder personalrechtlich möglich ist. 3Die Einbindung soll durch einen von der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer und von der oder dem Promovierenden unterschriebenen Selbstbericht nachgewiesen werden.

      (3) 1Die Promovierenden müssen ihr Forschungsprojekt im Laufe der Promotionsphase in der Fachöffentlichkeit zur Diskussion stellen. 2Dies geschieht insbesondere über Publikationen, Konferenzbeiträge, Präsentationen in externen Arbeitsgruppen oder Kolloquien, durch Posterpräsentationen oder Gastvorträge.

      § 8 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) 1Für eine Promotion im Promotionszentrum „Sozial- und gesundheitswissenschaftliche Gestaltung von Transformationsprozessen“ muss die Kandidatin oder der Kandidat einen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPromO überdurchschnittlichen Studienabschluss in einem Studiengang an einer deutschen Hochschule oder einem äquivalenten Studiengang einer ausländischen Hochschule in einem sozial-, gesundheits- oder geisteswissenschaftlichen Studiengang oder einem zu den Fachgebieten gemäß § 3 Abs. 1 affinen Studiengang nachweisen. 2Der Promotionsausschuss kann von der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer eine Begründung über die fachliche und methodische Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten anfordern. 3Die Entscheidung darüber, ob die in Satz 1 geforderten Abschlüsse in ausreichendem Maß einschlägig gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPromO sind, obliegt dem Promotionsausschuss.

      (2) Die Überdurchschnittlichkeit eines Studienabschlusses im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPromO ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Abschluss mit mindestens der Gesamtabschlussnote „gut“ (bis einschließlich 2,5) nachgewiesen werden kann.

      § 9 Promotionseignungsprüfung

      (1) In der Promotionseignungsprüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über mindestens gute Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung verfügt, in der sie oder er die Promotion anstrebt.

      (2) In folgenden Fällen lässt der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zu einer Promotionseignungsprüfung zu:
      • Studienabschluss in einem für das Promotionsvorhaben nicht einschlägigen Fachgebiet,
      • die Notengrenze gemäß § 8 Absatz 2 wurde nicht erreicht,
      • ausländische Abschlüsse, deren Anerkennungsfähigkeit nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

      (3) 1Promotionseignungsprüfungen werden mindestens 45-minütig mündlich abgehalten, wobei die mündliche Prüfung einen etwa 15-minütigen Fachvortrag der Kandidatin oder des Kandidaten zu dem geplanten Promotionsthema enthält. 2Die Kandidatin oder der Kandidat kann dem Promotionsausschuss für die mündliche Eignungsprüfung Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen; ein Rechtsanspruch auf bestimmte Prüferinnen oder Prüfer besteht nicht. 3Der Prüfungstermin wird der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.

      (4) 1Mindestens zwei professorale Mitglieder des Promotionszentrums werden durch den Promotionsausschuss als Prüferinnen oder Prüfer bestellt. 2Sie beurteilen unabhängig voneinander die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten und teilen spätestens zwei Wochen nach der Prüfung das Ergebnis schriftlich mit. 3Das Ergebnis lautet: „geeignet“ oder „nicht geeignet“; die Promotionseignungsprüfung gilt dann als bestanden, wenn beide Prüferinnen oder Prüfer die Leistung als „geeignet“ bewertet haben. 4Abweichend von Satz 1 können externe Personen als Prüferinnen und Prüfer zugelassen werden, wenn keine geeigneten Prüferinnen und Prüfer im Promotionszentrum vorhanden sind. 5Voraussetzung hierfür ist die Feststellung der Prüfereigenschaft durch den Promotionsausschuss.

      (5) 1Promotionseignungsprüfungen sind in fachlich nachvollziehbarer Weise durch ein Prüfungsprotokoll zu dokumentieren. 2Es enthält Ort, Zeit, Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfenden und der oder des Geprüften sowie besondere Vorkommnisse.

      (6) Nicht bestandene Promotionseignungsprüfungen können einmal wiederholt werden.

      (7) Bestandene Promotionseignungsprüfungen sind als Voraussetzung für die Annahme zur Promotion gemäß § 20 RPromO höchstens fünf Jahre lang gültig
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Annahme zur Promotion

      (1) 1Zusätzlich zu den in § 20 Abs. 2 RPromO genannten Unterlagen und Erklärungen ist dem Antrag auf Annahme der Promotion die weitere unterschriebene Erklärung beizufügen, dass die schriftliche Promotionsleistung in Form einer Monografie oder einer publikationsbasierten Dissertation nach § 10 angestrebt wird. 2Ein späterer Wechsel dieser Wahl ist dem Promotionsausschuss unverzüglich anzuzeigen und nur mit Zustimmung der Betreuungsperson möglich.

      ...
      § 10 Annahme zur Promotion

      (1) 1Zusätzlich zu den in § 20 Abs. 2 RPromO genannten Unterlagen und Erklärungen ist dem Antrag auf Annahme der Promotion die weitere unterschriebene Erklärung beizufügen, dass die schriftliche Promotionsleistung in Form einer Monografie oder einer publikationsbasierten Dissertation nach § 10 angestrebt wird. 2Ein späterer Wechsel dieser Wahl ist dem Promotionsausschuss unverzüglich anzuzeigen und nur mit Zustimmung der Betreuungsperson möglich.

      (2) Die Erklärungen nach Abs. 1 bzw. nach § 20 Abs. 2 RPromO können auch in englischer Sprache eingereicht werden.

      § 12 Publikationsbasierte Dissertation

      (1) 1Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation). 2Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus
      1. mindestens drei bereits in wissenschaftlich anerkannten Veröffentlichungsmedien mit unabhängiger Begutachtung publizierten oder zur Publikation angenommenen Aufsätzen, wovon die Kandidatin oder der Kandidat zwei nachweislich in Alleinautorinnenschaft beziehungsweise Alleinautorenschaft verfasst hat oder
      2. mindestens drei bereits in wissenschaftlich anerkannten Veröffentlichungsmedien mit unabhängiger Begutachtung publizierten oder zur Publikation angenommenen Aufsätzen, wovon die Kandidatin oder der Kandidat zwei nachweislich in Hauptautorinnenschaft beziehungsweise Hauptautorenschaft gemäß Satz 6 verfasst hat. In diesem Fall wird die Veröffentlichung gemäß dem Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten anteilig gezählt, sowie
      3. einer nicht vorveröffentlichten Darstellung von 25 bis 35 inhaltlichen Seiten (ca. 70 000 bis 100 000 Zeichen ohne Literaturverzeichnis und Anhang), durch die der thematische
      Zusammenhang der Publikationen dargelegt und die behandelte Problematik in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext eingeordnet wird.
      3Bei verwendeten Publikationen in Mitautorinnenschaft oder Mitautorenschaft ist die Urheberschaft an den einzelnen Teilen von der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie von den Mitautorinnen und/oder Mitautoren schriftlich zu bestätigen. 4Im Falle von Publikationen mit Autorenbeitragserklärung („author contribution statement“), aus der der Eigenanteil der Autorinnen und/oder Autoren eindeutig hervorgeht, kann auf die Erklärung nach Satz 3 verzichtet werden. 5Im Falle der Unmöglichkeit oder Verweigerung beteiligter Autorinnen und Autoren, eine Beitragserklärung abzugeben, kann der Promotionsausschuss auf Antrag der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers die vorliegenden Erklärungen anderer beteiligter Autorinnen und Autoren als ausreichend erklären. 6Eine Hauptautorinnenschaft beziehungsweise Hauptautorenschaft liegt vor, wenn die Kandidatin oder der Kandidat Erstgenannte oder Erstgenannter der Liste der Autorinnen und/oder Autoren der Veröffentlichung ist oder sich mehrere zuvorderst genannte Autorinnen und/oder Autoren die Hauptautorinnenschaft
      beziehungsweise Hauptautorenschaft teilen, was durch das Veröffentlichungsmedium bestätigt wird (shared first authorship).

      (2) Mindestens eine der Publikationen soll in englischer Sprache verfasst werden.

      (3) Der Promotionsausschuss kann den Nachweis nach Abs. 1 Satz 3 und 4 auch für Monografien verlangen, wenn diese publikationsbasierte Aspekte aufweisen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der OTH Regensburg

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