§ 6 Zulassungsvoraussetzungen für ein Promotionsverfahren
(1) Zum Promotionsverfahren ist zuzulassen, wer
1. in einem dem Wissenschaftsgebiet der Promotion zuzuordnenden Studiengang den Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen an einer Universität oder einer Hochschule angewandter Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland mit der Gesamtnote "gut" oder einer besseren Gesamtnote erworben hat und
2. in die Doktorandenliste (§ 5) eingetragen ist,
3. ein...
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen für ein Promotionsverfahren
(1) Zum Promotionsverfahren ist zuzulassen, wer
1. in einem dem Wissenschaftsgebiet der Promotion zuzuordnenden Studiengang den Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen an einer Universität oder einer Hochschule angewandter Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland mit der Gesamtnote "gut" oder einer besseren Gesamtnote erworben hat und
2. in die Doktorandenliste (§ 5) eingetragen ist,
3. eine Dissertation gemäß § 9 einreicht, zu deren Begutachtung sich ein Hochschullehrer, welcher der Fakultät angehört oder angehörte, verbindlich bereit erklärt hat,
4. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat oder nicht in einem ruhenden Verfahren steht,
5. unter Beachtung des § 1 einen ordnungsgemäßen Antrag auf Durchführung des Promotionsverfahrens mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß § 8 einreicht und
6. ein an die Fakultät zu sendendes Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz beantragt hat. Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein. Bei Vorliegen von Einträgen kann die Zulassung versagt werden, wenn der Bewerber auf Grund dessen unwürdig erscheint, den Doktorgrad zu führen.
(2) Im Falle eines Fachhochschulabschlusses kann im Rahmen eines kooperativen Promotionsverfahrens die Dissertation von einem Hochschullehrer der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und einem Professor der Hochschule angewandter Wissenschaften gemeinsam betreut werden.
(3) Darüber hinaus kann zum Promotionsverfahren im Wege der Eignungsfeststellung gemäß § 7 zugelassen werden, wer in einem dem Wissenschaftsgebiet der Promotion zuzuordnenden Studiengang in der Bundesrepublik Deutschland an einer Universität oder einer Hochschule angewandter Wissenschaften einen Bachelorgrad erlangt und dabei mit der Gesamtnote "sehr gut" abgeschlossen hat. Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Dekan gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
§ 7 Eignungsfeststellungsprüfung
(1) Verfügt ein Bewerber nicht über den Hochschulabschluss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 hat er sich einer Eignungsfeststellungsprüfung zu unterziehen, die schriftlich beim Dekan durch den Betreuer zu beantragen ist und über deren Inhalt und Umfang der Fakultätsrat beschließt. Ausnahmen sind nur gemäß Absatz 2 zulässig.
(2) Eine Eignungsfeststellungsprüfung kann nach schriftlichem Antrag an den Dekan der Fakultät durch Beschluss des Fakultätsrates erlassen werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. bei Vorliegen eines fachlich naheliegenden Hochschulabschlusses zum Diplom-, Master- oder Magistergrad oder eines fachlich naheliegenden Staatsexamens,
2. bei nachgewiesener fachwissenschaftlicher Tätigkeit über einen längeren Zeitraum in dem Wissenschaftsgebiet, in dem die Dissertation eingereicht werden soll, oder
3. bei Vorliegen eines Hochschulabschlusses (Diplom-, Master- oder Magistergrad) oder eines Staatsexamens in einem dem Wissenschaftsgebiet der Promotion nicht zuzuordnenden Studiengang und gleichzeitigem Vorliegen eines Bachelorabschlusses einer Universität
oder einer Hochschule angewandter Wissenschaften in dem Wissenschaftsgebiet der Promotion, welches an der Fakultät vertreten wird.
(3) Die Eignungsfeststellungsprüfung umfasst wesentliche Prüfungen aus dem Masterstudiengang, der dem Wissenschaftsgebiet der Promotion entspricht. Zu prüfen ist in drei Modulen, die der Kandidat wählt. Früher erbrachte Teilleistungen können auf Antrag angerechnet werden. Regelungen zu Modulen treffen die Prüfungs- und Studienordnungen der bestehenden Masterstudiengänge.
(4) Das Bestehen jeder Prüfung ist Voraussetzung für die Feststellung der Eignung insgesamt. Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist innerhalb desselben Eignungsfeststellungsverfahrens ausgeschlossen. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung werden bereits bestandene Prüfungen angerechnet.