§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Als Doktorandin oder Doktorand mit dem Ziel der Promotion zum Doctor of Philosophy (Ph.D.) kann zugelassen werden, wer den Abschluss eines geisteswissenschaftlichen Studiums mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit und mindestens der Gesamtnote gut (2,5) vorweisen kann.
(2) Für Absolventinnen und Absolventen einer deutschen Universität bzw. Fachhochschule oder einer universitären Einrichtung im Geltungsbereich der Lissabon-Kon...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Als Doktorandin oder Doktorand mit dem Ziel der Promotion zum Doctor of Philosophy (Ph.D.) kann zugelassen werden, wer den Abschluss eines geisteswissenschaftlichen Studiums mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit und mindestens der Gesamtnote gut (2,5) vorweisen kann.
(2) Für Absolventinnen und Absolventen einer deutschen Universität bzw. Fachhochschule oder einer universitären Einrichtung im Geltungsbereich der Lissabon-Konvention gilt das Diplom, ein Master oder das Staatsexamen als Zugangsvoraussetzung.
(3) Zugangsvoraussetzungen sind Kenntnisse in klassischen Sprachen. Lateinkenntnisse sind für Promotionen in allen philosophischen und theologischen Fächern Voraussetzung, Griechisch für Promotionen in den biblischen Fächern, Alter Kirchengeschichte, Dogmatik und Moraltheologie, Hebräisch für Promotionen in den biblischen Fächern. Die Dekanin oder der Dekan kann im Einzelfall nach Rücksprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer im Blick auf das zu bearbeitende Thema eine andere Regelung erlassen oder dispensieren.
(4) Über die Äquivalenz eines außerhalb des Geltungsbereichs der Lissabon-Konvention erworbenen universitären Abschlusses entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) Über die Zulassung besonders qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber, die nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen, insbesondere solcher, die einen Bachelor-, aber keinen zusätzlichen Masterabschluss an einer Universität oder Fachhochschule erworben haben, entscheidet der Promotionsausschuss nach einem Eignungsfeststellungsverfahren. DiesesVerfahren umfasst schriftliche oder mündliche Ergänzungsprüfungen in den philosophischen und theologischen Fächern, die in den Vorstudien nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die erbrachten sowie ergänzenden Studien- und Prüfungsleistungen sind für jeden Einzelfall von der Dekanin oder dem Dekan schriftlich festzulegen. Bei den Ergänzungsprüfungen muss mindestens die Durchschnittsnote gut (2,5) erreicht werden. Die Leistungen und ihre Bewertung sind schriftlich im Einzelnen zu dokumentieren. Diese Vorbereitungsphase soll innerhalb eines Jahres nach dem Einreichen der Bewerbung gemäß § 4 abgeschlossen sein.