Extract from the dissertation regulations
Die Promotionsordnung der Fakultät stammt in der immer noch offiziell geltenden Fassung aus dem Jahr 1974. Seitdem sind zwar einige Versuche einer Neufassung unternommen worden, diese kamen aber alle nicht über das Entwurfsstadium hinaus. Aufgrund der geänderten Rahmendbediungungen wird die 1974-er Ordnung daher mit einigen Anpassungen praktiziert. Diese Ordnung wird deshalb nur unter Vorbehalt zum Download angeboten: Bitte Informieren Sie sich unbedingt im Dekanat, wenn Sie eine Promotion be...
Die Promotionsordnung der Fakultät stammt in der immer noch offiziell geltenden Fassung aus dem Jahr 1974. Seitdem sind zwar einige Versuche einer Neufassung unternommen worden, diese kamen aber alle nicht über das Entwurfsstadium hinaus. Aufgrund der geänderten Rahmendbediungungen wird die 1974-er Ordnung daher mit einigen Anpassungen praktiziert. Diese Ordnung wird deshalb nur unter Vorbehalt zum Download angeboten: Bitte Informieren Sie sich unbedingt im Dekanat, wenn Sie eine Promotion bei uns an der Fakultät aufnehmen wollen!
§ 4 Dissertation
1. Die Engere Fakultät bestimmt zur Beurteilung der Dissertation zwei Hochschullehrer zu Referenten. Wenigstens einer von ihnen muß planmäßiger Professor sein.
2. Das erste Gutachten erstattet das Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät im engeren Sinne, das die Arbeit betreut hat.
3. Ist der erste Referent nicht planmäßiger Professor für das Fachgebiet, dem die Dissertation angehört, so muß der zuständige planmäßige Fachvertreter, falls dieser nicht ablehnt, zum Koreferenten bestellt werden.
4. Jeder Referent schlägt der Fakultät innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten in einem begründeten Gutachten die Annahme der Dissertation mit dem entsprechenden Prädikat oder deren Ablehnung vor.
5. Die Dissertation und die Gutachten liegen für alle Hochschullehrer der Fakultät und den Bewerber zwei Wochen lang während der Vorlesungszeit im Dekanat zur Einsicht aus. Der Bewerber kann sich innerhalb dieser Frist schriftlich zu den Gutachten erläuternd äußern.
6. Voraussetzung für die Annahme der Dissertation ist, daß sie einen Gegenstand aus dem Gebiete der Theologie behandelt, in Fragestellung und Ergebnis beachtenswert ist und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zu angemessener Darstellung ihrer Resultate beweist.
7. Unter Würdigung der Gutachten und gegebenenfalls der schriftlichen Äußerung des Bewerbers zu diesen Gutachten entscheidet die Engere Fakultät unter Beteiligung der Referenten über Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Bei deren Annahme setzt sie zugleich das Prädikat der Arbeit fest.
8. Die Noten für die Dissertation lauten: Ausgezeichnet = summa cum laude = 1, sehr gut = magna cum laude = 2, gut = cum laude = 3 und genügend = rite = 4.
9. Das den Referenten vorgelegte Exemplar der Dissertation wird in jedem Falle unverändert zu den Akten der Fakultät genommen.