Extract from the dissertation regulations
§ 5 Die Dissertation und ihre Begutachtung
(1) Die Dissertation muß in einer Form eingereicht werden, in der sie zur Veröffentlichung reif ist. Sie muß in ihren Ergebnissen eine Förderung der theologischen Wissenschaft bedeuten und die Fähigkeit des Verfassers zeigen, wissenschaftliche Fragen selbständig zu bearbeiten.
(2) Die Dissertation muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Promotionskommission kann in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Hauptreferenten ...
§ 5 Die Dissertation und ihre Begutachtung
(1) Die Dissertation muß in einer Form eingereicht werden, in der sie zur Veröffentlichung reif ist. Sie muß in ihren Ergebnissen eine Förderung der theologischen Wissenschaft bedeuten und die Fähigkeit des Verfassers zeigen, wissenschaftliche Fragen selbständig zu bearbeiten.
(2) Die Dissertation muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Promotionskommission kann in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Hauptreferenten eine andere Sprache gestat-ten; in diesem Fall ist zudem eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Die Dissertation wird von der Promotionskommission einem Hauptreferenten und einem Korreferenten zur Begutachtung zugewiesen. Als Hauptreferent wird in der Regel der betreffende Fachvertreter bestellt, es kann aber auch ein anderer habilitierter Dozent der Theologischen Fakultät Paderborn bestimmt werden. Korreferent kann auch ein Professor oder habilitierter Dozent einer anderen Hochschule sein. In jedem Fall aber muß mindestens ein Referent Vertreter des Faches sein, dem das Thema der Dissertation entnommen ist.
(4) Jeder der bestellten Referenten erhält ein Exemplar der Dissertation. Er erstattet innerhalb von drei Monaten ein schriftliches Gutachten über die Dissertation. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen durch den Rektor um einen weiteren Monat verlängert werden. Das Gutachten muß eine Empfehlung über Annahme oder Ablehnung der Arbeit und, im Falle der Annahme-Empfehlung, einen Benotungsvorschlag enthalten.
(5) Der Kandidat kann die Dissertation einmal zurücknehmen, solange nicht beide Gutachten beim Rektorat hinterlegt sind.
(6) Die Dissertation ist mit den Gutachten für zwei Wochen (davon höchstens eine Woche in der vorlesungsfreien Zeit) im Rektorat für alle Mitglieder der Promotionskommission zur Einsichtnahme auszulegen. Der Rektor läßt diesen eine entsprechende Mitteilung zukommen. Jede der genannten Personen kann ein schriftliches Votum zur Dissertation und zu den Gutachten vorle-gen. Die Einsichtnahme ist zu bestätigen.
(7) Dem Kandidaten steht die Einsichtnahme in die Gutachten und die ggf. weiteren Meinungsäuße-rungen nach Abs. 6 zu.
(8) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und unter Würdigung der eingegangenen Meinungsäußerungen über Annahme oder Ablehnung und über die Benotung der Dissertation. Divergieren die vorliegenden Gutachten und Meinungsäußerungen, kann die Promotionskommission vor einer Beschlußfassung weitere Gutachten einholen.
(9) Die Promotionskommission kann auch beschließen, eine mit Mängeln behaftete Dissertation dem Bewerber zur Überarbeitung zurückzugeben. Dafür ist ihm eine angemessene Frist zu setzen, die nicht mehr als ein Jahr betragen soll. Die Promotionskommission kann diese Frist auf begründeten Antrag des Kandidaten verlängern. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt die Dissertation als abgelehnt. Erscheinen Änderungen oder Ergänzungen nur in geringem Maß erforderlich, kann die Promotionskommission die Dissertation mit dem Vorbehalt annehmen, daß die auferlegten Änderungen oder Ergänzungen vor der Drucklegung vorgenommen und dem Betreuer zur Begutachtung vorgelegt werden.
(10) Wird die Dissertation von der Promotionskommission als nicht genügend abgelehnt, so ist das Verfahren beendet. Der Kandidat ist davon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die abgelehnte Dissertation verbleibt bei den Akten der Fakultät.