§ 5 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion erfordert neben den in § 5 Abs. 1 RaPromO genannten Voraussetzungen den Nachweis eines mit der Gesamtnote sehr gut oder gut abgeschlossenen Diplom- oder Magisterstudiums der Katholischen Theologie oder eines vergleichbaren Vollstudiums der Katholischen Theologie im Sinne des Art. 72.a) der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana (Anlage) mit einer entsprechenden Studienabschlussa...
§ 5 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion erfordert neben den in § 5 Abs. 1 RaPromO genannten Voraussetzungen den Nachweis eines mit der Gesamtnote sehr gut oder gut abgeschlossenen Diplom- oder Magisterstudiums der Katholischen Theologie oder eines vergleichbaren Vollstudiums der Katholischen Theologie im Sinne des Art. 72.a) der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana (Anlage) mit einer entsprechenden Studienabschlussarbeit.
(2) 1Ergänzende Studien- und Prüfungsleistungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit eines abgeschlossenen Studiums nach Abs. 1 können bis zur Zulassung zum Promotionsverfahren erbracht werden. 2Über die Vergleichbarkeit nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 entscheidet der Promotionsausschuss.
§ 6 Besondere Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand oder Doktorandin
Dem Antrag sind außer den Nachweisen nach § 6 Abs. 2 RaPromO folgende Unterlagen beizufügen:
1. bei kirchlich Bediensteten und Ordensmitgliedern die Zustimmung des eigenen
Ortsbischofs bzw. Ordensoberen zum Promotionsvorhaben,
2. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung derselben Autorität über Glaube und sittliche
Haltung des Bewerbers.
§ 7 Promotionsantrag
Dem Antrag sind außer den Belegen nach § 7 Abs. 3 RaPromO folgende Unterlagen beizufügen:
1. der Leistungsnachweis eines Oberseminars im Promotionsfach nach Abschluss des Studiums sowie je ein Leistungsnachweis aus den drei anderen Fächergruppen der Theologie und ein Leistungsnachweis aus der Philosophie,
2. 1der Nachweis einer zum Verständnis der biblischen und kirchlichen Texte ausreichenden Kenntnis der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache. 2Der Nachweis wird erbracht durch das Latinum, Graecum und Hebraicum oder erfolgreich abgelegter entsprechender Sprachprüfungen an der hiesigen Universität. 3Sprachprüfungen, die an anderen Hochschulen zum Zwecke eines Theologiestudiums abgelegt wurden, werden anerkannt. 4Müssen alle drei Sprachen erlernt werden, genügt in Hebräisch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung über Grundkenntnisse dieser Sprache. 5Im Falle einer Dissertation aus der Fächergruppe Biblische Theologie ist jedoch der Nachweis des Hebraicum unabdingbar,
3. eine Festlegung der Form der mündlichen Prüfung (Disputation oder Rigorosum); im Fall des Rigorosums nebst einem Vorschlag, in welchen Fächern nach § 8 Abs. 3 der Bewerber oder die Bewerberin geprüft zu werden wünscht.
Anlage: Auszug aus der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana
Apostolische Konstitution Sapientia christiana, erlassen von Papst Johannes Paul II. am 15. April 1979; Art. 72 geändert durch: Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Dekret zur Reform der kirchlichen Studien der Philosophie, vom 28. Januar 2011:
Art. 72. Der Studiengang der Theologischen Fakultät umfaßt:
a) den ersten Zyklus oder den Grundausbildungskurs, der sich über fünf Jahre oder 10 Semester erstreckt oder nur über drei Jahre, wenn zuvor ein zweijähriges Philosophiestudium verlangt wird.
Außer einer soliden philosophischen Grundlage, deren Studium eine notwendige Vorbereitung für die Theologie ist, müssen die theologischen Disziplinen in der Weise gelehrt werden, daß eine organische Darlegung der gesamten katholischen Lehre geboten wird, mit gleichzeitiger Einführung in die Methode wissenschaftlicher Forschung.
Der Zyklus schließt mit dem akademischen Grad des Bakkalaureates oder einem anderen entsprechenden Grad ab, wie es in den Statuten der Fakultät festgesetzt ist;