§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist das Bestehen des Ersten Theologischen Examens oder der Diplomprüfung Theologie oder der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit evangelischer Religion als Prüfungsfach oder den Nachweis eines den vorgenannten Abschlüssen vergleichbaren qualifizierten Masterabschlusses an einer wissenschaftlichen Hochschule mit überdurchschnittlichen Leistungen. Eine überdurchschnitt...
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist das Bestehen des Ersten Theologischen Examens oder der Diplomprüfung Theologie oder der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit evangelischer Religion als Prüfungsfach oder den Nachweis eines den vorgenannten Abschlüssen vergleichbaren qualifizierten Masterabschlusses an einer wissenschaftlichen Hochschule mit überdurchschnittlichen Leistungen. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn der erzielte Notendurchschnitt der Abschlussprüfung nach Satz 1 mindestens 2,5 beträgt oder diese mindestens mit dem Prädikat Gut abgelegt wurde. Die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen kann auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie etwa Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden. Hierüber entscheidet der Fakultätsrat.
(2) Ein Studium im Ausland und ein ausländischer Hochschulabschluss werden auf Antrag anerkannt, sofern sie einem deutschen Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Fakultätsrat. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. Soweit der Fakultätsrat nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, wird eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt. Die Zulassung von Bewerberinnen/ Bewerbern, die ein theologisches Hochschulstudium außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben und deren Muttersprache nicht Deutsch ist, setzt zusätzlich den Nachweis ausreichender deutscher oder englischer Sprachkenntnisse voraus.
(3) Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen eines dem Fachgebiet Theologie verwandten Fachhochschulstudiums ist möglich, wenn sie ihr Studium gemäß Absatz 1 mit überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen haben und ihre wissenschaftliche Befähigung zur Promotion in einem Kolloquium vor einer Kommission nachweisen. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Fakultätsrat benannt.
(4) Setzte der Hochschulabschluss den Nachweis über Kenntnisse der lateinischen, der griechischen und der hebräischen Sprache nicht voraus, so ist der Nachweis hierüber durch Zeugnisse über bestandene Sprachprüfungen zu erbringen.
(5) Über eine Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 entscheidet in begründeten Fällen der Fakultätsrat. Hierzu hat die Bewerberin/der Bewerber einen schriftlichen Antrag beim Dekan zu stellen und das Vorliegen eines wichtigen Grundes darzulegen. Insbesondere die Sprachanforderungen nach Absatz 4 können um eine - bei ausländischen Studierenden um zwei -der genannten Sprachen ermäßigt und durch Kenntnisse moderner oder anderer alter Sprachen kompensiert werden, insofern dies der erfolgreichen Bearbeitung des Promotionsvorhabens nicht abträglich ist. Über die Ermäßigung und Kompensation entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Betreuers. Die Befreiung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.