§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer einen mit der höchsten Note der einschlägigen Prüfungsordnung bewerteten Abschluss 1. nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder 2. nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemesse...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer einen mit der höchsten Note der einschlägigen Prüfungsordnung bewerteten Abschluss 1. nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder 2. nach einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wirtschaftswissenschaftliche Studien oder 3. eines wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengangs im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2 HG nachweist.
(2) Abschlüsse, die in fachverwandten Studiengängen oder an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erlangt wurden und den in Absatz 1 genannten Abschlüssen gleichwertig sind, werden auf Antrag anerkannt. Über die Gleichwertigkeit und die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Der Promotionsausschuss kann einen Abschluss nach Absatz 1 Nr. 1 oder, falls der Abschluss nach einem Universitätsstudium erworben wurde, nach Absatz 1 Nr. 3 als Zugangsvoraussetzung anerkennen, wenn der Abschluss mindestens mit der zweitbesten Note der einschlägigen Prüfungsordnung bewertet wurde und Studien-oder Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die eine besondere Eignung des Bewerbers für eine wirtschaftswissenschaftliche Promotion erkennen lassen.
(4) In den promotionsvorbereitenden Studien gemäß Absatz 1 Nr. 2 sind mindestens mit der Durchschnittsnote gut" bewertete Leistungsnachweise in den Lehrveranstaltungen - Advanced Microeconomics - Advanced Macroeconomics - Advanced Econometrics zu erbringen. Gleichwertige Leistungsnachweise aus Masterstudiengängen können durch den Promotionsaussschuss auf Antrag anerkannt werden.