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Hochschule Fulda - University of Applied Sciences

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Quick Overview

  • University Hochschule Fulda - University of Applied Sciences
  • Faculty / department Promotionszentrum Sozialwissenschaften
  • Degree Europäische Integration und Interkulturalität; Globalisierung
  • Subjects Communication studies; Law, economics and social sciences; Politics; Sociology
  • Academic degrees Dr*in rer. soc.
  • Access and Admission Requirements
    • § 5 Voraussetzung zur Promotion

      (1) Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein fachlich einschlägiger Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis im Regelfall mit mindestens der Note 2,0 oder einem ECTS-Rang der Note B.

      (2) Ausnahmsweise kann auch ein gleichwertiger Abschluss gem. § 5b oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung gem. § 5c die Voraussetzung erfüllen....
      § 5 Voraussetzung zur Promotion

      (1) Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein fachlich einschlägiger Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis im Regelfall mit mindestens der Note 2,0 oder einem ECTS-Rang der Note B.

      (2) Ausnahmsweise kann auch ein gleichwertiger Abschluss gem. § 5b oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung gem. § 5c die Voraussetzung erfüllen.

      § 5b Gleichwertige Abschlüsse und Abschlüsse im Ausland, Aufnahme mit Auflagen

      (1) Bedingung für die Annahme als Promovierende* kann auch ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer deutschen Hochschule sein; stuft der Promotionsausschuss einen alternativ gleichwertigen Studienabschluss oder ein Studium als nicht ausreichend gleichwertig ein, so kann er Auflagen für die Annahme als Promovierende* erteilen (z.B. zusätzliche Leistungsnachweise).

      (2) Bedingung für die Annahme als Promovierende* kann auch ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach Punkt 1 vergleichbaren Studiums im Ausland sein, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig eingestuft wird;
      stuft der Promotionsausschuss einen ausländischen Studienabschluss als nicht gleichwertig ein, so kann er Auflagen für die Annahme als Promovierende* erteilen.

      (3) Über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen sowie bei ausländischen Zeugnissen entscheidet der Promotionsausschuss, gegebenenfalls mit Unterstützung der entsprechenden internen Stellen. Bei der Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse werden die Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder herangezogen. Bei der Prüfung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

      (4) Ist eine Annahme mit Auflagen erfolgt, so sind die Auflagen mit einer Frist zu ihrer Erfüllung zu verbinden, die vor Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) liegen muss. Die Auflagen müssen die allgemeine Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit und somit die Promotionsbefähigung der Bewerber*in sicherstellen. Sie sollen sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      § 5c Ausnahmen, Eignungsfeststellung

      (1) Bewerber*innen, die:
      a) ein Hochschulstudium in einem den Sozialwissenschaften verwandten Fachgebiet abgeschlossen haben; als der Fachrichtung fachverwandt wird ein Studium anerkannt, wenn es bestimmte, vom Promotionsausschuss allgemein festzulegende Inhalte enthält. Der Promotionsausschuss kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge zur groben Orientierung erstellen;
      b) ein Hochschulstudium in den Sozialwissenschaften mit weniger als acht Fachsemestern abgeschlossen haben;
      c) einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss schlechter als 2,0 aber besser als 3,0 nachweisen;
      d) sich als besonders qualifizierte Diplom (FH)-Absolvent*innen ausweisen; können zugelassen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Sozialwissenschaften über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und dies durch ein Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen haben.

      (2) Eignungsfeststellungsverfahren zur Feststellung der fachrichtungsbezogenen Eignung der Bewerber*in zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit für eine Promotion können bezüglich Art und Umfang der Leistungserbringung sowie Dauer und Ablauf des Verfahrens individuell vom Promotionsausschuss festgelegt werden. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens beträgt maximal zwei Semester und endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“ durch den Promotionsausschuss.
      In der Regel
      a) besteht das Verfahren in der Überprüfung der fachlichen und der methodischen Kompetenz für die Fachrichtung;
      b) erfolgt das Verfahren durch die Prüfung der Abschlussarbeit sowie einer schriftlichen Ausarbeitung zu einer Fragestellung zur Fachrichtung durch zwei vom Promotionsausschuss zu bestellende professorale Mitglieder des Promotionszentrums.
      c) In Zweifelsfällen kann von diesen zwei Mitgliedern ein maximal einstündiges fachliches Gespräch gefordert und durchgeführt werden. Von dem Erfordernis der Eignungsfeststellung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlichen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Fachrichtung als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (3) Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens besteht nicht.
    • Admission with an FH degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache, mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses bei der Entscheidung über die Annahme als Promovierende* auch in einer weiteren Fremdsprache, einzureichen. Das Recht, diesen Antrag später zu stellen, bleibt unbenommen. Im Falle einer englischen oder...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache, mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses bei der Entscheidung über die Annahme als Promovierende* auch in einer weiteren Fremdsprache, einzureichen. Das Recht, diesen Antrag später zu stellen, bleibt unbenommen. Im Falle einer englischen oder weiteren fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die von der erstbetreuenden Person zu genehmigen ist.

      (2) Als Dissertation kann vorgelegt werden:
      a) Eine unveröffentlichte oder in Teilen vorab veröffentlichte Dissertation (Monographie), die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. Wurden einzelne und ausgewählte Teile der Dissertation bereits vorab veröffentlicht, ist darauf in der Dissertationsschrift explizit hinzuweisen. Die eingereichte Dissertation ist diesbezüglich im Vorwort mit einer Erklärung zu versehen, die Angaben zu den vorab veröffentlichten Teilen mit Publikationsjahr, -ort und Autorenschaft, entsprechend den Vorgaben zur guten Wissenschaftlichen Praxis enthält. Die Dissertation soll im Verhältnis zu den Vorabveröffentlichungen ein neues, eigenständiges Werk sein, das sich in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht von diesen deutlich unterscheidet. Diesbezüglich sollen die Betreuenden die Promovierende* beraten.
      b) Eine kumulative Dissertation, die in der Richtlinie für die Durchführung von kumulativen Promotionen im FGCSS (siehe Anhang) geregelt ist. Die Richtlinie ist für die Durchführung der kumulativen Promotion verbindlich.

      (3) Die Dissertation ist von der Promovierenden* mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass sie die Arbeit – abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen – selbständig verfasst hat.

      (4) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.

      (5) Die Dissertation ist einzureichen mitsamt der maßgeblichen, anonymisierten Forschungsdaten, die zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn geführt haben, insoweit keine datenschutzrechtlichen Regelungen dagegensprechen. Die Betreuenden legen fest, welche Forschungsdaten in welcher Form im Anhang mit einzureichen sind. Die Promovierende* muss die nicht beigefügten Forschungsdaten bereithalten, um sie den Gutachtenden und der Prüfungskommission auf Anfrage zur Verfügung stellen zu können. Um bestimmte Forschungsdaten vor der Veröffentlichung zu schützen, ist für diese Forschungsdaten ein Sperrvermerk beim Promotionsausschuss zu beantragen. Auch die Einreichung und die Veröffentlichung von Forschungsdaten müssen im Einklang mit der geltenden Satzung der Hochschule Fulda zum Schutz der guten wissenschaftlichen Praxis und insbesondere den Regelungen zum Datenschutz stehen.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) Yes
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 4 Promotionsausschuss
      ...
      (8) Der Promotionsausschuss soll Vereinbarungen mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen über die Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens initiieren. Hierfür sind entsprechende Kooperationsverträge abzuschließen; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden. Der Doktortitel wird gemeinsam vergeben.
      § 4 Promotionsausschuss
      ...
      (8) Der Promotionsausschuss soll Vereinbarungen mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen über die Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens initiieren. Hierfür sind entsprechende Kooperationsverträge abzuschließen; in ihnen kann von den Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden. Der Doktortitel wird gemeinsam vergeben.
  • Doctoral study regulations
    • Source Internetseite der Hochschule

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