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Universität Münster

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Quick Overview

  • University Universität Münster
  • Faculty / department FB 01 Evangelisch-Theologische Fakultät
  • Degree
    ... Altes Testament; Biblical Archaeology; Intercultural Theology; Kirchengeschichte; Neues Testament; Praktische Theologie/Religionspädagogik; Religious Studies; Systematische Theologie
    Altes Testament; Biblical Archaeology ...
  • Subjects Theology, general
  • Academic degrees Dr. theol.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Qualifikationsphase

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Qualifikationsphase sind Nachweise über mit „gut“ oder „sehr gut“ bzw. äquivalenten Prädikaten bewertete Abschlüsse, entweder
      1. den Grad eines Magisters der Theologie oder
      2. das Erste Theologische Examen einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer Evangelischen Landeskirche aus dem deutschen Sprachraum oder
      3. den Abschluss eines Studiums in Evangelischer Religionsleh...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Qualifikationsphase

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Qualifikationsphase sind Nachweise über mit „gut“ oder „sehr gut“ bzw. äquivalenten Prädikaten bewertete Abschlüsse, entweder
      1. den Grad eines Magisters der Theologie oder
      2. das Erste Theologische Examen einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer Evangelischen Landeskirche aus dem deutschen Sprachraum oder
      3. den Abschluss eines Studiums in Evangelischer Religionslehre als erstes oder zweites Fach, das für das Lehramt an Gymnasien befähigt oder
      4. das Magisterexamen/Masterexamen mit Evangelischer Theologie als Hauptfach oder
      5. eine gleichwertige Abschlussprüfung in Evangelischer Theologie an einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des fremdsprachigen Auslands, die als gleichwertig zu den zuvor genannten Abschlüssen anerkannt werden kann; über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss;
      6. Latinum, Graecum und Hebraicum bzw. als gleichwertig anerkannte Sprachprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch; der Nachweis einer der drei Sprachen kann ausnahmsweise durch den Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer anderen Quellensprache klassischer religiöser Texte ersetzt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuss;
      7. die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer anderen dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehörigen Kirche.

      (2) Bewerber*innen, die einen anderen als den unter Absatz 1 Nr. 3 genannten, mit „gut“ oder „sehr gut“ bzw. äquivalenten Prädikaten bewerteten, Abschluss in Evangelischer Religionslehre erworben haben, können zugelassen werden, sofern sie ergänzende Studienleistungen nachweisen, so dass insgesamt mindestens Studienleistungen im Umfang eines für das Lehramt Gymnasium qualifizierenden Studiums in Evangelischer Theologie/Religionslehre als erstes oder zweites Fach vorliegen.

      (3) Wer bereits den Grad einer/eines Dr. theol. erworben hat, kann nicht mehr zugelassen werden.
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit aus einem Fach der Evangelischen Theologie sein.

      (2) Der Umfang der Dissertation soll ca. 80000–120000 Wörter (einschließlich Fußnoten; ohne Literaturverzeichnis und Materialanhänge) umfassen.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Wird die Arbeit in englischer Sprache vorgelegt, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache im Umfang von hö...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit aus einem Fach der Evangelischen Theologie sein.

      (2) Der Umfang der Dissertation soll ca. 80000–120000 Wörter (einschließlich Fußnoten; ohne Literaturverzeichnis und Materialanhänge) umfassen.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Wird die Arbeit in englischer Sprache vorgelegt, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache im Umfang von höchstens 1000 Wörtern beizufügen.

      (4) Für die Begutachtung der Dissertation werden vom Promotionsausschuss zwei Gutachter*innen bestimmt. Erstgutachter*in ist in der Regel der/die Betreuerin*in. Ist der/die weitere Betreuer*in nach § 6 Abs. 3 Zweitgutachter*in, wird ein drittes Gutachten eingeholt. Ein Gutachten muss von einer/einem Hochschullehrer*in oder einer/einem Privatdozierenden der Fakultät erstellt werden.

      (5) In begründeten Fällen kann durch den Promotionsausschuss ein/e weitere/r Gutachter*in von Universitäten oder als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschulen des In- oder Auslands bestimmt werden.

      (6) Die Gutachter*innen begutachten die Dissertation unabhängig voneinander und legen schriftliche Gutachten vor. Die Gutachten schlagen vor
      1. die Dissertation anzunehmen oder
      2. die Dissertation abzulehnen oder
      3. die Dissertation zur Umarbeitung zurückzugeben.

      (7) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist zugleich ein Prädikat vorzuschlagen. Folgende
      Bewertungen sind zulässig:
      „summa cum laude“ = eine hervorragende Leistung (1),
      „magna cum laude“ = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (2),
      „cum laude“ = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (3),
      „rite“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (4).

      (8) Die Gutachten sind dem Promotionsausschuss spätestens sechs Monate nach Einreichen der Dissertation zuzuleiten.

      (9) Weichen die Gutachten gemäß Absatz 6 in der Empfehlung über Annahme, Ablehnung oder Rückgabe zur Umarbeitung der Dissertation voneinander ab oder weichen die Notenvorschläge zwischen beiden Gutachten um zwei oder mehr Notenstufen voneinander ab, gibt der Promotionsausschuss ein drittes Gutachten in Auftrag.

      (10) Den Mitgliedern des Promotionsausschusses ist Einsicht in die Dissertation und die Gutachten zu gewähren. Hierfür ist eine Frist von mindestens drei und höchstens zwölf Wochen nach Eingang der Gutachten vorzusehen.

      (11) Die Hochschullehrer*innen der Fakultät haben das Recht, weitere Gutachten zu erstellen. Diese müssen dem Promotionsausschuss spätestens eine Woche vor dem Termin vorliegen, zu dem der Ausschuss über Annahme und Bewertung der Dissertation berät und entscheidet.

      (12) Die promovierten Mitglieder des Promotionsausschusses entscheiden aufgrund der vorliegenden Gutachten gemäß Absatz 6 und 11 über Annahme, Rückgabe zur Überarbeitung oder Ablehnung sowie, im Falle der Annahme, über die Bewertung der Dissertation.

      (13) Der/die Doktorand*in erhält unverzüglich nach der Beschlussfassung eine schriftliche Mitteilung über die Entscheidung der Annahme, Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation sowie gegebenenfalls über die Bewertung. Die Rückgabe oder die Ablehnung der Dissertation sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

      (14) Wird die Dissertation zur Überarbeitung zurückgegeben, ist eine angemessene Frist hierfür einzuräumen. Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der Beratungen im Promotionsausschuss erhält der/die Doktorand*in durch die/den Vorsitzende*n die gemachten Auflagen in schriftlicher Form.

      (15) Im Falle der Ablehnung der Dissertation ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zur Prüfungsphase nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres möglich. Hierbei muss eine neue oder wesentlich verbesserte Dissertation vorgelegt und durch zwei Gutachten beurteilt werden. Wird auch diese Dissertation im Promotionsausschuss abgelehnt, so ist die Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 19 Gemeinsame Promotion

      (1) Die Evangelisch-Theologische Fakultät kann den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Theologie auch gemeinsam mit einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des Auslands mit Promotionsrecht in Theologie verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der ausländischen Einrichtung und der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, in der di...
      § 19 Gemeinsame Promotion

      (1) Die Evangelisch-Theologische Fakultät kann den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Theologie auch gemeinsam mit einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des Auslands mit Promotionsrecht in Theologie verleihen.

      (2) Zu diesem Zweck ist zwischen der ausländischen Einrichtung und der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens und Zusammenwirkens geregelt sind. In der Vereinbarung muss geregelt werden, dass die Universität Münster mindestens paritätisch an dem Verfahren (z.B. bei der Besetzung der
      Prüfungskommission) beteiligt wird und dass alle geltenden formalen Regularien der Universität Münster und der Partneruniversität hierbei Berücksichtigung finden. Es können bzgl. der praktischen Durchführung (z.B. Anzahl von Betreuer*innen oder Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission) gegenüber der Promotionsordnung – unter Beachtung der Absätze 3 bis 5 – veränderte Vereinbarungen getroffen werden, ohne dabei den Wesensgehalt der Promotionsordnung zu verändern.

      (3) Bei einer gemeinsamen Promotion muss ein/e Betreuer*in der Dissertation Mitglied der Evangelisch- Theologischen Fakultät der Universität Münster sein.

      (4) Bei einer gemeinsamen Promotion muss abweichend von § 8 Absatz 4 ein/e Gutachter*in der Dissertation Mitglied der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster sein.

      (5) Zu einer gemeinsamen Promotion kann nur zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllt und gemäß § 5 als Doktorand*in angenommen wurde.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Bekanntmachungen 17/2025

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