§ 7 Voraussetzungen für die Annahme als Promovierende / als Promovierender
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums an einer Universität oder Hochschule voraus und erfordert in den einzelnen Fächern die Erfüllung folgender Bedingungen:
1. Der Abschluss muss in einem dem gewählten Promotionsfach entsprechenden Masterstudiengang oder Lehramtsstudiengang mit einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens 8 Semestern oder einem g...
§ 7 Voraussetzungen für die Annahme als Promovierende / als Promovierender
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums an einer Universität oder Hochschule voraus und erfordert in den einzelnen Fächern die Erfüllung folgender Bedingungen:
1. Der Abschluss muss in einem dem gewählten Promotionsfach entsprechenden Masterstudiengang oder Lehramtsstudiengang mit einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens 8 Semestern oder einem gleichwertigen Abschluss in anderen Studiengängen erworben sein. Über die Gleichwertigkeit eines Studienganges und Studienabschlusses entscheidet der Promotionsausschuss. Für die Zulassung ist ein qualifizierter Studienabschluss mit mindestens der Gesamtnote „Gut“ oder besser (Dezimalnote bis einschließlich 2,5) erforderlich.
2. Wurde das Promotionsfach im Umfang von weniger als 30 CP studiert, so muss nach Absprache mit der ersten Betreuungsperson der Nachweis der inhaltlich-fachlichen Eignung, die ein Ergänzungsstudium von in der Regel bis zu 30 CP beinhaltet, erbracht werden. Die Entscheidung trit der Promotionsausschuss.
3. Bei einem abgeschlossenen Lehramtsstudium mit einer Studiendauer von unter 8 Semestern muss
- der Studiengang Master Bildungswissenschat mit mindestens „Gut“ (Dezimalnote bis einschließlich 2,5) absolviert oder
- in Absprache mit der ersten Betreuungsperson nach Entscheidung durch den Promotionsausschuss ein Ergänzungsstudium in einem Umfang von 30 bis 60 CP mit mindestens „Gut“ (Dezimalnote bis ein-
schließlich 2,5) nachgewiesen werden.
(2) Das im Antrag auf Annahme enthaltene Thema der Dissertation muss in die Zuständigkeit des Fachbereichs 03 fallen und in Forschung und Lehre vertreten sein.
(3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Hochschulabschluss nach Absatz 1 Ziffer 1 mit der Gesamtnote „Gut“ (Dezimalnote bis einschließlich 2,5) vorweisen können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Annahme als Promovierende / als Promovierender zu stellen. Der Promotionsausschuss legt hierzu in Abstimmung mit der vorgesehenen Erstbetreuung inhaltliche Kriterien fest, auf deren Grundlage die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen ist. Diese wird durch eine schriftliche Arbeit nachgewiesen, die die Promovierende / der Promovierende innerhalb von sechs Monaten nach Miteilung durch den Promotionsausschuss anfertigt und die von der Erstbetreuung und einer / einem weiteren, vom Promotionsausschuss bestimmten Wissenschaftlerin / Wissenschaftler aus der Gruppe der Professorinnen / der Professoren mindestens mit der Gesamtnote „Gut“ (Dezimalnote bis einschließlich 2,5) bewertet wird. Ansonsten lehnt der Promotionsausschuss die Annahme als Promovierende / als Promovierenden ab.
(4) An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb Deutschlands abgelegte internationale akademische Abschlüsse werden auf der Grundlage der Richtlinien der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz als eine der Voraussetzungen für ein Promotionsvorhaben anerkannt.