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Technische Universität Dortmund

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Quick Overview

  • University Technische Universität Dortmund
  • Faculty / department Fakultät Humanwissenschaften und Theologie
  • Degree
    ... Catholic Theology; Domestic Science; Philosophy; Political Science; Protestant Theology
    Catholic Theology; Domestic Science ...
  • Subjects Philosophy, general; Politics; Psychology, general; Theology, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von mindestens 2,3, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von 2,3, oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 Credits ...
      § 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits und einer Note von mindestens 2,3, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von 2,3, oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 Credits und der Note 2,0 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
      d) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern mit der Note 2,0 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
      Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/ Bewerber zulassen, die nicht die in Absatz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.

      (2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium in einem der an der Fakultät Humanwissenschaften und Theologie vertretenen Fächer. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/ Bewerber zulassen. Die Zulassung nach Satz 2 kann der Promotionsausschuss von einer Absolvierung promotionsvorbereitender Studien im Sinne des Abs. 3 abhängig machen.

      (3) Bewerberinnen/ Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits absolvieren. Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Abs. 2 Satz 3 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der Bewerberin/ dem Bewerber erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidatinnen/ Kandidaten mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.

      (4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.

      § 9 Strukturiertes Promotionsprogramm
      Während des Promotionsverfahrens nimmt die Doktorandin/ der Doktorand an einem strukturierten Promotionsprogramm teil. Die Inhalte und der Umfang des strukturierten Promotionsprogramms werden vom Promotionsausschuss in Absprache mit den einzelnen Instituten der Fakultät für Humanwissenschaften und Theologie festgelegt (siehe Anhang).
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 10 Dissertation

      Die Doktorandin/ der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/ dem Betreuer. In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen,...
      § 10 Dissertation

      Die Doktorandin/ der Doktorand muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/ dem Betreuer. In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen. Die Dissertation kann auf den Erkenntnissen solcher Teile aufbauen, muss diese Erkenntnisse dann aber erheblich vertiefen oder erweitern. Die Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation vor Einreichung der Arbeit ist erlaubt, wenn die Teilergebnisse zum Zwecke der Erstellung der Dissertation erarbeitet wurden und die Doktorandin/ der Doktorand bereits zum Promotionsverfahren zugelassen ist.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation No details available
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation No details available
  • Cooperation Programme
    • § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem aus dem In- oder Ausland verliehen werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät ...
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem aus dem In- oder Ausland verliehen werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 9 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die Doktorandin/ der Doktorand dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 2018

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