§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 erfüllt.
(2) Für eine Zulassung zur Promotion ist nachzuweisen:
a) ein Diplomabschluss eines universitären Studienganges von mindestens 9 Semestern an einer deutschen Universität in einem an der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik vertretenen Fachgebiet oder einem angrenzenden ingenieurwissenschaftlichen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen F...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 erfüllt.
(2) Für eine Zulassung zur Promotion ist nachzuweisen:
a) ein Diplomabschluss eines universitären Studienganges von mindestens 9 Semestern an einer deutschen Universität in einem an der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik vertretenen Fachgebiet oder einem angrenzenden ingenieurwissenschaftlichen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachgebiet oder
b) ein Masterabschluss eines Studiengangs an einer deutschen Hochschule in einem
an der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik vertretenen Fachgebiet oder einem angrenzenden ingenieurwissenschaftlichen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachgebiet; oder
c) ein Diplomabschluss eines Studienganges von mindestens 8 Semestern an einer deutschen Fachhochschule in einem an der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik vertretenen Fachgebiet oder in einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet. Dabei muss die Gesamtnote mindestens 2,0 und die Note der Diplomarbeit „sehr gut“ lauten. Darüber hinaus kann der Fakultätsrat unter Berücksichtigung besonderer Leistungen die Zulassung beschließen. Ferner ist die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch Kenntnisprüfungen nach Absatz 3 nachzuweisen.
(3) Promovendinnen/ Promovenden nach Absatz 2 Buchst. c haben Kenntnisprüfungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern abzulegen, die von der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik angeboten werden. Diese Fächer müssen einem Umfang von mindestens 24 Leistungspunkten1 entsprechen, wobei mindestens 18 Leistungspunkte aus einem durch die Fakultät hierfür festgelegten Fächerkatalog und weitere sechs Leistungspunkte aus dem Pflichtfachkatalog einer dem Promotionsthema nahestehenden Vertiefungsrichtung stammen müssen. Die Prüfungen sind von Lehrenden abzunehmen, die in der Fakultät für Maschinenbau und Schiffstechnik zu Prüfern/Prüferinnen bestellt sind. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüfer/Prüferinnen obliegt dem Rat der Fakultät.
(4) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von Absatz 2 kann auch ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss anerkannt werden, wenn der betreffende Abschluss
a) aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist; oder
b) aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist; oder
c) aufgrund von Abkommen der Universität Rostock mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands als gleichwertig mit einem entsprechenden an der Universität Rostock zu erwerbenden Abschluss nach Absatz 2 Buchst. a oder b zu bewerten ist.
Der Rat der Fakultät kann im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses der Antragstellerin/dem Antragsteller über Absatz 2 hinausgehende Auflagen erteilen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet ste-hen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.