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Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main

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  • University Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main
  • Faculty / department Fachbereich 06 Evangelische Theologie
  • Degree
    ... History of Religions; Philosophy of Religion; Protestant Theology; Religious Studies
    History of Religions; Philosophy of Religion ...
  • Subjects Theology, general
  • Academic degrees Dr. phil.
  • Access and Admission Requirements
    • § 3 Annahmevoraussetzungen

      (1) Die Annahme zur Promotion setzt in der Regel voraus:
      a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern mit den Abschlüssen Diplom, Magister und Staatsexamen in einer einschlägigen Fachrichtung, oder
      b) einen Bachelor- und einen Masterabschluss in einer im Sinne des Promotionsfaches einschlägigen Fachrichtung.

      (2) In Verbindung mit einer gesonderten Eignungsfeststellung können auch Kandidat*...
      § 3 Annahmevoraussetzungen

      (1) Die Annahme zur Promotion setzt in der Regel voraus:
      a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern mit den Abschlüssen Diplom, Magister und Staatsexamen in einer einschlägigen Fachrichtung, oder
      b) einen Bachelor- und einen Masterabschluss in einer im Sinne des Promotionsfaches einschlägigen Fachrichtung.

      (2) In Verbindung mit einer gesonderten Eignungsfeststellung können auch Kandidat*innen zur Promotion
      angenommen werden, die
      a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem anderen als den in den Promotionsordnungen genannten Fächern, oder
      b) ein abgeschlossenes Universitätsstudium mit weniger als acht Semestern (z.B. Bachelor), oder c) die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium (Master, Diplom) absolviert haben.
      Die Verfahren zur gesonderten Eignungsfeststellung, die Regelungen für spezielle Promotionsvoraussetzungen und die Regelungen für besonders betreute Promotionsstudien werden über Ausführungsbestimmungen der an der Promotionsordnung beteiligten Fachbereiche geregelt.

      (3) Über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Beachtung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen.

      (4) Als Doktorand*in kann nicht angenommen werden, wer
      a) bereits einen Doktorgrad besitzt, der dem angestrebten entspricht, oder
      b) nachweislich gegen die Satzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der jeweils geltenden Fassung verstoßen hat, oder
      c) sich einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs im Zusammenhang mit den Zulassungsvoraussetzungen schuldig gemacht hat, oder
      d) keine Betreuungszusage einer betreuungsberechtigten Person vorweisen kann (§ 5 Abs. 3c in Verbindung mit §4 Abs. 3). Der Promotionsausschuss kann gestatten, dass die Betreuungszusage erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgewiesen werden kann. Dies muss jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zur Promotion geschehen („bedingte Annahme“). Kann die Betreuungszusage endgültig nicht vorgewiesen werden, verlieren die betreffenden Kandidat*innen den Status als Doktorand*in.
    • Admission with an FH degree possible Yes
    • Admission with a Bachelor's degree possible Yes
  • Doctoral dissertation (thesis)
    • Extract from the dissertation regulations
      § 9 Dissertation

      (1) Kandidat*innen haben eine Dissertation vorzulegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis in der jeweiligen Fachdisziplin liefert. Die Dissertation muss eine selbständige Leistung der Kandidat*innen sein. Entstand die Dissertation aus einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Kandidat*innen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Der Einzelbeitrag muss a...
      § 9 Dissertation

      (1) Kandidat*innen haben eine Dissertation vorzulegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis in der jeweiligen Fachdisziplin liefert. Die Dissertation muss eine selbständige Leistung der Kandidat*innen sein. Entstand die Dissertation aus einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Kandidat*innen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Der Einzelbeitrag muss als solcher den Anforderungen an eine Dissertation genügen. Regelungen zur kumulativen Dissertation sind in § 10 und ggf. in den Ausführungsbestimmungen der Fachbereiche festgelegt.

      (2) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann Kandidat*innen gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen, wenn es sachlich begründet und organisatorisch möglich ist und die Gutachter*innen dem zustimmen. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache erforderlich.

      (4) In den Ausführungsbestimmungen der beteiligten Fachbereiche werden Anzahl und Abgabeform der einzureichenden Exemplare festgelegt. Die Arbeit ist zu Überprüfungszwecken in geeigneter elektronischer Form (z.B. PDF-Datei) einzureichen.

      (5) Der Promotionsausschuss bestellt zwei Gutachter*innen, von denen nur eine*r auch die Arbeit im Sinne von § 4 betreut haben kann. Als Gutachter*innen kommen die in § 4 Abs. 2 genannten betreuungsberechtigten Personen in Betracht. Eine*r der Gutachter*innen muss Mitglied des Promotionsfachbereichs sein. Die*der andere Gutachter*in kann aus einem anderen Fachbereich, einer anderen Hochschule oder Fachhochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung stammen. Die Gutachten werden unabhängig voneinander erstellt. Der Promotionsausschuss entscheidet in begründeten Fällen über die Bestellung von bis zu zwei weiteren Gutachter*innen.

      (6) In den Ausführungsbestimmungen der beteiligten Fachbereiche können Regelungen zur gemeinsamen Publikation der Gutachter*innen mit der*dem Doktorand*in zum Thema der Dissertation vorgesehen werden. Dies umfasst auch
      a) den möglichen Ausschluss von Gutachter*innen, die Mitautor*innen von Publikationen sind
      b) weitere Regelungen zur Qualitätssicherung (z.B. Bestellung weiterer Gutachter*innen, Festlegung einer maximalen Anzahl gemeinsamer Publikationen).

      (7) Die Gutachter*innen bewerten eine Dissertation nach den in § 13 festgelegten Bewertungsverfahren. Das Gutachten soll innerhalb von drei Monaten vorliegen. Gutachter*innen können bei der Prüfungskommission beantragen, die Veröffentlichung der Arbeit von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig zu machen. Das Recht der Einsichtnahme und Stellungnahme für alle Professor*innen der beteiligten Fachbereiche und für die Kandidat*innen ist durch eine zweiwöchige Auslage von Dissertation und Gutachten, z.B. in der Gemeinsamen Geschäftsstelle, und deren vorheriger Bekanntgabe zu gewährleisten. Die Auslage kann unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auch in geeigneter elektronischer Form erfolgen.

      (8) Der Promotionsausschuss kann im Einvernehmen mit den Gutachter*innen und der*dem Kandidat*in die Arbeit vor der Bewertung und vor dem Vorliegen eines Gutachtens nach Abs. 5 einmal unter Auflagen zur Überarbeitung zurückgeben.

      (9) Schlagen alle Gutachter*innen die Ablehnung vor, so erklärt die Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden. Schlägt von zwei Gutachter*innen eine*r die Ablehnung vor, so ist ein drittes Gutachten durch den Promotionsausschuss einzuholen. Die Prüfungskommission stellt die Bewertung der Dissertation auf Grundlage der Gutachten und nach Prüfung eventuell vorliegender Einsprüche und Stellungnahmen fest; gegebenenfalls kann die Prüfungskommission den Promotionsausschuss vor der Entscheidung bitten, weitere Gutachten einzuholen.

      § 10 Kumulative Dissertation
      Kumulative Dissertationen (Dissertationen in Form einer Serie von Fachpublikationen) sind nach Maßgabe der jeweiligen Ausführungsbestimmungen der beteiligten Fachbereiche möglich. Die individuellen Leistungen der*des Kandidat*in müssen deutlich abgrenzbar und bewertbar und von der*dem Kandidat*in gekennzeichnet sein. § 9 gilt entsprechend.
    • May be written in English Yes
    • Collective dissertation Yes
    • May be written in other foreign language(s) No details available
    • Cumulative dissertation Yes
  • Cooperation Programme
    • § 18 Kooperative und binationale Promotionen

      (1) Die Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens (kooperative oder binationale Promotion) mit einer anderen Forschungseinrichtung ist auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung und unter grundsätzlicher Einhaltung dieser Allgemeinen Bestimmungen für die Promotionsordnungen und der jeweiligen Promotionsordnung möglich. Als Partnerinstitutionen für ein gemeinsames Promotionsverfahren kommen insbesondere in Betracht:
      a) F...
      § 18 Kooperative und binationale Promotionen

      (1) Die Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens (kooperative oder binationale Promotion) mit einer anderen Forschungseinrichtung ist auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung und unter grundsätzlicher Einhaltung dieser Allgemeinen Bestimmungen für die Promotionsordnungen und der jeweiligen Promotionsordnung möglich. Als Partnerinstitutionen für ein gemeinsames Promotionsverfahren kommen insbesondere in Betracht:
      a) Fachhochschulen, oder
      b) ausländische Hochschulen, oder
      c) außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

      (2) Als Betreuer*innen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens kommen die in § 4 Abs. 2 genannten Personen in Betracht, sowie Personen, die über vergleichbare wissenschaftliche Qualifikationen verfügen. Mindestens eine*r der Betreuer*innen muss Mitglied oder Angehörige*r des Promotionsfachbereichs sein. Die andere Betreuung kann aus einer Fachhochschule, einer auswärtigen Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung stammen. Im Rahmen einer vertraglich vereinbarten hochschulübergreifenden Kooperation können auf der Grundlage des Kooperationsvertrags sowie den Promotionsordnungen der beteiligten Hochschulen gemeinsame Promotionsverfahren durchgeführt werden.

      (3) Kandidat*innen für ein gemeinsames Promotionsverfahren müssen sowohl die Annahmevoraussetzungen an der Goethe-Universität als auch die Annahmevoraussetzungen der anderen beteiligten Forschungseinrichtung erfüllen.

      (4) Ein wesentlicher Teil der Erarbeitung der Dissertation soll an der Goethe-Universität stattfinden.

      (5) Nach erfolgreichem Abschluss eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird eine Promotionsurkunde ausgestellt. Bei einer binationalen Promotion im Sinne des Abs. 1 Buchstabe b soll nach Möglichkeit eine gemeinsame Urkunde verliehen werden, die von beiden Hochschulen zu unterzeichnen und mit Siegeln zu versehen ist. Für die Gestaltung dieser gemeinsamen Urkunde sind die Muster als Anlage 2.7 (deutscher Text) und als Anlage 2.8 (englischer Text) dieser Ordnung maßgeblich. Sollte die Ausstellung einer gemeinsamen Urkunde nicht möglich sein, kann jede Hochschule eine separate Urkunde ausstellen, die jedoch wie folgt miteinander zu verbinden sind:
      (1) entweder physisch durch Siegelung oder
      (2) dadurch, dass sie auf das binationale Promotionsverfahren und auf die jeweils andere Partnerhochschule Bezug nehmen und eindeutig erkennen lassen, dass sie nur gemeinsam gültig sind. In jedem Fall muss sich aus der gemeinsamen Urkunde oder den verbundenen Urkunden ergeben, dass es sich um einen gemeinsam verliehenen Doktorgrad handelt. Bei einer kooperativen Promotion im Sinne von Abs. 1 Buchstabe a) und c) kann die Urkunde folgenden zusätzlichen Hinweis für den beteiligten Kooperationspartner enthalten: „Die Dissertation wurde gemeinsam mit (Name des Kooperationspartners) betreut. Für die Förderung der Dissertation (Unterschrift des bzw. der Unterschriftsberechtigten des Kooperationspartners und Logo des Kooperationspartners).“.

      (6) Die Fachbereiche können in ihren jeweiligen Ausführungsbestimmungen weitere Regelungen zur Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren treffen.
  • Institutional Information
    • Information portal to German research institutions.

      The GERiT information portal provides access to more than 25,000 German research institutions. Clicking on the logo will take you directly to information about the research institutes of the university currently displayed in the Hochschulkompass.

  • Doctoral study regulations
    • Source UniReport Satzungen und Ordnungen veröffentlicht am 04.05.2026

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