Extract from the dissertation regulations
§ 6 Dissertation
(1) Die Dissertation muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache, mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses bei der Entscheidung über die Annahme als Promovierende* auch in einer weiteren Fremdsprache, einzureichen. Das Recht, diesen Antrag später zu stellen, bleibt unbenommen. Im Falle einer englischen oder...
§ 6 Dissertation
(1) Die Dissertation muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache, mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses bei der Entscheidung über die Annahme als Promovierende* auch in einer weiteren Fremdsprache, einzureichen. Das Recht, diesen Antrag später zu stellen, bleibt unbenommen. Im Falle einer englischen oder weiteren fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die von der erstbetreuenden Person zu genehmigen ist.
(2) Als Dissertation kann vorgelegt werden:
a) Eine unveröffentlichte oder in Teilen vorab veröffentlichte Dissertation (Monographie), die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. Wurden einzelne und ausgewählte Teile der Dissertation bereits vorab veröffentlicht, ist darauf in der Dissertationsschrift explizit hinzuweisen. Die eingereichte Dissertation ist diesbezüglich im Vorwort mit einer Erklärung zu versehen, die Angaben zu den vorab veröffentlichten Teilen mit Publikationsjahr, -ort und Autorenschaft, entsprechend den Vorgaben zur guten Wissenschaftlichen Praxis enthält. Die Dissertation soll im Verhältnis zu den Vorabveröffentlichungen ein neues, eigenständiges Werk sein, das sich in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht von diesen deutlich unterscheidet. Diesbezüglich sollen die Betreuenden die Promovierende* beraten.
b) Eine kumulative Dissertation, die in der Richtlinie für die Durchführung von kumulativen Promotionen im FGCSS (siehe Anhang) geregelt ist. Die Richtlinie ist für die Durchführung der kumulativen Promotion verbindlich.
(3) Die Dissertation ist von der Promovierenden* mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass sie die Arbeit – abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen – selbständig verfasst hat.
(4) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.
(5) Die Dissertation ist einzureichen mitsamt der maßgeblichen, anonymisierten Forschungsdaten, die zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn geführt haben, insoweit keine datenschutzrechtlichen Regelungen dagegensprechen. Die Betreuenden legen fest, welche Forschungsdaten in welcher Form im Anhang mit einzureichen sind. Die Promovierende* muss die nicht beigefügten Forschungsdaten bereithalten, um sie den Gutachtenden und der Prüfungskommission auf Anfrage zur Verfügung stellen zu können. Um bestimmte Forschungsdaten vor der Veröffentlichung zu schützen, ist für diese Forschungsdaten ein Sperrvermerk beim Promotionsausschuss zu beantragen. Auch die Einreichung und die Veröffentlichung von Forschungsdaten müssen im Einklang mit der geltenden Satzung der Hochschule Fulda zum Schutz der guten wissenschaftlichen Praxis und insbesondere den Regelungen zum Datenschutz stehen.