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Universität zu Köln

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Steckbrief

  • Hochschule Universität zu Köln
  • Fakultät / Fachbereich Humanwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Erziehungswissenchaft; Heilpädagogik und Rehabilitationswissenschaften; Kunst; Medienwissenschaft: Medienpsychologie/Medienpädagogik; Musik; Psychologie; Sozialwissenschaften
    Erziehungswissenchaft; Heilpädagogik und Rehabilitationswissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt voraus:
      1. in der Regel die individuelle Betreuungszusage für das Promotionsvorhaben von einer nach § 4 zur Betreuung berechtigten Person. Die Betreuung bezieht sich sowohl auf das Promotionsstudium als auch auf Forschungsarbeiten zum Zwecke der Abfassung der Dissertation und ggf. auf das Eignungsfeststellungsverfahren (vgl. § 6).
      2. einen der folgenden Abschlüsse:
      (a) einen Abschluss nach e...
      § 5 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt voraus:
      1. in der Regel die individuelle Betreuungszusage für das Promotionsvorhaben von einer nach § 4 zur Betreuung berechtigten Person. Die Betreuung bezieht sich sowohl auf das Promotionsstudium als auch auf Forschungsarbeiten zum Zwecke der Abfassung der Dissertation und ggf. auf das Eignungsfeststellungsverfahren (vgl. § 6).
      2. einen der folgenden Abschlüsse:
      (a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als “Bachelor” verliehen wird oder
      (b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern (beispielsweise Fachhochschulstudiengänge oder Bachelor-Studiengänge) oder
      (c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG (d. h. eines zwei- bis viersemestrigen Masterstudiengangs, dem ein mindestens sechssemestriger, mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgeht).
      3. einen Arbeitstitel des Dissertationsprojektes.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsstudium ist außerdem vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Ein Abschluss gemäß Absatz 1 Nr. 2a) oder 2c) gilt dann als qualifiziert, wenn die Gesamtnote des Abschlusses nicht schlechter als „gut“ ist. Wird die Zulassung zum Promotionsstudium gemäß Absatz 1 Nummer 2b) beantragt, ist ein besonders qualifizierter Abschluss notwendig. Ein Abschluss gilt als besonders qualifiziert, wenn die Gesamtnote des Abschlusses „sehr gut“ ist. Unbeschadet hiervon gilt Absatz 3.

      (3) Kann ein qualifizierter bzw. besonders qualifizierter Abschluss nach Absatz 2 nicht nachgewiesen werden, ist auf Vorschlag einer promotionsberechtigten Person der Humanwissenschaftlichen Fakultät eine mündliche Eignungsprüfung erforderlich, in der die notwendige Qualifikationsnote „gut“ bzw. „sehr gut“ erreicht werden muss. Die Prüfungsthemen legt der Promotionsausschuss im Benehmen mit den Promotionsberechtigten des Faches fest. Die Dauer der Eignungsprüfung beträgt in der Regel 60 Minuten; sie ist nicht öffentlich. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät, die dem Fach angehören, für das die Betreuungszusage angestrebt wird; sie werden vom Promotionsausschuss bestimmt. Die Prüfungskommission entscheidet über die in der Eignungsprüfung erbrachten Leistungen unmittelbar nach Beendigung der Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung und teilt der sich bewerbenden Person mit, ob die notwendige Qualifikationsnote erreicht wurde (bestanden) oder nicht (nicht bestanden). Für die Eignungsprüfung gelten § 14 Absätze 3 und 4 entsprechend. Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

      (4) Die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person entscheidet über die Zulassung zum Promotionsstudium. Im Falle einer Ablehnung ist dieser eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.

      (5) Auf Antrag der sich bewerbenden Person kann die betreuende Person gewechselt werden. Hierzu ist eine erneute individuelle Betreuungszusage erforderlich. Die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person entscheidet über den Antrag. Themenwechsel sind nach Absprache mit der betreuenden Person dem Promotionsausschuss anzuzeigen.


      § 6 Eignungsfeststellungsverfahren
      (1) Wird die Zulassung zum Promotionsstudium gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2b) beantragt, so sind vor Beginn des eigentlichen Promotionsstudiums im Promotionsfach zunächst zusätzliche, ergänzende Studien im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens zu absolvieren. Die Studieninhalte werden von der betreuenden Person festgelegt. Die im Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisenden Leistungen entsprechen den Leistungen eines einschlägigen Masterstudienganges im ersten Studienjahr bzw. eines vergleichbaren Studienganges an der Humanwissenschaftlichen Fakultät. Der Arbeitsaufwand soll dabei 60 CP (bei 120 CP für die Gesamtleistungen eines viersemestrigen Masterstudienganges) betragen.

      (2) Ein Verfahren zur Eignungsfeststellung wird auch dann durchgeführt, wenn bei Antrag auf Zulassung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2a) und 2c) lediglich teilweise einschlägige und anerkennbare Leistungen vorliegen. Kann aus dem vorausgegangenen Studium weniger als die Hälfte der im Promotionsfach geforderten Leistungen als einschlägig anerkannt werden, entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit den Promotionsberechtigten des Faches über die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren.

      (3) Leistungen, die an anderen Hochschulen, auch an ausländischen wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen, erbracht worden sind, stehen den an der Humanwissenschaftlichen Fakultät erbrachten gleich, wenn sie nach § 63a HG als gleichwertig anerkannt werden; die Anerkennungsentscheidung trifft im Benehmen mit den Promotionsberechtigten des Fachs die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person.

      (4) Das Eignungsfeststellungsverfahren ist zeitlich befristet. Es soll in der Regel innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag der sich bewerbenden Person die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person; zuvor kann die betreuende Person gehört werden.

      (5) Kann die sich bewerbende Person im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens keine entsprechende Eignung nachweisen, ist die Zulassung zum eigentlichen Promotionsstudium zu versagen. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (6) Statt eines Eignungsfeststellungsverfahrens können promotionsvorbereitende Studien im Rahmen eines einschlägigen Masterstudienganges durchgeführt werden. Besonders qualifizierte Studierende, d. h. Studierende, die alle Leistungsanforderungen des Masterstudienganges im ersten Jahr mit einer Durchschnittsnote von „sehr gut“ erfüllen, haben damit den Nachweis promotionsvorbereitender Studien in diesem Fach erbracht. Diese sich bewerbenden Personen können zum Promotionsstudium zugelassen werden und parallel zur Forschungsarbeit an der Promotion im Masterstudiengang verbleiben und diesen bei Erbringen der dort geforderten Leistungen mit dem Grad M.A. bzw. M.Sc. abschließen. Die Dissertation darf in diesem Fall keine Teile der Masterarbeit enthalten. Eine Einschreibung in das Promotionsstudium ist erst nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs möglich.

      § 7 Promotionsstudium

      (1) Nach der Zulassung gemäß § 5 erfolgt ein mindestens zweisemestriges Promotionsstudium an der Humanwissenschaftlichen Fakultät, welches eine Einschreibung an der Universität zu Köln erfordert. Nach Zulassung zum Promotionsstudium muss die vollständige Registrierung im Promovierendenerfassungssystem der Universität zu Köln erfolgen. In begründeten Fällen kann die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person Ausnahmen gestatten.

      (2) Eine individuelle Betreuungsvereinbarung zwischen promovierender und einer weiteren betreuenden Person sollte in der Regel innerhalb des ersten Jahres des Promotionsstudiums getroffen werden und ist im Promotionsbüro einzureichen. In begründeten Fällen (z.B. länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen, Kinderbetreuung) kann die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person Abweichungen von den Betreuungsvereinbarungen gestatten.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das in die Bereiche eines der Fächer nach § 8 fällt. Sie muss wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthalten und die Fähigkeit der promovierenden Person zu selbständiger Forschung und klarer Darstellung der eigenen Erkenntnisse bekunden.

      (2) Die Dissertation kann vorgelegt werden:
      a) in Form einer monographiebasierten Dissertation (Monographische Dissertation). Die monographische Dissertation soll im Ganz...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, das in die Bereiche eines der Fächer nach § 8 fällt. Sie muss wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthalten und die Fähigkeit der promovierenden Person zu selbständiger Forschung und klarer Darstellung der eigenen Erkenntnisse bekunden.

      (2) Die Dissertation kann vorgelegt werden:
      a) in Form einer monographiebasierten Dissertation (Monographische Dissertation). Die monographische Dissertation soll im Ganzen nicht veröffentlicht sein;
      b) in Form einer monographiebasierten Dissertation mit Teilpublikationen (Monographische Dissertation mit Teilpublikationen). In diesem Fall muss bei Einzelarbeiten, die von mehreren Autor_innen eingereicht wurden, in einem gesonderten Abschnitt der Eigenanteil der promovierenden Person an den in Kooperation erzielten Ergebnissen beschrieben werden.
      c) in Form einer publikationsbasierten Dissertation (Kumulative Dissertation). Die kumulative Dissertation beinhaltet eine Darstellung des aktuellen Standes der Forschung unter besonderer Berücksichtigung der eigenen Forschungsarbeiten. Die kumulative Dissertation besteht aus mehreren einzelnen Forschungsarbeiten sowie aus einem Manteltext, der die Forschungsarbeiten in einen thematisch und methodisch kohärenten Zusammenhang einordnet. In der Regel ist eine Veröffentlichung der Einzelarbeiten in anerkannten Fachzeitschriften mit Peer-Review-Verfahren erforderlich. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit der jeweiligen Fachvertretung. In zwei der Einzelarbeiten muss die promovierende Person Erstautor_in sein, und die Arbeiten sollten mindestens zur Publikation angenommen sein. Werden bei einer kumulativen Dissertation Einzelarbeiten von mehreren Autor_innen eingereicht, muss im Manteltext in einem gesonderten Abschnitt der Eigenanteil der promovierenden Person an den in Kooperation erzielten Ergebnissen beschrieben werden.

      (3) Die monographische Dissertation, die monographische Dissertation mit Teilpublikation oder der Manteltext der kumulativen Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst und nach Abschluss des Promotionsverfahrens veröffentlicht werden (§ 17).
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      VI. Universitätsübergreifende Promotionen
      § 19 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät

      (1) Die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Mitwirkung gemäß § 1 Absatz 3 setzen einen abgeschlossenen Kooperationsvertrag mit einer ausländischen Partnerfakultät voraus, in dem beide Fakultäten sich verpflichten, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln. Grundsätzlich gelten die Regelungen der vor...
      VI. Universitätsübergreifende Promotionen
      § 19 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät

      (1) Die Durchführung des Promotionsverfahrens und die Mitwirkung gemäß § 1 Absatz 3 setzen einen abgeschlossenen Kooperationsvertrag mit einer ausländischen Partnerfakultät voraus, in dem beide Fakultäten sich verpflichten, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln. Grundsätzlich gelten die Regelungen der vorliegenden Promotionsordnung. Davon abweichende im Kooperationsvertrag geschlossene Regelungen gehen den Bestimmungen dieser Promotionsordnung vor.

      (2) § 11 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      1. eine Erklärung der Partnerfakultät, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      2. der Nachweis über das Studium an der Partnerfakultät gemäß Absatz 5 Nr. 2.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Fremdsprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.

      (4) Für Betreuung und Immatrikulation gilt:
      1. Die Dissertation wird durch jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät betreut.
      2. Die sich bewerbende Person muss mindestens ein Semester als ordentliche_r Studierende_r an der Partnerfakultät eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partnerfakultät bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (5) Für die Begutachtung der Dissertation gilt:
      1. Die Dissertation wird von jeweils einem promotionsberechtigten Mitglied der Fakultät, das hauptamtlich an der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln lehren soll, und der Partnerfakultät begutachtet. Ausnahmen regelt der Promotionsausschuss.
      2. Für die Sprache der Gutachten gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.

      (6) Für die Disputation gilt:
      1. Für die Sprache der Disputation gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.
      2. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird in dem Abkommen mit der Partneruniversität geregelt.

      (7) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 18 mit der Maßgabe, dass eine in Deutsch und in der jeweiligen Fremdsprache abgefasste Promotionsurkunde verliehen wird. Die Leitung des Dekanats der Humanwissenschaftlichen Fakultät und die dem Promotionsausschuss vorsitzende Person unterzeichnen und siegeln den deutschen Teil. Die Partnerfakultät fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen 1/2019
  • Hochschulporträt
    „Die Universität zu Köln ist eine international vernetzte, forschungsstarke Spitzenuniversität mit einem äußerst vielfältigen Studienangebot und exzellentem Forschungsumfeld mitten in der weltoffenen Metropole Köln.”
    Prof. Dr. Joybrato Mukherjee
    Rektor der Universität Köln
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Köln
    Wissen schaffen, bewahren und vermitteln

    Gegründet im Jahr 1388 gehört die Universität zu Köln zu den ältesten und größten Universitäten Europas und steht seither gleichermaßen für herausragende Wissenschaft und hervorragende Lehre. Ihre Attraktivität als Studienort belegen die derzeit fast 50.000 Studierenden, die hier ihre Ausbildung absolvieren.

    Ihr Status als international führender Standort für Spitzenforschung wird unter anderem durch ihre erfolgreiche Teilnahme an der Exzellenzinitiative 2012 bestätigt. Die Universität zu Köln liegt im Herzen des Rheinlands, einer der größten und vielfältigsten Forschungs- und Industrieregionen Europas, und pflegt hervorragende Kontakte mit internationalen und regionalen Partnern aus der Wissenschaft, dem Bildungsbereich und der Industrie.

    Icon: uebersicht
    gehört zu den ältesten und größten Universitäten Europas
    Icon: uebersicht
    bietet an ihren sechs Fakultäten ein breites Spektrum an Disziplinen
    Vielfalt und Flexibilität

    An ihren sechs Fakultäten bietet die Universität zu Köln ein breites Spektrum an Disziplinen: von den Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften, über Geistes- und Naturwissenschaften, Medizin und Mathematik bis hin zu den Humanwissenschaften.

    Das vielfältige Studienangebot beinhaltet sowohl englischsprachige Studiengänge sowie Doppelabschlüsse mit renommierten internationalen Partneruniversitäten und weist speziell im Lehramtsstudium eine einzigartige Kombinierbarkeit auf.

    Icon: studium
    genießt ein ausgezeichnetes internationales Renommee
    Icon: studium
    bietet akademische Ausbildung auf hohem Niveau
    Forschungs- und Lehrschwerpunkte

    Die institutionelle Grundlage von Forschung und Lehre an der Universität zu Köln bilden ihre sechs Fakultäten mit 102 Studienfächern und ihre zehn fakultäts- übergreifenden Forschungs- und Lehrzentren.

    Große, international kompetitive Forschungsschwerpunkte sind derzeit: Mechanismen altersassoziierter Erkrankungen, Pflanzenzüchtungsforschung, Quantenmaterie und -materialien, soziales und ökonomisches Verhalten sowie der sozio-ökonomische, kulturelle und politische Wandel in Afrika, Lateinamerika und Südostasien.

    Die Universität zu Köln kooperiert eng mit dem Universitätsklinikum Köln sowie renommierten Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft in der Region Köln. Sie engagiert sich besonders für Wissenstransfer und Unternehmensgründungen: das Zentrum für Organische Elektronik1 COPT schlägt eine Brücke zwischen universitärer Spitzenforschung und Unternehmen; der Gateway-Gründungsservice unterstützt Angehörige der Universität bei der Umsetzung eigener Geschäftsideen. Die hohe Unternehmensdichte in der Region bietet dafür ein ideales Umfeld. Der wissenschaftliche Nachwuchs findet in den derzeit 45 Graduiertenschulen und -kollegs ideale Rahmenbedingungen.

    Icon: forschung
    16 fakultätsübergreifende Forschungs- und Lehrzentren
    Icon: forschung
    engagiert sich besonders für Wissenstransfer und Unternehmensgründungen
    Internationalität

    Die Universität zu Köln pflegt ein dynamisches internationales Netzwerk mit 85 Partneruniversitäten und über 500 Fakultätspartnerschaften, und unterhält Verbindungsbüros in Peking, Delhi und New York. Internationale Spitzenforscher und -forscherinnen kommen zudem über das International Faculty Program und das internationale Kolleg Morphomata direkt nach Köln. Studierenden bieten sich vielfältige Austauschmöglichkeiten sowie die Möglichkeit zu Doppelabschlüssen mit anderen international renommierten Universitäten.

    Icon: international
    pflegt ein dynamisches internationales Netzwerk
    Icon: international
    Studierenden bieten sich vielfältige Austauschmöglichkeiten
    Foto: Studierende der Universität Köln im Gespräch
    Foto: Studierender bei der Forschungsarbeit
    Foto: Blick auf die Albertus-Magnus-Statue vor der Universität Köln

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