§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugang zum Promotionsverfahren hat, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Prom...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugang zum Promotionsverfahren hat, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des HG § 61 Absatz 2 Satz 2
nachweist, der für den Dr. rer. nat. in einem natur-, für den Dr.-Ing. in einem ingenieur- oder für den Dr. phil. in einem geistes-, kulturwissenschaftlichen oder gestalterischen Fach erworben wurde. Sollte aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung des Promotionsvorhabens ein vom Studienabschluss abweichender Grad sinnvoll sein, so entscheidet der Promotionsausschuss darüber auf Antrag.
Wurde der qualifizierte Abschluss gemäß Satz 1 a) bis c) nicht in einem der dort genannten Studiengänge erworben, kann der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
d) den Abschluss des zur Promotion berechtigenden Studiums mit der Note 2,5 oder besser erworben hat. Bei einer schlechteren Bewertung kann durch den Promotionsausschuss ein schriftliches Gutachten bestellt werden, welches die Eignung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur Promotion aufgrund fachlicher Kriterien erkennen lässt, und
e) nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorandin oder Doktorand angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat.
(2) Erfolgt der Zugang zum Promotionsverfahren nach § 5 Absatz 1 b), legt der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die im Rahmen der promotionsvorbereitenden Studien zu belegenden Module und Prüfungsleistungen fest. Der geforderte Leistungsumfang darf höchstens so viele ECTS-Punkte umfassen, wie zu einem konsekutiven Masterabschluss fehlen. Die Module und Prüfungsleistungen entstammen den fachlich einschlägigen Masterstudiengängen der Trägerhochschulen. Die promotionsvorbereitenden Studien sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module und Prüfungsleistungen erfolgreich absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.