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Technische Universität Dresden

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer:
      1. die Ärztliche Prüfung an einer Hochschule bestanden hat,
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt,
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und 4. gemäß § 7 einen Antrag auf Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer:
      1. die Ärztliche Prüfung an einer Hochschule bestanden hat,
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt,
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und 4. gemäß § 7 einen Antrag auf Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.

      (2) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer:
      1. die vorstehenden Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler und Vermittlerinnen gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt oder Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer1 können Studierende der Medizin bereits während des Hochschulstudiums zur Promotion zum Dr. med. zugelassen werden, wenn sie den erfolgreichen Abschluss des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nachweisen. Das gesamte Promotionsverfahren steht in diesen Fällen unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Beendigung der Ärztlichen Prüfung. § 14 Absatz 1 Satz 2 der Ordnung bleibt unberührt.

      (4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. Im Zweifelsfall ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus einzuholen. In Fällen, in denen Bewerber und Bewerberinnen die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (5) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin gemäß § 7.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Humanmedizin erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden bzw. der Doktorandin. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine unter Mitwirkung mehrerer Au...
      § 9 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Gebiet der Humanmedizin erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit des Doktoranden bzw. der Doktorandin. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine unter Mitwirkung mehrerer Autoren und Autorinnen erstellte wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil des Doktoranden bzw. der Doktorandin deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autorenschaft gelten die „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.

      (3) Die Dissertationsschrift kann auch durch die Vorlage von mindestens zwei thematisch zusammenhängenden wissenschaftlichen Fachartikeln (kumulative Dissertation) erbracht werden. Der Doktorand bzw. die Doktorandin muss bei mindestens einer Publikation als Erstautor bzw. Erstautorin oder gleichberechtigter Erstautor bzw. gleichberechtigte Erstautorin ausgewiesen sein. Der thematische Zusammenhang der Arbeiten ist vom Doktoranden bzw. der Doktorandin im Rahmen einer gesonderten Abhandlung mit Einführung und Diskussion schriftlich darzulegen und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Die Fachartikel müssen in (einem) führenden internationalen Journal(en) des Fachgebietes veröffentlicht worden sein. Dafür wird die aktuelle Rangfolge nach Impact Factor entsprechend Journal Citation Report® im ISI Web of knowledge für das entsprechende Fachgebiet zugrunde gelegt. Das (Die) Journal(e) soll(en) zur ersten Hälfte der Journale des Fachgebietes („Subject Category“) nach dem jeweils aktuellen Jour-nal Citation Report® zählen. Ko-Autorenschaften sind auch bei kumulativen Dissertationen zulässig, wenn der Doktorand bzw. die Doktorandin der alleinige Erstautor bzw. die alleinige Erstautorin oder gleichberechtigter Erstautor bzw. gleichberechtigte Erstautorin der Fachartikel und seine individuelle Promotionsleistung, der Eigenbeitrag durchgehend deutlich gekennzeichnet, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autorenschaft gelten die „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“.

      (4) Die Dissertation ist mit einer Zusammenfassung mit jeweils ca. 1000 Wörtern in deutscher und englischer Sprache, gegliedert in die Absätze Hintergrund, Fragestellung/Hypothese, Material und Methode, Ergebnisse, Schlussfolgerung(en) zu versehen.

      (5) In der Dissertation ist die Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Zulassung der Klinischen Studie (Ethikvotum), die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes und die Einhaltung von allgemeinen Datenschutzbestimmungen entsprechend Anlage 2 zu dokumentieren.

      (6) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers bzw. der wissenschaftlichen Betreuerin.

      (7) Die Dissertation wird von zwei Gutachtern und Gutachterinnen bewertet, die für die wissenschaftlichen Fragestellungen der Dissertation ausgewiesen sind. In Ausnahmefällen bei Vorlie-gen wichtiger Gründe kann auf Entscheid des Promotionsausschusses ein drittes unabhängiges Gutachten angefordert werden. Von den Gutachtern und Gutachterinnen muss ein Gutachter bzw. eine Gutachterin ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufener Professor bzw. eine Professorin sein. Ein Gutachter bzw. eine Gutachterin muss der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus angehören. Im Übrigen können die Gutachter und Gutachterinnen Fachhochschulprofessoren und Fachhochschulprofessorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen oder Personen sein, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können, wie z. B. außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen, Heisenbergstipendiaten und Heisenbergstipendiatinnen oder TUD Young Investigators. Der Zweitgutachter bzw. die Zweitgutachterin darf grundsätzlich nicht der gleichen Einrichtung (Institut oder Klinik) angehören wie der Erstgutachter bzw. die Erstgutachterin. Einer der Gutachter bzw. eine der Gutachterinnen soll keine gemeinsamen Publikationen mit dem Doktoranden bzw. der Doktorandin aufweisen. Der Zweitgutachter bzw. die Zweitgutachterin ist aus einem Fachgebiet zu bestellen, das zum Thema der Promotion komplementär ist. Zum Gutachter bzw. zur Gutachterin darf nicht bestellt werden, wer Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Promotionskommission ist.

      (8) Die Gutachter und Gutachterinnen empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachtern und Gutachterinnen mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
      summa cum laude = ausgezeichnet
      = eine außergewöhnlich gute Leistung (1,0)
      magna cum laude = sehr gut
      = eine besonders anzuerkennende Leistung (größer 1,0 bis kleiner 1,5)
      cum laude = gut
      = eine den Durchschnitt überragende Leistung (1,5 bis kleiner 2,5)
      rite = befriedigend
      = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung (2,5 bis 3,0).
      non sufficit = nicht genügend
      = eine nicht ausreichende Leistung (größer 3,0).

      Zur Standardisierung der Bewertung der Dissertation gelten die in Anlage 3 zu dieser Ordnung niedergelegten Bewertungskriterien. Die Gutachten sollen innerhalb von 2 Monaten bei dem bzw. der Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung des säumigen Gutachters bzw. der säumigen Gutachterin widerrufen und einen neuen Gutachter bzw. eine neue Gutachterin bestellen. Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhal-tens und für den Umgang mit Verstößen“ und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.

      (9) Empfiehlt ein Gutachter bzw. eine Gutachterin, die Dissertation an den Doktoranden bzw. die Doktorandin zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie einen weiteren Hochschullehrer als Gutachter bzw. eine weitere Hochschullehrerin als Gutachterin hinzu, der bzw. die auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Disserta-tion ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachtern und Gutachterinnen neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (10) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, habilitierte oder habilitationsäquivalent qualifizierte Wissenschaftler und Wissenschaftlerin-nen der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an den Dekan bzw. die Dekanin oder den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates sind wie die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses berechtigt, auch die Notenvorschläge einzusehen.

      (11) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Absatz 8 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „nicht genügend (non sufficit)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Absatz 1. Das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte; die übrigen Exemplare werden dem Doktoranden bzw. der Doktorandin zurückgegeben.

      Formale Vorgaben für die Anfertigung einer kumulativen Dissertation (Dr. med./Dr.med.dent.): https://tu-dresden.de/med/mf/postgraduales/promotion/dr-med
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 17 Strukturierte Doktorandenprogramme und gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Doktorandenprogramms oder eines gemeinsamen internationalen Promotionsverfahren erfolgen, soweit die Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus oder einzelne ihrer Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen oder habilitationsäquivalent qualifizierte Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, beispielsweise außerplanmäßige Professoren und außerplan...
      § 17 Strukturierte Doktorandenprogramme und gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      Die Promotion kann auch im Rahmen eines strukturierten Doktorandenprogramms oder eines gemeinsamen internationalen Promotionsverfahren erfolgen, soweit die Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus oder einzelne ihrer Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen oder habilitationsäquivalent qualifizierte Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, beispielsweise außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen, Heisenbergstipendiaten und Heisenbergstipendiatinnen oder TUD Young Investigators hieran beteiligt sind. Hierfür können ergänzende Regelungen getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Doktorand bzw. die Doktorandin die nach dieser Promotionsordnung geforderte Qualifikation erwirbt und nachweist. Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss, ob diese Gleichwertigkeit vorliegt. Bei gemeinsamen internationalen Promotionsverfahren muss der Erstgutachter bzw. die Erstgutachterin der Dissertationsschrift ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus oder ein habilitationsäquivalent qualifizierter Wissenschaftler bzw. eine habilitationsäquivalent qualifizierte Wissenschaftlerin sein, beispielsweise ein außerplanmäßiger Professor bzw. eine außerplanmäßige Professorin, Privatdozent bzw. Privatdozentin, Heisenbergstipendiat bzw. Heisenbergstipendiatin oder TUD Young Investigator.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 09/2020
  • Hochschulporträt
    „International aufgestellt und regional verankert: Die TU Dresden trägt mit exzellenter Forschung und Lehre zur Lösung globaler Herausforderungen bei und befähigt junge Menschen sich kompetent einzubringen.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Wissen fürs Leben

    Die Technische Universität Dresden ist eine der Spitzenuniversitäten Deutschlands und Europas: stark in der Forschung, erstklassig in der Vielfalt und der Qualität der Studienangebote, eng vernetzt mit Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft.

    Als moderne Universität bietet sie mit ihren fünf Bereichen in 17 Fakultäten ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum wie nur wenige Hochschulen in Deutschland. Sie ist die größte Universität Sachsens. Die Campus-Familie der TU Dresden setzt sich zusammen aus über 30.000 Studierenden und zirka 8.700 Mitarbeiter:innen – davon 600 Professor:innen.

    Die TU Dresden ist seit 2012 eine der elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands. 2019 konnte sie diesen Titel erfolgreich verteidigen.

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    stark in Forschung, erstklassig in Vielfalt und Qualität der Studienangebote
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    TU Dresden zählt seit 2012 zu den elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands
    Wissen schafft Zukunft

    Die TUD bietet ein breites Fächerangebot: Natur-, Ingenieur- und Verkehrswissenschaften, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Wirtschafts-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften, Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften sowie Informatik und Medizin.

    Zu den Qualitätsmerkmalen des Studiums gehören interdisziplinäre Zusammenarbeit, internationale Ausrichtung und hoher Praxisbezug. Es kann mit einem Bachelor, Master, Diplom, einer Staatsprüfung oder in einigen Fällen mit einem internationalen Doppel-Abschluss beendet werden.

    Die TUD ist in ein weltweites Netzwerk von Kooperationen in Forschung und Lehre eingebunden, es gibt zahlreiche internationale Forschungsprojekte, Studienangebote und Gastdozenturen. Das zeigt sich auch bei den Studierenden: Menschen aus mehr als 120 Nationen lernen an der TUD. Nicht zuletzt heißt studieren in Dresden: günstige Lebenshaltungskosten, abwechslungsreiches Kulturangebot, tolle Elblandschaft, aufregendes Nachtleben und vielfältige Sportangebote.

    Icon: studium
    bietet ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum in 17 Fakultäten
    Icon: studium
    überzeugt mit Interdisziplinarität, Internationalität und hohem Praxisbezug
    Exzellente Forschung für die Zukunft

    Die TU Dresden gehört als Exzellenzuniversität zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands. Ihr einzigartiges Profil aus Ingenieur-, Natur- und Lebenswissenschaften sowie starken Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften spiegelt sich in fünf Profillinien mit hochgradig interdisziplinärer Spitzenforschung wider, darunter drei Exzellenzcluster:

    • Gesundheitswissenschaften, Biomedizin und Bioengineering
    • Informationstechnik und Mikroelektronik
    • Material- und Werkstoffwissenschaften
    • Energie, Mobilität und Umwelt
    • Kultur und Gesellschaftlicher Wandel

    Der fächer- und institutionenübergreifende Ansatz zeigt sich auch in der engen Zusammenarbeit der TU Dresden mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Kulturinstitutionen im DRESDEN-concept. Von dieser deutschlandweit einzigartigen Forschungsallianz profitiert auch der wissenschaftliche Nachwuchs, der an der TU Dresden u.a. durch eine Graduiertenakademie und ein Postdoc Center gefördert wird.

    „An unserer Universität stellen wir uns mit exzellenter inter- und transdisziplinärer Forschung den Aufgaben und globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Prorektorin für Forschung der Technischen Universität Dresden
    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands
    Icon: forschung
    arbeitet eng mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen
    TU Dresden – Mit der Welt verbunden

    Die TU Dresden ist in Forschung und Lehre in ein weltweites Netzwerk eingebunden. Zum Profil zählen nicht nur Kooperationen mit Partneruniversitäten in aller Welt, sondern knapp 6.000 Studierende und Mitarbeiter:innen aus mehr als 120 Nationen.

    Kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen gehörten schon immer zu Dresdens Identität. Bereits zu Beginn des 19. Jh.s kam etwa ein Viertel der Studierenden der damaligen Kgl. Sächsischen Technischen Hochschule Dresden aus Russland, Österreich-Ungarn, Norwegen, Bulgarien und den USA. Heute kommen die meisten internationalen Studierenden aus Indien und China.

    Internationalität hat viele Facetten. Sie findet sich in Studiengängen, Doppelabschluss- und Mobilitätsprogrammen, in Forschungsprojekten zur Ökosystemresilienz und Wassersicherheit, aber auch in Angeboten zum Ausbau sprachlicher und interkultureller Kompetenz in Lehre und Verwaltung.

    International aufgestellt, global denkend und regional verankert – das ist der Dresden Spirit.

    „Wir wollen global denkende und handelnde Menschen ausbilden: Dresdner Weltbürger! ”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Icon: international
    steht für kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen
    Icon: international
    international aufgestellt, global denkend und regional verankert
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe
    Foto: Blick auf das Biologie-Gebäude der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende stehen vor dem Hörsaalzentrum der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende der Technischen Universität Dresden sitzen vor dem Informatikgebäude

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