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Hochschule für Bildende Künste Dresden

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Steckbrief

  • Hochschule Hochschule für Bildende Künste Dresden
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät 2 Kunsttherapie
  • Promotionsfach / fächer Kunsttherapie
  • Sachgebiet(e) Kunst
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer:
      1a) ein dem Promotionsgebiet »Kunsttherapie« zugrundeliegendes Studium (nach § 2 Nr. 2 der Studienordnung des Aufbaustudiengangs KunstTherapie) mit mindestens acht Semestern Gesamtregelstudienzeit oder insgesamt 240 Leistungspunkten (LP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) an einer Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule absolviert hat und in der Diplom-, Magister-...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer:
      1a) ein dem Promotionsgebiet »Kunsttherapie« zugrundeliegendes Studium (nach § 2 Nr. 2 der Studienordnung des Aufbaustudiengangs KunstTherapie) mit mindestens acht Semestern Gesamtregelstudienzeit oder insgesamt 240 Leistungspunkten (LP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) an einer Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule absolviert hat und in der Diplom-, Magister-, Master- oder 1. Staatsprüfung in der Regel mindestens die Note »Gut« erzielt hat, und

      1b) ein mindestens viersemestriges, kunsttherapeutisches Aufbaustudium an einer Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule mit Erfolg absolviert hat und mindestens die Note »Gut« erzielt hat, und

      1c) den Nachweis über akademisch in Hauptstudium oder Aufbaustudium erworbene Grundkenntnisse in die Dissertation betreffenden Fächern (wie Psychologie, Philosophie oder Kunstgeschichte), oder

      1d) die Promotionsvorprüfung gemäߧ 5a bestanden hat, oder

      1e) als Absolvent einer Universität oder Fachhochschule einen dem Promotions-gebiet zuzuordnenden Bachelorstudiengang mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit und mindestens 180 LP nach dem ECTS absolviert, den Bachelorgrad mit der Note »Sehr gut« erworben und das Eignungsfeststellungsverfahren nach§ 5b erfolgreich abgeschlossen hat, oder

      1f) ein dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang mit mindestens acht Semestern Gesamtregelstudienzeit oder insgesamt 240 LP nach dem ECTS an einer Fachhochschule absolviert, in der Diplom- oder Masterprüfung in der Regel mindestens die Note »Gut« erzielt und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen für ein kooperatives Promotionsverfahren nach§ 6 erfüllt hat,
      2. als Doktorand angenommen und in die Doktorandenliste eingetragen ist (§ 7),
      3. einen ordnungsgemäßen Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht (§ 8),
      4. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem schwebenden Verfahren steht, und
      5. gesicherte Sprachkenntnisse gemäß Satz 3 nachweist.
      Regelstudienzeit und Leistungspunkte eines dem Promotionsgebiet »Kunsttherapie« zuzuordnenden Bachelorstudiums sind bei der Berechnung der Gesamtregelstudienzeit und Gesamtzahl an zu erbringenden Leistungspunkten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und f anzurechnen. Für das Promotionsgebiet »Kunsttherapie« sind in sachlichem Bezug auf das gewählte Dissertationsthema Sprachkenntnisse
      - entweder in zwei modernen Fremdsprachen
      - oder in einer modernen Fremdsprache und in Latein (Latinum) bzw. Altgriechisch (Graecum)
      nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Zeugnis der Hochschulreife bzw. die Bescheinigung über eine einschlägige Ergänzungsprüfung erbracht.

      (2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss einzelne der in Absatz 1 Nr.5 genannten Anforderungen herabsetzen bzw. erlassen. Von dem in Absatz 1 Nr.1 genannten Erfordernis des Studienabschlusses im Promotionsfach kann der Promotionsausschuss den Kandidaten befreien, wenn der Kandidat seine einschlägige wissenschaftliche Qualifikation anderweitig unter Beweis gestellt hat.

      (3) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina mit den in Abs. 1 Nr.1 genannten einschlägigen Studienabschlüssen und Leistungsnachweisen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen.

      § 5a Promotionsvorprüfung

      (1) Verfügt ein Kandidat nicht über einen Hochschulabschluss gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b, der dem Promotionsgebiet, in dem die Promotion erfolgen soll, zugeordnet werden kann, hat er sich in der Regel einer Promotionsvorprüfung zu unterziehen, die schriftlich beim Dekan zu beantragen ist und über deren Inhalt und Umfang der Promotionsausschuss beschließt. Der Promotionsausschuss kann Zulassungs­ voraussetzungen insbesondere in Form von Leistungsnachweisen auf einzelnen Feldern des Promotionsgebietes festlegen.

      (2) Eine Promotionsvorprüfung kann nach schriftlichem Antrag an den Dekan durch Beschluss des Promotionsausschusses bei Vorliegen eines durch den Promotions­ ausschuss als fachlich naheliegend anerkannten Hochschulabschlusses ganz oder teilweise erlassen werden.

      (3) Die Promotionsvorprüfung umfasst wesentliche Prüfungen aus dem Aufbaustudien-gang
      »KunstTherapie« sowie Grundkenntnisse in die Dissertation betreffenden Fächern (wie Psychologie, Philosophie oder Kunstgeschichte). Auf Antrag werden gleichwertige früher erbrachte Leistungen anerkannt.

      (4) Der Promotionsausschuss bestellt die Prüfer und sachkundige Beisitzer. § 35 Abs. 6 SächsHSFG findet entsprechende Anwendung.

      (5) Die Bewertung erfolgt durch die Vergabe der Noten:
      1 = Sehr gut, 2 = Gut, 3 = Befriedigend, 4 = Ausreichend, 5 = Nicht ausreichend
      Aus den Bewertungen der einzelnen Prüfer ergibt sich die jeweilige Gesamtnote. Diese lautet:
      - bei einem Durchschnitt bis 1,5 = Sehr gut
      - bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = Gut
      - bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = Befriedigend
      - bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = Ausreichend
      - bei einem Durchschnitt über 4,0 = Nicht ausreichend

      (6) Das Bestehen aller Teilprüfungen mit mindestens der Note »Gut« ist Voraussetzung für das Bestehen der Promotionsvorprüfung insgesamt. Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen vor Abschluss des Promotionsvorprüfungsverfahrens ist ausgeschlossen.Das Promotionsvorprüfungsverfahren kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden.

      § 5b Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Zur Förderung des hochbegabten wissenschaftlichen Nachwuchses kann nach§ 5 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c auch zugelassen werden, wer im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgewiesen hat, dass er Kenntnisse vorweisen kann und Studienleistungen erbracht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er das Promotions­ verfahren mit Erfolg wird abschließen können.

      (2) Der Promotionsausschuss legt fest, welche Studienleistungen vor Ablegen der Eignungsfeststellungsprüfung der Kandidat zusätzlich zu erbringen hat. Als Studien­ leistungen nach Satz 1 können dabei bestimmt werden:
      1. Module eines der Kunsttherapie oder deren angrenzenden Gebieten zuzuordnenden Masterstudienganges einer Universität, oder
      2. solche Leistungen, die nach Prüfungs- und Studienordnungen eines dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Diplomstudienganges regelmäßig ab dem 7. Fachsemester zu erbringen sind

      (3) Die Eignungsfeststellungsprüfung umfasst wesentliche Prüfungen aus einem Diplom­ oder Masterstudiengang, der dem die Dissertation betreffenden Fach des Promotionsgebietes entspricht (Teilprüfungen). Auf Antrag werden gleichwertige früher erbrachte Leistungen (Abs. 2 Nr. 3) anerkannt. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Eignungsfeststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (4) Der Promotionsausschuss bestellt die Prüfer und sachkundige Beisitzer. § 35 Abs. 6 SächsHSFG findet entsprechende Anwendung.

      (5) Für die Bewertung der Leistungen ist§ 5a Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

      (6) Das Bestehen aller Teilprüfungen mit mindestens der Note »Gut« ist Voraussetzung für das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung insgesamt. Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen vor Abschluss der Eignungsfeststellungsprüfung ist ausgeschlossen. Die Eignungsfeststellungsprüfung kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden.

      (7) Die Eignung für eine Promotion wird durch den Promotionsausschuss festgestellt.


      § 6 Zulassungsvoraussetzungen in kooperativen Promotionsverfahren

      (1) Besonders befähigte Absolventen einer Fachhochschule können in einem kooperativen Promotionsverfahren auch ohne Erwerb eines universitären Abschlusses zur Promotion zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 f, Nr. 2 bis 5 erfüllt haben und vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden.

      (2) Die Einzelheiten über Art und Umfang der zu erbringenden Promotionsvoraussetzungen werden vom Promotionsausschuss festgelegt. Sind zusätzliche Studienleistungen zu erbringen, so werden sie in einer Vereinbarung zweier von den beteiligten Hochschulen beauftragter Hochschullehrer bestimmt.

    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll einen wichtigen Beitrag zur Forschungsarbeit auf dem betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen. Sie hat neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu enthalten und in der Methodik sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit eines Autors. Sie soll in deutscher Sprache abgefasst un...
      § 10 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll einen wichtigen Beitrag zur Forschungsarbeit auf dem betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen. Sie hat neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu enthalten und in der Methodik sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit eines Autors. Sie soll in deutscher Sprache abgefasst und in druckreifer Form ausgeführt sein. Über Ausnahmen entscheidet auf rechtzeitig gestellten Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Im Falle einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit muss der individuelle Beitrag des Bewerbers durch eine eigene Dissertation dokumentiert werden. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.

      (2) Betreuer der Dissertation muss ein auf dem Promotionsgebiet oder einem dem Promotionsgebiet verwandten Fachgebiet berufener Professor einer Kunsthochschule oder Universität sein oder wer auf dem Promotionsgebiet oder einem dem Promotionsgebiet verwandten Fachgebiet habilitiert hat oder Habilitationsäquivalenz nachweisen kann.

      (3) Das Titelblatt ist gemäß Anlage 3 zu gestalten.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle i.d.F. der letzten Änderung; Veröffentlichung der HfBK Dresden

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