Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Zulassung als Doktorandin/Doktorand
(1) Der Antrag auf Zulassung als Doktorandin/Doktorand ist beim Dekanat zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Lebenslauf mit Lichtbild;
2. Erklärungen und Zeugnisse über akademische und staatliche Prüfungen, die die Bewerberin/der Bewerber bestanden oder nicht bestanden hat;
3. Erklärungen, ob und mit welchem Ergebnis an anderen Hochschulen oder Fachbereichen der Justus-Liebig-Universität Gießen die Annahme als Doktorandin/Dokt...
§ 6 Zulassung als Doktorandin/Doktorand
(1) Der Antrag auf Zulassung als Doktorandin/Doktorand ist beim Dekanat zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Lebenslauf mit Lichtbild;
2. Erklärungen und Zeugnisse über akademische und staatliche Prüfungen, die die Bewerberin/der Bewerber bestanden oder nicht bestanden hat;
3. Erklärungen, ob und mit welchem Ergebnis an anderen Hochschulen oder Fachbereichen der Justus-Liebig-Universität Gießen die Annahme als Doktorandin/Doktorand beantragt wurde;
4. die von Doktorandin/Doktorand und Betreuerin/Betreuer unterschriebene und ausgefüllte Promotionsvereinbarung (Anlage 6),
5. von ausländischen Bewerberinnen/Bewerbern der Nachweis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse, falls kein Abschlussexamen eines Hochschulstudiums in Deutschland vorliegt, oder hinreichender englischer Sprachkenntnisse;
6. Arbeitstitel und vorläufiger Arbeitsplan für ein Dissertationsvorhaben;
7. Erklärung, die "Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" erhalten zu haben und ihre Grundsätze bei der Arbeit zu beachten;
8. Erklärung darüber, in welcher der nach §10 Absatz 2 zugelassenen Sprache die Dissertation abgefasst werden soll.
(2) Die nach §7 Absatz 1 eingereichten Unterlagen verbleiben - mit Ausnahme der Zeugnisoriginale im Dekanat. Die Verwendung der Unterlagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Doktorandinnen/Doktoranden können vor der Einreichung ihrer Dissertation und unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, das Doktorandenverhältnis zu beenden. Die Promotion gilt dann als nicht gescheitert. Die Bewerberin/der Bewerber kann unter Einreichung eines anderen Themas noch einmal die Zulassung als Doktorandin/ Doktorand beantragen, siehe hierzu §7 Absatz 5.
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren
(1) Zum Promotionsverfahren zum Dr. med. oder Dr. med. dent. wird zugelassen, wer:
Ein durch die Ärztliche Prüfung bzw. Zahnärztliche Prüfung abgeschlossenes universitäres Studium der Medizin bzw. der Zahnmedizin an einer deutschen Hochschule oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachweisen kann.
(2) Zum Promotionsverfahren zum Dr. biol. Hom. Können Hochschulabsolventinnen/ Hochschulabsolventen zugelassen werden, wenn:
1. das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs Medizin fällt,
2. sie ein Studium an einer wissenschaftlichen deutschen Hochschule mit einer Prüfung qualifiziert abgeschlossen haben, oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachweisen können,
3. sie die schriftliche Zusage einer Person aus dem unter §4 Absatz 1 genannten Personenkreis vorlegen können, die Mitglied des Fachbereichs Medizin sein muss und sich zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt,
4. sie über gründliche, über ihr spezielles Forschungsgebiet hinausgehende Kenntnisse des medizinischen Fachgebietes verfügen, das im Rahmen der geplanten Dissertation überwiegend angesprochenen wird,
5. sie eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit am Fachbereich (Medizinisches Zentrum und/oder wissenschaftliche Einrichtung) nach der Abschlussprüfung unter Anleitung einer Person aus dem unter §4 Absatz 1 genannten Personenkreis nachweisen können.
(3) Zum Promotionsverfahren zum Dr. biol. Hom. Können Fachhochschulabsolventinnen/ Fachhochschulabsolventen zugelassen werden, wenn:
1. das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs Medizin fällt,
2. sie das Diplom bzw. den Master an der Fachhochschule in der Abschlussarbeit mit sehr gut abgeschlossen haben und der Notendurchschnitt der übrigen Fächer der letzten beiden Studienjahre < 1,5 war oder andere hochwertige wissenschaftliche Leistungen nach der Abschlussarbeit erbracht haben (z.B. Publikationsleistungen in gelisteten Peer Review-Journalen),
3. sie ein positives Gutachten einer fachlich einschlägigen Professorin/eines fachlich einschlägigen Professors des zuständigen Fachbereichs der Fachhochschule über ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit vorweisen können,
4. sie die schriftliche Zusage einer Professorin/eines Professors vorlegen können, die/ der Mitglied des Fachbereichs Medizin sein muss und sich zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt,
5. sie ein auf die Promotion vorbereitendes, mindestens zweisemestriges Studium im Studiengang Medizin (Promotionsstudium) in 3 unterschiedlichen Fächern nach Vorgabe des Promotionsausschusses absolviert haben. Über die im Promotionsstudium zu erbringenden Leistungsnachweise entscheidet der Promotionsausschuss,
6. sie die Eignungsprüfung in den 3 geforderten Fächern mit Erfolg abgelegt haben. In der Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse in dem vorgesehenen Promotionsgebiet besitzt und zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist.
(4) Zum Promotionsverfahren zum Dr. biol. Hom. Können Ph.D.-Studentinnen/Studenten zugelassen werden, wenn:
1. sie die gemäß gültiger Ph.D.-Ordnung des Fachbereichs geforderten Credits für die Meldung zur Ph.D.-Prüfung nachweisen können,
2. das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs Medizin fällt,
3. sie ein Studium an einer wissenschaftlichen deutschen Hochschule mit einer Prüfung qualifiziert abgeschlossen haben, oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachweisen können,4. sie die schriftliche Zusage einer Person aus dem unter § 4 Absatz 1 genannten Personenkreis vorlegen können, der Mitglied des Fachbereichs Medizin sein muss und sich zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt.
(5) Der Nachweis der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse muss durch die Doktorandin/den Doktoranden bei der zuständigen Stelle beantragt werden und zur Eröffnung des Verfahrens vorliegen.
(6) Eine Bewerberin/ein Bewerber, die/der in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf ein neues Gesuch nicht früher als ein Jahr nach der Ablehnung des ersten Promotionsgesuches einreichen. Ein drittes Promotionsgesuch ist ausgeschlossen. Eine abgewiesene Dissertation kann weder in gleicher noch in modifizierter Form erneut eingereicht werden.