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Universität Hamburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Hamburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Erziehungswissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Erziehungswissenchaften
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) In der Regel soll vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsvorhaben beantragt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die
      Ablegung
      – einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studien...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) In der Regel soll vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsvorhaben beantragt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die
      Ablegung
      – einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studiengang im Umfang von – einschließlich des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – in der Regel 300 Leistungspunkten,
      – einer Prüfung zum Master of Education der Universität Hamburg,
      – einer Magisterprüfung in einem Studiengang an einer Universität,
      – einer Diplomprüfung in einem Studiengang an einer Universität,
      – einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an allgemein- oder berufsbildenden Schulen der Universität Hamburg.
      Die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers müssen eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen. Diese Voraussetzung ist in der Regel gegeben, wenn der für die Zulassung relevante Studienabschluss mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden wurde, andernfalls entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Nach Ablegung einer hervorragenden Bachelorprüfung in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang kann eine Zulassung erfolgen („fast track“), wenn eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer in einem für die Promotion wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Über die Form der Feststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Maßgabe verbunden, dass die Promovendin oder der Promovend im Rahmen des Promotionsverfahrens einen Masterabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang erwirbt.

      (3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Das gilt insbesondere, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Master- oder Diplomprüfung
      – in einem Studiengang mit einem Umfang von – einschließlich des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – weniger als 300 Leistungspunkten oder
      – in einem nicht forschungsorientierten Studiengang abgelegt hat.

      Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (4) Als Studienabschluss gemäß Absatz 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promotionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens „2,0“. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Absatz 3 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

      (5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller weist nach, dass sie oder er über ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahrens verfügt:
      – Antragstellerinnen oder Antragstellern mit einem Studienabschluss einer ausländischen Hochschule odergleichgestellten Einrichtung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise,
      – sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache auf der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder gleichwertiger Kenntnisse.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Die Ergebnisse müssen zur Fortentwicklung der Wissenschaft beitragen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer...
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Die Ergebnisse müssen zur Fortentwicklung der Wissenschaft beitragen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält. Teile der Arbeit dürfen schon vorab publiziert sein oder
      b) eine Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Buchstabe a) gleichwertige
      Leistung darstellt (kumulative Dissertation). Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Absatz 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einer Einleitung und einem verbindendem Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.

      (3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Absatz 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Dissertation selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Sie oder er muss eine Erklärung abgeben, dass keine kommerzielle Promotionsberatung in Anspruch genommen wurde. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät und des Faches die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten.

      (6) Die maschinenschriftliche Dissertation ist in jeweils fünf Exemplaren im Dekanat einzureichen. Jede Gutachterin oder jeder Gutachter erhält ein Exemplar, ein Exemplar verbleibt bei der Fakultät und wird archiviert.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg für das Fach Erziehungswissenschaft erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihre...
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg für das Fach Erziehungswissenschaft erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotionsordnung muss gegebenenfalls in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegtwerden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Erziehungswissenschaft für das Fach Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet werden.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Sprachen, in der die Dissertation verfasst werden kann, müssen vertraglich geregelt werden. Die Dissertation muss neben der deutschen oder englischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten.

      (5) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der beteiligten Fakultäten erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass alle Prüfungskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert
      werden.

      (7) Es soll von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt werden. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.


      § 17 Gemeinsame Promotion mit Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg für das Fach Erziehungswissenschaft erfüllt.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung.

      (3) Die Sprache, in der die Dissertation verfasst werden kann, muss vertraglich geregelt werden. Die Dissertation muss neben der deutschen auch eine englische Zusammenfassung enthalten.

      (4) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Jeweils eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder habilitiertes Mitglied der beteiligten Fakultäten aus jeder Hochschule ist Betreuerin bzw. Betreuer und Gutachterin bzw. Gutachter. Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der beteiligten Fakultäten erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss.

      (5) Die beiden schriftlichen Gutachten müssen in Bezug auf die beteiligten Hochschulen oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtungen paritätisch besetzt sein.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtl. Anz. 79/2014, S.1876 ff.
    • zuletzt geändert am 13.04.2016
  • Hochschulporträt
    „Exzellent, nachhaltig, den Transfer fördernd: Das ist die Universität Hamburg. Ein Flaggschiff der Wissenschaft im Norden Deutschlands.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Foto: Das Audimax der Universität Hamburg beleuchtet am Abend
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands

    Studieren an der Universität Hamburg ist anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands in einer von Wasser und Grün geprägten Hafenmetropole mit vielseitiger Freizeit- und Kulturszene. Wer hier studiert, ist darüber hinaus Mitglied einer Universität, die die den Status „Exzellenzuniversität“ für ihr Konzept der „Flagship University“ trägt.

    Icon: uebersicht
    studieren an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands
    Icon: uebersicht
    Studierende profitieren von vielfältigen Studienschwerpunkten und -kombinationen
    Vielfältige Studienschwerpunkte und -kombinationen

    Unsere fast 200 Studiengänge garantieren eine Vielfalt an Schwerpunkten und Kombinationen. Acht Fakultäten bieten das gesamte Spektrum einer Volluniversität: Rechtswissenschaft, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Medizin, Erziehungswissenschaft, Geisteswissenschaften, Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften, Psychologie und Bewegungswissenschaft sowie Betriebswirtschaft. Unser internationales Netzwerk ermöglicht Aufenthalte an einer von mehr als 300 Hochschulen in über 50 Ländern, auf die man sich in unserem Sprachenzentrum vorbereiten kann. Studierende profitieren außerdem von unserer professionellen Beratungsstruktur: Im Campus-Center und in den Studienbüros der Fakultäten.

    Icon: studium
    fast 200 Studiengänge garantieren eine Vielfalt an Schwerpunkten und Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende profitieren von einer professionellen Beratungsstruktur
    Forschung auf hohem Niveau

    Im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 an der Universität Hamburg vier Exzellenzcluster gefördert: „CUI: Advanced Imaging of Matter“ (Photonen- und Nanowissenschaften), „Climate, Climatic Change, and Society (CLICCS)“ (Klimaforschung), „Understanding Written Artefacts“ (Manuskriptforschung) und „Quantum Universe“ (Mathematik, Teilchenphysik, Astrophysik, Kosmologie). Ein ebenfalls wichtiger Forschungsschwerpunkt ist der Bereich „Infektionsforschung“, in dem Struktur, Dynamik und Mechanismen von Infektionsprozessen untersucht werden, um zur Entwicklung von neuen Behandlungsmethoden und Therapien beizutragen. Das Forschungsprofil der Universität Hamburg umfasst außerdem die fünf Potenzialbereiche „Gesundheitsökonomie“, „Neurowissenschaften und Kognitive Systeme“, „Das Recht in seinen globalen Kontexten“, „Die Frühe Neuzeit“ sowie „Gründe, Ursachen, Begründungen“.

    „Exzellent, nachhaltig, den Transfer fördernd: Das ist die Universität Hamburg. Ein Flaggschiff der Wissenschaft im Norden Deutschlands.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Icon: forschung
    das Forschungsprofil umfasst Grundlagenforschung sowie anwendungsnahe Forschungs- und Transferprojekte
    Icon: forschung
    im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 vier Exzellenzcluster gefördert
    Foto: Studierende unterhalten sich vor dem Rechtshaus der Universität Hamburg
    Foto: Studierende sitzen vor dem Audimax der Universität Hamburg in der Sonne

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