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Universität Hamburg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens ist beim zuständigen Fach-Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      • einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens ist beim zuständigen Fach-Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      • einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studiengang im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – in der Regel 300 Leistungspunkten oder
      • einer Magisterprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder
      • einer Diplomprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder
      • einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an allgemein- oder berufsbildenden Schulen oder
      • eines Staatsexamens in den Fächern Lebensmittelchemie bzw. Pharmazie.

      (3) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang kann eine Zulassung erfolgen („fast track“), wenn der Abschluss den vom Fach-Promotionsausschuss festgelegten Kriterien entspricht und eine Feststellungsprüfung durch mindestens zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der Fakultät, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Über die Form der Feststellungsprüfung entscheidet der Fach-Promotionsausschuss. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Auflage verbunden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen des Promotionsverfahrens einen Masterabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang erwirbt und kann mit weiteren Auflagen (beispielsweise die Erbringung von Leistungsnachweisen oder das Bestehen bestimmter Modulprüfungen des Masterstudiums innerhalb einer bestimmten Frist) verbunden werden.

      (4) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Das gilt insbesondere auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Masterprüfung
      • in einem Studiengang mit einem Umfang von – inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – weniger als 300 Leistungspunkten oder
      • in einem nicht forschungsorientierten Studiengang
      abgelegt hat.
      Der Fach-Promotionsausschuss kann diese Antragstellerinnen oder Antragsteller unter der Bedingung zum Promotionsverfahren zulassen, dass vor dem Beginn des Promotionsvorhabens innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise gemäß der Vorgaben der Fach-Promotionsausschüsse zu erbringen sind, deren Erwerb in dem nach Absatz 2 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (5) Als Studienabschluss gemäß Absatz 2 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Fach-Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Absatz 3 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

      (6) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Abschluss in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie erworben, kann sie oder er zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Der Nachweis kann insbesondere durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder Berufsakademie in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote geführt werden. Der Fach-Promotionsausschuss entscheidet, ob im Einzelfall gemäß Absatz 4 zu verfahren ist.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung (Dissertation) ist die Befähigung zu selbstständiger, vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis mit beachtenswerten, publikationswürdigen Ergebnissen zu dokumentieren.

      (2) Als Dissertation, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine Dissertation, die eine in sich abgeschlos...
      § 8 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung (Dissertation) ist die Befähigung zu selbstständiger, vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis mit beachtenswerten, publikationswürdigen Ergebnissen zu dokumentieren.

      (2) Als Dissertation, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine Dissertation, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält,
      oder
      b) eine kumulative Dissertation, die aus Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistung darstellt. Die Anforderungen an eine kumulative Dissertation regeln die Fach-Promotionsausschüsse. Eine kumulative Dissertation, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 8 Absatz 5 vorgesehenen Angaben aus den Einzelarbeiten, einer Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Dissertation eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.

      (3) Bei Dissertationen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen abgeben. Sie oder er versichert, die Dissertation selbst verfasst und keine anderen Hilfsmittel benutzt zu haben. Die Dissertation darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind die eingereichten Schriften aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät sowie der Organisationseinheit die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Bei interdisziplinär durchgeführten Dissertationen kann auch mehr als eine Organisationseinheit genannt werden. Sie muss Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten. Darüber hinaus muss die Dissertation die notwendigen fachspezifischen oder rechtlichen Ergänzungen enthalten.

      (6) Die Dissertation ist in elektronischer Form beim für das Promotionsverfahren zuständigen Fach-Promotionsausschuss einzureichen; dazu ist ein gebundenes schriftliches Exemplar abzugeben. Die Kandidatin bzw. der Kandidat versichert, dass beide Formen übereinstimmen. Jede Gutachterin oder jeder Gutachter und jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält das Exemplar in elektronischer Form zur Bewertung der Dissertation, das gebundene schriftliche Exemplar verbleibt bei der Fakultät und wird archiviert. Die Doktorandin bzw. der Doktorand stellt auf Wunsch den Prüfungskommissionsmitgliedern und den Gutachterinnen und Gutachtern jeweils ein weiteres gebundenes schriftliches Exemplar der Dissertation zur Verfügung. In diesem gedruckten Exemplar muss eine durch die Doktorandin bzw. den Doktoranden verfasste und unterschriebene Erklärung enthalten sein, in der die oder der Promovierende
      versichert, dass das Exemplar und die beim für das Promotionsverfahren zuständigen Fach-Promotionsausschuss eingereichten elektronischen und ausgedruckten Exemplare identisch sind. Der Fach-Promotionsausschuss kann Regelungen zum Format der Dissertation treffen.

      (7) Über geeignete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich für behinderte Doktorandinnen und Doktoranden gemäß § 60 Absatz 2 Punkt 15 HmbHG bei der Dissertationsschrift entscheidet der Fach-Promotionsausschuss auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 17 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften der Universität Hamburg erfüllt
      und
      b) die ausländische Einrichtung nach ...
      § 17 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften der Universität Hamburg erfüllt
      und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotionsordnung muss ggf. in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet werden. Der Fakultäts-Promotionsausschuss wird in die vertragliche Ausgestaltung mit einbezogen werden.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent zugelassen sein.

      (4) Die Sprachen, in der die Dissertation verfasst werden kann, müssen vertraglich geregelt werden. Die Dissertation muss neben der deutschen und englischen Zusammenfassung gegebenenfalls eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten.

      (5) Die Prüfungskommission muss paritätisch besetzt werden. Sie wird in Absprache zwischen den beiden Institutionen bestimmt und besteht aus mindestens vier Mitgliedern, darunter den Betreuerinnen oder Betreuern der Promotion, sofern geltende Bestimmungen in den Promotionsordnungen beider Institutionen dem nicht entgegenstehen. Externe Gutachterinnen und Gutachter, die keiner der beiden Partnerinstitutionen angehören, können in der Prüfungskommission mitwirken.
      Für die Betreuerinnen und Betreuer, die Co-Betreuerinnen und Co-Betreuer, die Gutachterinnen und Gutachter und die Prüfungskommissionsmitglieder, die seitens der Universität Hamburg eingesetzt werden, gelten die Bestimmungen der §§ 7, 9 und 10 entsprechend. Die Betreuerinnen und Betreuer, die Gutachterinnen und Gutachter und die Prüfungskommissionsmitglieder, die seitens der Partnerinstitution eingesetzt werden, müssen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler sein, die berechtigt sind, in Promotionsverfahren zu betreuen und Prüfungen abzunehmen.

      (6) Die Doktorandin oder der Doktorand und ihre Betreuerin oder ihr Betreuer müssen innerhalb des ersten Jahres nach Zulassung zum Promotionsvorhaben einen Antrag auf die gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Einrichtung stellen.

      (7) Es soll von der Universität Hamburg und der ausländischen Hochschule bzw. gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtung gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt werden. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Neufassung der Promotionsordnung; Amtliche Bekanntmachung /2018
    • zuletzt geändert am 15.12.2021
  • Hochschulporträt
    „Exzellent, nachhaltig, den Transfer fördernd: Das ist die Universität Hamburg. Ein Flaggschiff der Wissenschaft im Norden Deutschlands.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Foto: Das Audimax der Universität Hamburg beleuchtet am Abend
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands

    Studieren an der Universität Hamburg ist anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands in einer von Wasser und Grün geprägten Hafenmetropole mit vielseitiger Freizeit- und Kulturszene. Wer hier studiert, ist darüber hinaus Mitglied einer Universität, die die den Status „Exzellenzuniversität“ für ihr Konzept der „Flagship University“ trägt.

    Icon: uebersicht
    studieren an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands
    Icon: uebersicht
    Studierende profitieren von vielfältigen Studienschwerpunkten und -kombinationen
    Vielfältige Studienschwerpunkte und -kombinationen

    Unsere fast 200 Studiengänge garantieren eine Vielfalt an Schwerpunkten und Kombinationen. Acht Fakultäten bieten das gesamte Spektrum einer Volluniversität: Rechtswissenschaft, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Medizin, Erziehungswissenschaft, Geisteswissenschaften, Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften, Psychologie und Bewegungswissenschaft sowie Betriebswirtschaft. Unser internationales Netzwerk ermöglicht Aufenthalte an einer von mehr als 300 Hochschulen in über 50 Ländern, auf die man sich in unserem Sprachenzentrum vorbereiten kann. Studierende profitieren außerdem von unserer professionellen Beratungsstruktur: Im Campus-Center und in den Studienbüros der Fakultäten.

    Icon: studium
    fast 200 Studiengänge garantieren eine Vielfalt an Schwerpunkten und Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende profitieren von einer professionellen Beratungsstruktur
    Forschung auf hohem Niveau

    Im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 an der Universität Hamburg vier Exzellenzcluster gefördert: „CUI: Advanced Imaging of Matter“ (Photonen- und Nanowissenschaften), „Climate, Climatic Change, and Society (CLICCS)“ (Klimaforschung), „Understanding Written Artefacts“ (Manuskriptforschung) und „Quantum Universe“ (Mathematik, Teilchenphysik, Astrophysik, Kosmologie). Ein ebenfalls wichtiger Forschungsschwerpunkt ist der Bereich „Infektionsforschung“, in dem Struktur, Dynamik und Mechanismen von Infektionsprozessen untersucht werden, um zur Entwicklung von neuen Behandlungsmethoden und Therapien beizutragen. Das Forschungsprofil der Universität Hamburg umfasst außerdem die fünf Potenzialbereiche „Gesundheitsökonomie“, „Neurowissenschaften und Kognitive Systeme“, „Das Recht in seinen globalen Kontexten“, „Die Frühe Neuzeit“ sowie „Gründe, Ursachen, Begründungen“.

    „Exzellent, nachhaltig, den Transfer fördernd: Das ist die Universität Hamburg. Ein Flaggschiff der Wissenschaft im Norden Deutschlands.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Icon: forschung
    das Forschungsprofil umfasst Grundlagenforschung sowie anwendungsnahe Forschungs- und Transferprojekte
    Icon: forschung
    im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 vier Exzellenzcluster gefördert
    Foto: Studierende unterhalten sich vor dem Rechtshaus der Universität Hamburg
    Foto: Studierende sitzen vor dem Audimax der Universität Hamburg in der Sonne

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