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Georg-August-Universität Göttingen

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Steckbrief

  • Hochschule Georg-August-Universität Göttingen
  • Fakultät / Fachbereich Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Statistik und Ökonometrie; Volkswirtschaftslehre; Wirtschaftsinformatik; Wirtschaftspädagogik; Wirtschafts- und Sozialgeschichte
    Betriebswirtschaftslehre; Statistik und Ökonometrie ...
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zugangsvoraussetzungen

      (1) 1Voraussetzung für den Zugang zum Promotionsstudiengang ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Master-Studiengang mit einer Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr (insgesamt zusammen mit dem Bachelorstudiengang mindestens 300 ECTS- Anrechnungspunkte) oder einen gleichwertigen Studiengang an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, in einer Fachrichtung, die an der Wirtschaftswi...
      § 3 Zugangsvoraussetzungen

      (1) 1Voraussetzung für den Zugang zum Promotionsstudiengang ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Master-Studiengang mit einer Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr (insgesamt zusammen mit dem Bachelorstudiengang mindestens 300 ECTS- Anrechnungspunkte) oder einen gleichwertigen Studiengang an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, in einer Fachrichtung, die an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vertreten ist (Anlage 1), oder einer verwandten Fachrichtung abgeschlossen hat und für diesen Studiengang besonders geeignet gemäß Absatz 5 ist. 2Abweichend von Satz 1 werden ein Masterabschluss oder ein Bachelorabschluss und Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt 240 ECTS-Anrechnungspunkten zur Aufnahme des Studiums anerkannt, sofern ein Notendurchschnitt von jeweils mindestens 1,5 nachgewiesen wird. 3Die den Abschlüssen nach Satz 1 gleichwertigen Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna- Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL www.anabin.de niedergelegt sind. 4Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sind in das deutsche Notensystem umzurechnen.

      (2) 1Die Entscheidung, ob ein Vorstudium im Sinne des Absatzes 1 fachlich eng verwandt ist (fachliche Einschlägigkeit), trifft der Graduiertenausschuss nach Stellungnahme der vorgeschlagenen Erstbetreuerin oder des vorgeschlagenen Erstbetreuers. 2Voraussetzung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums ist der Nachweis der nachfolgenden Leistungen:
      a) Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Master-Studium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 100 Anrechnungspunkten in dem Fach, in dem das Promotionsverfahren durchgeführt werden soll, oder
      b) Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Master-Studium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 30 Anrechnungspunkten in dem Fach, in dem das Promotionsverfahren durchgeführt werden soll, und Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Master-Studium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 70 Anrechnungspunkten in weiteren Fächern, die von der vorgeschlagenen Erstbetreuerin oder dem vorgeschlagenen Erstbetreuer als sinnvoll hinsichtlich des beabsichtigten Promotionsthemas angesehen werden. 3Der Graduiertenausschuss kann die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit davon abhängig machen, Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, innerhalb von zwei Semestern nachzuholen; in diesem Fall sind die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit sowie Zugang und Zulassung bis zum Nachweis der noch fehlenden Leistungen, der innerhalb von vier Semestern seit der Einschreibung bei der Universität (Ausschlussfrist) eingegangen sein muss, auflösend bedingt. 4Liegt der Nachweis der noch fehlenden Leistungen nicht fristgerecht vor, werden die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit und ein darauf beruhender Zugangs- und Zulassungsbescheid unwirksam.
      5Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, mehr als 30 Anrechnungspunkte beträgt.

      (3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor- oder Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) durch eine Prüfung mit dem Niveau DSH-
      2. 3Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang wegen der Erbringung gleichwertiger Sprachkenntnisse freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4) oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.

      (4) 1Abweichend von Absatz 3 ist vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ausgenommen, wer sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache nachweist. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. 2Sehr gute Englischkenntnisse sind mit standardisierten bzw. akkreditierten Zertifikaten mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (GeR) oder vergleichbaren Leistungen nachzuweisen - als Nachweis dienen:
      a) Leistungsnachweis über mindestens einen (Wirtschafts-)Englischkurs auf Niveau C1 einer akkreditierten Hochschule;
      b) Cambridge English Scale: mind. 180 Punkte;
      c) „International English Language Testing System” (IELTS Academic): mind. Band 7.0;
      d) „Test of English as a Foreign Language, internet-based test” (TOEFL iBT): mind. 95
      Punkte;
      e) Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 76 Punkte;
      f) UNIcert, mindestens Niveaustufe III,
      g) NULTE*-Zertifikate auf dem Niveau C1: Acert (Polen), CertACLES (Spanien), CLES (Frankreich), UNIcert®LUCE (Tschechische Republik und Slowakei), UNI-LANG (Vereinigtes Königreich). *Network of University Language Testers in Europe. 3Sonstige Nachweise nach dem „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen“
      (GER) kann die Auswahlkommission nach fachlicher Stellungnahme durch die Zentrale Einrichtung für Sprachen und Schlüsselqualifikationen (ZESS) der Universität Göttingen zulassen. 4Das erfolgreiche Absolvieren des Tests darf in der Regel nicht länger als drei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zugang und Zulassung zum Promotionsstudiengang zurückliegen. 5Ausgenommen von der Verpflichtung zum Nachweis eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, die
      a) einen mindestens zweijährigen Schul-, Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung,
      b) den erfolgreichen Abschluss eines vollständig englischsprachigen Studiengangs oder
      c) eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Bildung, die an einer englischsprachigen Schule erworben wurde, nachweisen können.

      (5) 1Die Zugangsberechtigung besitzt, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss mit einer Abschlussnote von mindestens gut (2,5) nachweist. 2Die Zugangs- voraussetzung erfüllt auch, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie die besondere Eignung für den Promotionsstudiengang nachweist. 3Die besondere Eignung wird durch ein Expose nachgewiesen, wobei der Zahlenwert der Abschlussnote nach Satz 1 verringert wird bei Nachweis einer:
      a) herausragenden Eignung für den Promotionsstudiengang um 1,0,
      b) sehr guten Eignung für den Promotionsstudiengang um 0,7,
      c) guten Eignung für den Promotionsstudiengang um 0,3.
      4Die Entscheidung wird durch den Graduiertenausschuss anhand der Kriterien nach Anlage 2 getroffen.

      (6) 1Weitere Zugangsvoraussetzung ist eine Erklärung eines prüfungsberechtigten Mitglieds der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Georg-August-Universität, dass sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Zulassung für das Promotionsprogramm als Promovierende oder Promovierenden annehmen und betreuen wird (Betreuungszusage). 2Ferner ist eine Zugangsberechtigung nur gegeben, wenn
      a) keine Vermittler zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten gegen Entgelt eingeschaltet wurden,
      b) im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung weder Entgelte gezahlt noch entgeltgleiche Leistungen erbracht oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen wurden, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      c) keine Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zu begründen vermögen, und dies durch die Bewerberin oder den Bewerber versichert wird.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Prüfungs- und Studienordnung für den Promotionsstudiengang „Wirtschaftswissenschaften“ der Georg-August-Universität Göttingen Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. I/10 vom 27.03.2012 S. 320, zuletzt geändert Änd. AM I/18 v. 26.04.2022 S. 291

      Dissertation
      § 14 Dissertation, kumulative Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fach zu wählen, das an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vertreten ist.

      (2) 1Die Di...
      Aus: Prüfungs- und Studienordnung für den Promotionsstudiengang „Wirtschaftswissenschaften“ der Georg-August-Universität Göttingen Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. I/10 vom 27.03.2012 S. 320, zuletzt geändert Änd. AM I/18 v. 26.04.2022 S. 291

      Dissertation
      § 14 Dissertation, kumulative Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus einem Fach zu wählen, das an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vertreten ist.

      (2) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein. 2Bereits publizierte Ergebnisse der oder des Promovierenden dürfen von ihr oder ihm in die Dissertation übernommen werden; die Quelle muss in wissenschaftlich üblicher Weise genannt werden.

      (3) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit in dieser Ordnung nicht etwas anderes bestimmt wird.

      (4) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

      (5) 1Als Dissertation gilt auch die Vorlage von mindestens drei thematisch eigenständigen wissenschaftlichen Beiträgen, die nach einem externen wissenschaftlichen Begutachtungsverfahren zur Publikation angenommen worden sind, oder als publikationsfähig gelten können. 2Über die Publikationsfähigkeit entscheiden die Gutachterinnen oder Gutachter. 3Bei einer Publikation mit mehreren Autorinnen oder Autoren müssen die Beiträge der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. 4Hierzu ist eine Erklärung über den geleisteten Eigenanteil an der Arbeit vorzulegen. 5Die Publikationen sind durch eine aussagekräftige Einführung in die den Publikationen zugrundeliegenden wissenschaftlichen Fragestellungen sowie eine Zusammenfassung, in der die eigenen Ergebnisse in den fachlichen Kontext eingeordnet werden, und ein Literaturverzeichnis zu ergänzen. 6Die kumulative Dissertation ist gebunden vorzulegen, § 13 Abs. 2 Buchstabe a) gilt entsprechend.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Prüfungs- und Studienordnung für den Promotionsstudiengang „Wirtschaftswissenschaften“ der Georg-August-Universität Göttingen Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. I/10 vom 27.03.2012 S. 320, zuletzt geändert Änd. AM I/18 v. 26.04.2022 S. 291


      Doppelpromotion
      § 36 Voraussetzungen für ein gemeinsames Promotionsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, ...
      Aus: Prüfungs- und Studienordnung für den Promotionsstudiengang „Wirtschaftswissenschaften“ der Georg-August-Universität Göttingen Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. I/10 vom 27.03.2012 S. 320, zuletzt geändert Änd. AM I/18 v. 26.04.2022 S. 291


      Doppelpromotion
      § 36 Voraussetzungen für ein gemeinsames Promotionsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      a) mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Betreuung dieser Promotion abgeschlossen wurde oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion geschlossen wurde und
      b) eine Zulassung zur Promotion sowohl an der Universität Göttingen als auch an der ausländischen Universität oder Fakultät erfolgte.

      (2) 1Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Universität Göttingen oder an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden. 2Eine Dissertation, die vor Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Universität Göttingen eingereicht werden. 3Die Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 hat sicherzustellen, dass eine vor Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Universität Göttingen eingereichte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden kann.

      (3) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen eingereicht, so ist § 37 anzuwenden. 2Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so ist § 38 anzuwenden.

      § 37 Einreichung an der Universität Göttingen bei gemeinsamen Promotionsverfahren

      (1) 1Während der Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt die Betreuung durch jeweils eine betreuungsberechtigte Person der Universität Göttingen und eine betreuungsberechtigte Person der ausländischen Universität oder Fakultät. 2Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1.

      (2) 1Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät bestellt abweichend von § 7 im Einvernehmen mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein Thesis Committee, das paritätisch mit Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern beider Einrichtungen besetzt sein soll; das Nähere zur Zusammensetzung ist in der Vereinbarung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 geregelt. 2Beide Betreuende der Dissertation sollen in der Regel zu Prüfenden bestellt werden.

      (3) 1Wurde die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, so wird sie der ausländischen Universität oder Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die ausländische Universität oder Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so findet an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Göttingen eine mündliche Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 23-28 statt; von den Bestimmungen der §§ 23-28 kann in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 abgewichen werden.

      (4) 1Ist die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität oder Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften dieser Ordnung fortgesetzt. 3Für die Prüfung ist gemäß § 7 ein neues Thesis Committee zu bestellen.

      § 38 Einreichung an der ausländischen Universität oder Fakultät bei gemeinsamen Promotionsverfahren

      (1) 1Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so entscheidet die ausländische Universität oder Fakultät nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme beziehungsweise den Fortgang des Verfahrens. 2Ist positiv entschieden, so entscheidet die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Göttingen gemäß § 20 nach Vorlage aller erforderlichen Gutachten unter Einbeziehung des Gutachtens der Betreuerin oder des Betreuers der Universität Göttingen über die Annahme der Dissertation. 3Die Dekanin oder der Dekan teilt das Ergebnis der ausländischen Universität oder Fakultät mit. 4Ferner übermittelt sie oder er die Namen der zu bestellenden Prüfenden. 5Die mündliche Prüfung findet an der ausländischen Universität oder Fakultät statt.

      (2) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Universität Göttingen vorgelegt werden. 3Die Bestimmungen über die Wiederholung der Promotion bleiben unberührt.

      (3) 1Hat die ausländische Universität oder Fakultät die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Verfahren wird nach den Bestimmungen der §§ 12
      bis 30 fortgeführt.

      § 39 Gemeinsame Promotionsurkunde
      1Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät wird eine von beiden Universitäten unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. 2Ist die Erstellung einer gemeinsamen Promotionsurkunde nicht möglich, wird die Promotionsurkunde der Universität Göttingen mit dem Zusatz versehen, dass der Doktorgrad aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens mit der ausländischen Universität oder Fakultät erworben wurde.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtlichen Mitteilungen der Universität Göttingen 04/2011, S. 273 ff.
    • zuletzt geändert am 16.11.2022
  • Hochschulporträt
    Universität mit Tradition

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    Forschung

    Promotionsstudierende ziehen großen Nutzen aus der strukturierten Doktorandenausbildung unter dem Dach von vier Graduiertenschulen und von der Einbindung in den „Göttingen Campus“. In diesem Verbund kooperiert die Universität mit fünf Max-Planck-Instituten, dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt, dem Deutschen Primatenzentrum und der Akademie der Wissenschaften in gemeinsamen Forschungsvorhaben, Graduiertenkollegs und vielem mehr. Forschungsschwerpunkte der Universität sind u.a. Neurowissenschaften und Herz-Kreislauf-Forschung, Energiekonversion und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, die Religionsforschung sowie die funktionellen Prinzipien lebender Materie und Molekulare Maschinen.

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    international bedeutende Forschungsuniversität mit Schwerpunkten in der forschungsbasierten Lehre
    Icon: forschung
    enge Verflechtung mit einem herausragenden außeruniversitären Forschungsumfeld
    Foto: Studierende auf dem Campus der Universität Göttingen
    Foto: Lehre an der Universität Göttingen
    Foto: Studierende im Gespräch an der Universität Göttingen

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