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Universität zu Köln

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Steckbrief

  • Hochschule Universität zu Köln
  • Fakultät / Fachbereich Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Biologie; Chemie; Didaktik der Biologie; Didaktik der Chemie; Didaktik der Geographie; Didaktik der Mathematik; Didaktik der Physik; Geographie; Geowissenschaften; Informatik; Mathematik; Physik
    Biologie; Chemie ...
  • Sachgebiet(e) Biologie, allgemeine; Chemie, allgemeine; Geowissenschaften, allgemeine; Informatik; Mathematik; Physik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.; Dr. sc. ed.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zugang zum Promotionsstudium

      (1) 1Eine Promotion kann nur in einem Promotionsfach der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln durchgeführt werden. 2Das Promotionsvorhaben muss der an der Fakultät vertretenen Ausprägung des Promotionsfaches entsprechen. 3Jedes Promotionsfach ist einem durch ein Department vertretenen Fachgebiet, bei einem interdisziplinären Promotionsfach maximal zwei Fachgebieten zugeordnet. 4Die Promotionsfächer und deren Z...
      § 4 Zugang zum Promotionsstudium

      (1) 1Eine Promotion kann nur in einem Promotionsfach der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln durchgeführt werden. 2Das Promotionsvorhaben muss der an der Fakultät vertretenen Ausprägung des Promotionsfaches entsprechen. 3Jedes Promotionsfach ist einem durch ein Department vertretenen Fachgebiet, bei einem interdisziplinären Promotionsfach maximal zwei Fachgebieten zugeordnet. 4Die Promotionsfächer und deren Zuordnung sind in Anhang 1 geregelt.

      (2) 1Voraussetzung für den Zugang zum Promotionsstudium gemäß § 67 HG ist
      a) ein Abschluss nach einem für das Promotionsfach einschlägigen konsekutiven Masterstudium im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG, oder
      b) ein Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
      c) ein Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern, das mit einem ECTS-Grad von A oder mit einer Note, welche die Absolventin oder den Absolventen als zu den besten 10% des Jahrgangs gehörig ausweist, abgeschlossen wurde oder, sofern weder ECTS-Grad noch die relative Positionierung im Jahrgang zu bestimmen ist, mit der Note 1,5 oder besser abgeschlossen wurde; zusätzlich ist der Nachweis von an das Hochschulstudium anschließenden angemessenen, auf die Promotion vorbereitenden Studien im Promotionsfach erforderlich, welche in der Regel einer fachspezifischen wissenschaftlichen Vertiefung von zwei Semestern entspricht; der Promotionsausschuss kann festlegen welche ergänzenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind; diese auf die Promotion vorbereitenden Studien können, sofern sie von einem Masterstudiengang oder einer Graduiertenschule der Fakultät angeboten werden, an der Universität zu Köln erbracht werden (sogenannte Fast-Track Option); die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt für die Zeit der Erbringung der promotionsvorbereitenden Studien zunächst vorläufig unter Vorbehalt; die abschließende Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (3) 1Der Zugang zum Promotionsstudium ist vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses gemäß Absatz 2 abhängig. 2Ein qualifizierter Abschluss liegt in der Regel vor, wenn die Gesamtnote des Abschlusses „gut“ oder besser ist und wenn in dem zugrundeliegenden Studium eine wissenschaftliche Arbeit erbracht wurde. 3Beinhaltet das zugrundeliegende Studium keine wissenschaftliche Arbeit, so muss eine an das zugrundeliegende Studium anschließend erbrachte wissenschaftliche Arbeit nachgewiesen werden, aus welcher sich die Eignung für eine Promotion erkennen lässt. 4Der Promotionsausschuss kann Ausnahmen zulassen.

      (4) 1Liegt ein fachlich nur eingeschränkt einschlägiger Studienabschluss vor oder liegt der Nachweis einer wissenschaftlichen Arbeit gemäß Absatz 3 nicht vor, so entscheidet der Promotionsausschuss über den Zugang zum Promotionsstudium im Ausnahmefall. 2Dieser Zugang im Ausnahmefall erfordert in der Regel einen überdurchschnittlichen Studienabschluss. 3Der Promotionsausschuss kann festlegen, dass weitere fachlich vertiefende Studien- und/oder Prüfungsleistungen erbracht werden. 4Für die Erfüllung der Studien- und/oder Prüfungsleistungen wird in der Regel eine Frist gesetzt. 5In diesem Fall erfolgt die Zulassung zum Promotionsstudium zunächst vorläufig unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Studien- und/oder Prüfungsleistungen. 6Die abschließende Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine schriftliche Promotionsleistung, welche die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit einschließlich ihrer Darstellung nachweisen und wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthalten muss.

      (2) 1Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und in jedem Fall ein Titelblatt, eine Zusammenfassung, eine übergreifende Einleitung, die Darstellung der Ergebnisse, eine abschließende übe...
      § 7 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine schriftliche Promotionsleistung, welche die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit einschließlich ihrer Darstellung nachweisen und wissenschaftlich beachtliche Ergebnisse enthalten muss.

      (2) 1Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und in jedem Fall ein Titelblatt, eine Zusammenfassung, eine übergreifende Einleitung, die Darstellung der Ergebnisse, eine abschließende übergreifende Diskussion (mit Ausnahme von Dissertationen im Fachgebiet Mathematik/Informatik), ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel und der Literatur sowie die Erklärung gemäß § 7 Absatz 8 beinhalten. 2Weitere Kapitel und ein Anhang sind möglich.

      (3) 1In fachlich anerkannten, begutachteten (peer-reviewed) Medien, wie Fachzeitschriften und Fachbüchern publizierte Artikel und zur Publikation angenommene Manuskripte (i. d. F. Publikation) sowie unveröffentlichte Manuskripte, können als Kapitel in die Dissertation eingebunden werden, sofern der eigene Anteil an den Publikationen und Manuskripten wesentlich ist. 2Den eingebundenen Publikationen und Manuskripten muss eine umfassende, in sich verständliche Erläuterung vorangestellt werden, in welcher deren Bedeutung im Zusammenhang mit der Dissertation dargelegt wird. 3Bei Artikeln und Manuskripten mit mehreren Autoren muss aus dieser Erläuterung deutlich werden, welche spezifischen Anteile, sowohl bezüglich der Ergebnisse, als auch beim Verfassen des Artikels selbst erbracht wurden.

      (4) 1Eine Dissertation wird als Monographie bezeichnet, wenn in diese weniger als drei Publikationen eingebunden sind.

      (5) 1Eine Dissertation wird als kumulativ bezeichnet, wenn die Darstellung der Ergebnisse mindestens drei Publikationen enthält.

      (6) 1Die Form und der Inhalt der Dissertation soll von der Doktorandin oder dem Doktoranden frühzeitig vor Abgabe mit dem Betreuungskomitee (bei Mitgliedern einer Graduiertenschule) beziehungsweise mit der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der zweiten Betreuerin oder dem zweiten Betreuer (bei Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht Mitglied einer Graduiertenschule sind) abgesprochen werden. 2Bei Dissertationen im Fachgebiet Physik ist die Einbindung jeder einzelnen Publikation und jedes unveröffentlichten Manuskripts, sowie die Verwendung von Inhalten aus Publikationen, vom Betreuungskomitee (bei Mitgliedern einer Graduiertenschule) beziehungsweise den Betreuerinnen und Betreuern (bei Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht Mitglied einer Graduiertenschule sind) zu befürworten.

      (7) 1Für die Dissertation gelten die Bestimmungen guter wissenschaftlicher Praxis. 2Die Dissertation darf von der Doktorandin oder dem Doktoranden in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Promotion oder einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. 3Jedoch ist eine Einbeziehung von im Rahmen der eigenen Master-, Diplom-, Bachelor- oder der schriftlichen Hausarbeit des Staatsexamens erhaltenen Ergebnissen zulässig, wenn diese als solche kenntlich gemacht werden. 4Sofern die aus anderen und eigenen Arbeiten einbezogenen Ergebnisse nicht als solche kenntlich gemacht werden, kann die Dissertation mit „nicht genügend / insufficiens (4)“ bewertet werden.

      (8) 1Der Dissertation ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:
      „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Dissertation selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel und Literatur angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht. Ich versichere an Eides statt, dass diese Dissertation noch keiner anderen Fakultät oder Universität zur Prüfung vorgelegen hat; dass sie - abgesehen von unten angegebenen Teilpublikationen und eingebundenen Artikeln und Manuskripten - noch nicht veröffentlicht worden ist sowie, dass ich eine Veröffentlichung der Dissertation vor Abschluss der Promotion nicht ohne Genehmigung des Promotionsausschusses vornehmen werde. Die Bestimmungen dieser Ordnung sind mir bekannt. Darüber hinaus erkläre ich hiermit, dass ich die Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten der Universität zu Köln gelesen und sie bei der Durchführung der Dissertation zugrundeliegenden Arbeiten und der schriftlich verfassten Dissertation beachtet habe und verpflichte mich hiermit, die dort genannten Vorgaben bei allen wissenschaftlichen Tätigkeiten zu beachten und umzusetzen. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht." 2Bei Dissertationen mit eingebundenen Artikeln und Manuskripten gemäß Absatz 5 stellt nur der eigenständig verfasste Teil die Dissertation im Sinne der Versicherung dar. 3Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.

      (9) 1Sofern die Dissertation die Gewinnung von Primärdaten oder die Analyse solcher Daten beinhaltet oder die Reproduzierbarkeit der in der Dissertation dargestellten Ergebnisse die Verfügbarkeit von Datenanalysen, Versuchsprotokollen oder Probenmaterial voraussetzt, ist in der Dissertation darzulegen, wie diese Daten und Materialien gesichert und zugänglich sind. 2Wurde diese Erklärung falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.

      (10) 1Nach dem Bestehen der Promotion gemäß § 11 muss die Dissertation gemäß § 12 veröffentlicht werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 16 Promotionsverfahren mit einer ausländischen Hochschule (Cotutelle)

      (1) 1Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Hochschule sieht die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens, die gemeinsame Beurteilung der Dissertation sowie eine gemeinsame Disputation in einer Weise vor, die den Anforderungen der Promotionsordnungen der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der beteiligten ausländischen Partnerhochschule genügt...
      § 16 Promotionsverfahren mit einer ausländischen Hochschule (Cotutelle)

      (1) 1Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Hochschule sieht die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens, die gemeinsame Beurteilung der Dissertation sowie eine gemeinsame Disputation in einer Weise vor, die den Anforderungen der Promotionsordnungen der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der beteiligten ausländischen Partnerhochschule genügt.

      (2) 1Die Bedingungen des gemeinsamen Promotionsvorhabens können entweder durch ein Rahmenabkommen oder durch eine individuelle Vereinbarung zwischen der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der ausländischen Hochschule festgelegt werden. 2Entsprechende Verträge müssen vom Promotionsausschuss genehmigt werden. 3Für die Promotion gilt die Promotionsordnung in ihrer bei Abschluss des Abkommens oder der Vereinbarung gültigen Fassung, soweit in diesem Abkommen oder in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (3) 1Das Abkommen oder die Vereinbarung nach Absatz 2 soll folgende Sachverhalte regeln, wobei diese die Regelungen dieser Promotionsordnung ersetzen können:
      a) die Betreuerinnen und Betreuer der Doktorandin oder des Doktoranden durch die Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät gemäß § 14 sowie durch die Partner-Hochschule;
      b) die Mindestaufenthalte der Doktorandin oder des Doktoranden an den Partner-Einrichtungen und die Finanzierung der Forschungsaufenthalte und Reisen;
      c) die Immatrikulation an der Universität zu Köln beziehungsweise der Partner-Hochschule;
      d) die Abfolge der Prüfungsleistungen, also der Dissertation und der Disputation, und die Sprache in der diese erbracht werden;
      e) Rahmenvorgaben zur Bestellung der Gutachten der Dissertation;
      f) Rahmenvorgaben zur Zusammensetzung der Prüfungskommission der Disputation;
      g) die Bewertung der Promotionsleistungen (Dissertation und Disputation), wobei die beteiligten Hochschulen in der Regel ihre jeweiligen Bewertungssysteme vorsehen, auch wenn diese unterschiedlich sind;
      h) die Veröffentlichung der Dissertation;
      i) die gemeinsame Promotionsurkunde der beteiligten Hochschulen oder die Promotionsurkunden der beteiligten Hochschulen.

      (4) 1Der Zugang zum gemeinsamen Promotionsstudium mit einer ausländischen Hochschule setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen für den Zugang zum Promotionsstudium nach § 4 an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln erfüllt und bei Anmeldung des Promotionsvorhabens die Nachweise gemäß des Abkommens vorlegt.

      (5) 1Nach erfolgreichem Abschluss der Promotion und Veröffentlichung der Dissertation wird in der Regel eine gemeinsame zweisprachige Promotionsurkunde unter Hinweis auf das gemeinsame Promotionsstudium an der Universität zu Köln und der ausländischen Partneruniversität und Angabe des gemeinsam verliehenen Doktorgrades oder in dem jeweiligen betreffenden Lande zu führenden Doktorgrades ausgefertigt und von beiden Kooperationspartnern unterzeichnet und gesiegelt. 2Sofern eine gemeinsame Promotionsurkunde nicht ausgefertigt werden kann, werden zwei auf das binationale Promotionsstudium verweisende Urkunden ausgefertigt, die nur gemeinsam gültig sind und in denen darauf hingewiesen wird, dass nur ein einziger Doktorgrad verliehen wird, der wahlweise in der deutschen oder in der Form der ausländischen Partnerhochschule geführt werden kann.

      § 17 Gemeinsames Promotionsverfahren mit einer deutschen Fachhochschule

      (1) 1Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln entwickelt in Kooperation mit deutschen Fachhochschulen Promotionsstudien im Sinne des § 67 HG, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird.

      (2) 1Die Zulassung zum gemeinsamen Promotionsstudium mit einer deutschen Fachhochschule setzt die vorherige Zulassung nach § 4 zum Promotionsstudium an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln voraus. 2Die Zulassung zum gemeinsamen Promotionsstudium erfolgt anschließend durch übereinstimmende Willenserklärungen der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der deutschen Fachhochschule.

      (3) 1Die Bedingungen des gemeinsamen Promotionsstudiums werden für den Einzelfall in einer Vereinbarung zwischen der Universität zu Köln und der Fachhochschule festgelegt. 2Entsprechende Verträge müssen vom Promotionsausschuss genehmigt werden.

      (4) 1Gemeinsame Promotionsverfahren mit Fachhochschulen werden nach den Vorschriften dieser Promotionsordnung an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln durchgeführt. 2Einzelne Tatbestände dieser Promotionsordnung können durch gleichwertige Regelungen, die in der Vereinbarung festgehalten werden, ersetzt werden. 3Die Ersetzung dieser Regelungen unterliegt der Zustimmung des Promotionsausschusses.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 8/2020
  • Hochschulporträt
    „Die Universität zu Köln ist eine international vernetzte, forschungsstarke Spitzenuniversität mit einem äußerst vielfältigen Studienangebot und exzellentem Forschungsumfeld mitten in der weltoffenen Metropole Köln.”
    Prof. Dr. Joybrato Mukherjee
    Rektor der Universität Köln
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Köln
    Wissen schaffen, bewahren und vermitteln

    Gegründet im Jahr 1388 gehört die Universität zu Köln zu den ältesten und größten Universitäten Europas und steht seither gleichermaßen für herausragende Wissenschaft und hervorragende Lehre. Ihre Attraktivität als Studienort belegen die derzeit fast 50.000 Studierenden, die hier ihre Ausbildung absolvieren.

    Ihr Status als international führender Standort für Spitzenforschung wird unter anderem durch ihre erfolgreiche Teilnahme an der Exzellenzinitiative 2012 bestätigt. Die Universität zu Köln liegt im Herzen des Rheinlands, einer der größten und vielfältigsten Forschungs- und Industrieregionen Europas, und pflegt hervorragende Kontakte mit internationalen und regionalen Partnern aus der Wissenschaft, dem Bildungsbereich und der Industrie.

    Icon: uebersicht
    gehört zu den ältesten und größten Universitäten Europas
    Icon: uebersicht
    bietet an ihren sechs Fakultäten ein breites Spektrum an Disziplinen
    Vielfalt und Flexibilität

    An ihren sechs Fakultäten bietet die Universität zu Köln ein breites Spektrum an Disziplinen: von den Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften, über Geistes- und Naturwissenschaften, Medizin und Mathematik bis hin zu den Humanwissenschaften.

    Das vielfältige Studienangebot beinhaltet sowohl englischsprachige Studiengänge sowie Doppelabschlüsse mit renommierten internationalen Partneruniversitäten und weist speziell im Lehramtsstudium eine einzigartige Kombinierbarkeit auf.

    Icon: studium
    genießt ein ausgezeichnetes internationales Renommee
    Icon: studium
    bietet akademische Ausbildung auf hohem Niveau
    Forschungs- und Lehrschwerpunkte

    Die institutionelle Grundlage von Forschung und Lehre an der Universität zu Köln bilden ihre sechs Fakultäten mit 102 Studienfächern und ihre zehn fakultäts- übergreifenden Forschungs- und Lehrzentren.

    Große, international kompetitive Forschungsschwerpunkte sind derzeit: Mechanismen altersassoziierter Erkrankungen, Pflanzenzüchtungsforschung, Quantenmaterie und -materialien, soziales und ökonomisches Verhalten sowie der sozio-ökonomische, kulturelle und politische Wandel in Afrika, Lateinamerika und Südostasien.

    Die Universität zu Köln kooperiert eng mit dem Universitätsklinikum Köln sowie renommierten Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft in der Region Köln. Sie engagiert sich besonders für Wissenstransfer und Unternehmensgründungen: das Zentrum für Organische Elektronik1 COPT schlägt eine Brücke zwischen universitärer Spitzenforschung und Unternehmen; der Gateway-Gründungsservice unterstützt Angehörige der Universität bei der Umsetzung eigener Geschäftsideen. Die hohe Unternehmensdichte in der Region bietet dafür ein ideales Umfeld. Der wissenschaftliche Nachwuchs findet in den derzeit 45 Graduiertenschulen und -kollegs ideale Rahmenbedingungen.

    Icon: forschung
    16 fakultätsübergreifende Forschungs- und Lehrzentren
    Icon: forschung
    engagiert sich besonders für Wissenstransfer und Unternehmensgründungen
    Internationalität

    Die Universität zu Köln pflegt ein dynamisches internationales Netzwerk mit 85 Partneruniversitäten und über 500 Fakultätspartnerschaften, und unterhält Verbindungsbüros in Peking, Delhi und New York. Internationale Spitzenforscher und -forscherinnen kommen zudem über das International Faculty Program und das internationale Kolleg Morphomata direkt nach Köln. Studierenden bieten sich vielfältige Austauschmöglichkeiten sowie die Möglichkeit zu Doppelabschlüssen mit anderen international renommierten Universitäten.

    Icon: international
    pflegt ein dynamisches internationales Netzwerk
    Icon: international
    Studierenden bieten sich vielfältige Austauschmöglichkeiten
    Foto: Studierende der Universität Köln im Gespräch
    Foto: Studierender bei der Forschungsarbeit
    Foto: Blick auf die Albertus-Magnus-Statue vor der Universität Köln

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