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Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Maschinenbau
  • Promotionsfach / fächer Maschinenbau
  • Sachgebiet(e) Maschinenbau, allgemein
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Für eine Zulassung zur Promotion ist nachzuweisen:
      a) ein Diplomabschluss eines einschlägigen universitären Studienganges von mindestens 9 Semestern an einer deutschen Hochschule in einem an der Fakultät für Maschinenbau vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet; oder
      b) ein Masterabschluss eines einschlägigen Studienganges mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit ...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Für eine Zulassung zur Promotion ist nachzuweisen:
      a) ein Diplomabschluss eines einschlägigen universitären Studienganges von mindestens 9 Semestern an einer deutschen Hochschule in einem an der Fakultät für Maschinenbau vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet; oder
      b) ein Masterabschluss eines einschlägigen Studienganges mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit an einer deutschen Hochschule in einem an der Fakultät für Maschinenbau vertretenen Fachgebiet oder einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet. Der Nachweis über das Qualiflzierungsprofll des absolvierten Studienganges ist in der Regel durch Vorlage eines Akkreditierungsbescheides zu führen; oder
      c) ein Diplomabschluss eines nicht unter§ 4, Abs. (1) a) fallenden universitären Studienganges an einer deutschen Hochschule von mindestens 9 Semestern und Kenntnisprüfungen nach § 4, Abs. (2) a); oder
      d) ein Masterabschluss eines nicht unter§ 4, Abs. (1) b) fallenden Studienganges mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit an einer deutschen Hochschule und Kenntnisprüfungen nach§ 4, Abs. (2) a). Der Nachweis über das Qualiflzierungsprofll des absolvierten Studienganges ist in der Regel durch Vorlage eines Akkreditierungsbescheides zu führen; oder
      e) ein Diplomabschluss eines einschlägigen Studienganges von mindestens 8 Semestern an einer deutschen Fachhochschule in einem an der Fakultät für Maschinenbau vertretenen Fachgebiet oder in einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet. In der Regel müssen dabei die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit jeweils mindestens "sehr gut" lauten. Lauten beide Noten mindestens "gut", kann ein Antrag auf Ausnahme gestellt werden. Dem Antrag ist ein Gutachten eines Mitglieds des in§ 6, Abs. (1) genannten Personenkreises beizufügen, welches die besondere wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers feststellt. Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat. Ferner ist die Fähigkeit zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch Kenntnisprüfungen nach§ 4, Abs. (2) b) nachzuweisen; oder
      f) ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss, der zu einem der inländischen Abschlüsse nach § 4, Abs. (1) a) bis e) gleichwertig ist. Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden.Ergänzend hierzu kann ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss anerkannt werden, wenn der betreffende Abschluss aufgrund von Abkommen der TU Braunschweig mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands als gleichwertig mit einem entsprechenden an der TU Braunschweig zu erwerbenden Abschluss nach § 4, Abs. (1) a) oder b) zu bewerten ist. Darüber hinaus kann der Fakultätsrat im Rahmen der Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses der Antragstellerin/dem Antragsteller über§ 4, Abs. (1) hinausgehende Auflagen erteilen, die in einem fachlichen Zusammenhang mit dem Wissenschaftsgebiet stehen, das in der Dissertation behandelt wird bzw. werden soll.

      (2) Der Bewerberin oder dem Bewerber nach § 4 Abs. (1) c) bis e) werden Auflagen nach § 4, Abs. (2) a) bzw. b) erteilt. Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Zulassung zur Promotion nach § 5, Abs. (3) aufzunehmen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben diese Auflagen spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.
      a) Bewerberinnen oder Bewerber nach § 4, Abs. (1) c) oder d) haben Kenntnisprüfungen abzulegen. Die Fächer sind dem aktuell gültigen Prüfungskatalog zu entnehmen. Diese Fächer müssen einem Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten entsprechen. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüferinnen und Prüfer obliegt dem Fakultätsrat. Erläuterungen dazu sind im Leitfaden der Promotionsordnung zu finden. Die Prüfungen sind von lehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen der Fakultät für Maschinenbau zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt sind.
      b) Bewerberinnen oder Bewerber nach§ 4, Abs. (1) e) haben Kenntnisprüfungen in einem Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten abzulegen. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüferinnen oder Prüfer obliegt dem Fakultätsrat. Erläuterungen dazu sind im Leitfaden zur Promotionsordnung zu finden. Die Prüfungen sind von lehrenden abzunehmen , die in den Studiengängen der Fakultät für Maschinenbau zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt sind.

      (3) Personen mit herausragender Befähigung, denen in Deutschland ein Bachelorgrad in einem an der Fakultät für Maschinenbau vertretenen Fachgebiet verliehen wurde, können aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. Die Eignung wird anhand folgender Kriterien beurteilt:
      a) Die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit müssen jeweils mindestens „sehr gut" lauten.
      b) Zwei Gutachten von Mitgliedern des in§ 6, Abs. (1) genannten Personenkreises, welche die besondere wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers feststellen.
      c) Das Studium bis zum Abschluss des Bachelorstudienganges soll die jeweilige Regelstudienzeit nicht überschreiten.
      d) der Kandidat/die Kandidatin gehört nachweislich zu den besten 5% des Abschlussjahrgangs des jeweiligen Kalenderjahres. Ferner sind Kenntnisprüfungen nach§ 4, Abs. (2) b) zu erbringen.

      (4) Bewerberinnen oder Bewerber nach§ 4, Abs. (1) e), die ihre Befähigung zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit durch das Vorliegen besonderer wissenschaftlicher Leistungen nachweisen, können auf Antrag Kenntnisprüfungen nach§ 4, Abs. (2) a) ablegen. Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat. Antragsberechtigt sind Bewerberinnen oder Bewerber, die mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Forschung und Entwicklung außerhalb der Technischen Universität Braunschweig vorweisen können.

      (5) Auf schriftlichen Antrag prüft der Fakultätsrat, ob die Voraussetzungen nach§ 4, Abs. (1) bis (4) bereits erfüllt sind. Falls dies nicht der Fall ist, teilt die Dekanin oder der Dekan der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit, ob und ggf. durch welche weitergehenden Auflagen oder Kenntnisprüfungen die Voraussetzungen noch erfüllt werden können. Dem Antrag auf Prüfung sind beizufügen:
      a) die nach§ 4, Abs. (1) bis (4)jeweils erforderlichen Zeugnisse und Nachweise;
      b) die Nennung des voraussichtlichen Gegenstandes beziehungsweise Fachgebietes der Dissertation.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Kumulative Dissertationen, das heißt eine kurze Übersicht der Promotionsarbeit, die im Übrigen nur auf eigene veröffentlichte Originalpublikationen verweist, sind zugelassen, wenn sie in ...
      § 9 Dissertation

      (1) Mit ihrer bzw. seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Kumulative Dissertationen, das heißt eine kurze Übersicht der Promotionsarbeit, die im Übrigen nur auf eigene veröffentlichte Originalpublikationen verweist, sind zugelassen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach§ 9, Abs. (1) entsprechen. Die hierfür verwendeten wissenschaftlichen Arbeiten müssen von der Autorin oder dem Autor allein verfasst sein. Die kumulierten Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Es ist eine ausführliche Darstellung dieser gemeinsamen Fragestellung und des inneren Zusammenhanges voranzustellen.

      (3) Eine von mehreren (in der Regel nicht mehr als zwei) Personen gemeinsam verfasste wissenschaftliche Arbeit kann, bei geeigneter Themenstellung, als Dissertation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren einer der Autorinnen oder eines der Autoren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Doktorandin oder diesem Doktoranden zugerechnet werden können und die Anforderungen nach§ 9, Abs. (1) erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäߧ 7, Abs. (1) h) darzulegen und zu beschreiben. Eine kumulative Dissertation gemäߧ 9, Abs. (2) ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der betreuenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von dem Fakultätsrat förmlich festzustellen; dieses sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. Sollen, auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit, mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Promotionskommission sowie gemeinsame Gutachter bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. Die mündlichen Prüfungen finden zu unterschiedlichen Zeiten statt.

      (4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der Genehmigung durch den Fakultätsrat. In jedem Fall muss die Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (5) Gutachter:
      a) Der Fakultätsrat bestellt für die Beurteilung der Dissertation zwei oder mehr Gutachter oder Gutachterinnen, die mit der Bestellung Mitglieder der Promotionskommission werden. Alle Betreuerinnen und Betreuer sind Gutachter oder Gutachterinnen. Mindestens ein Gutachter oder Gutachterin darf nicht dem Kreis der Betreuer oder Betreuerin angehören. Mindestens ein Gutachter oder Gutachterin muss hauptamtliche Professorin oder hauptamtlicher Professor, Professorin oder Professor im Ruhestand, entpflichtete Professorin oder entpflichteter Professor der Fakultät für Maschinenbau sein. Die übrigen Gutachter oder Gutachterinnen können dem in § 6, Abs. (1) genannten Personenkreis oder bei entsprechender Qualifikation auch anderen Fachbereichen, Fakultäten oder Hochschulen angehören. Sofern der Fakultätsrat mehr als zwei Gutachter oder Gutachterinnen bestellt, können neben den beiden nach§ 9, Abs. (5) a), Satz 2 bzw. 4 zu bestellenden Personen auch sonstige Personen, die promoviert sind, um die Abgabe eines Gutachtens gebeten werden.
      b) Die Gutachter oder Gutachterinnen prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
      „ausgezeichnete Arbeit" („ excellent work")
      „sehr gute Arbeit" („very good work")
      „gute Arbeit" („good work")
      „genügende Arbeit" („ sufficient work").

      (6) Die Gutachten sollen in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Promotionsverfahrens in schriftlicher Form an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommission erstattet werden. Ist eine Gutachterin oder ein Gutachter nicht in der Lage, ihr oder sein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden.

      (7) Nach Eingang aller Gutachten legt die oder der Vorsitzende der Promotionskommission die Gutachten den Mitgliedern der Promotionskommission vor und informiert jene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach§ 7, Abs. (6), welche die Dissertation und die Gutachten einsehen wollen. Diese haben die Möglichkeit, die Dissertation und die Gutachten innerhalb von zwei Wochen einzusehen und schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen.

      (8) Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten in Schriftform bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingegangen sind und in allen Gutachten die Annahme der Dissertation empfohlen wird. Falls nach§ 7, Abs. (6) Einsichtnahme gewünscht wurde, dürfen außerdem innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Eingang aller Gutachten keine schriftlichen Einsprüche erfolgt sein. Andernfalls entscheidet die Promotionskommission endgültig über die Annahme oder Ablehnung. Vor der Beschlussfassung kann sie den Fakultätsrat um die Einholung weiterer Gutachten bitten.

      (9) Vor Beginn der mündlichen Prüfung nach§ 10 muss das Prädikat nach§ 9, Abs. (5) b) bestimmt und dokumentiert werden, so dass vor der mündlichen Prüfung das Prädikat der vorgelegten Dissertation vorliegt. Darüber hinaus muss eine nachvollziehbare Begründung für das Zustandekommen des Prädikates verfasst werden. Das Prädikat der Dissertation wird nach der mündlichen Prüfung zur Ermittlung des Gesamtprädikates nach § 11 verwendet.

      (10) Ist die Dissertation abgelehnt worden, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Eine Ausfertigung der zurückgewiesenen Arbeit ist mit sämtlichen Gutachten zu den Akten zu nehmen. Die Dekanin oder der Dekan teilt dieses der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich mit. Für einen erneuten Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens gilt§ 7, Abs. (7) entsprechend.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggfs. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Technischen Universität Braunschweig und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Vereinbarungen, welche die Technische Universität Braunschweig mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen...
      § 18 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggfs. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Technischen Universität Braunschweig und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen.

      (2) Vereinbarungen, welche die Technische Universität Braunschweig mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können von den §§ 1 - 17 abweichen.

      (3) Zur Förderung der Mobilität von jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern können Promotionsverfahren auch gemeinsam mit ausländischen Hochschulen durchgeführt und ein gemeinsamer Doktorgrad verliehen werden. Voraussetzung ist, dass die ausländische Hochschule ein Promotionsrecht besitzt und die von ihr vergebenen Abschlüsse und verliehenen Grade denen deutscher Universitäten äquivalent sind.

      (4) Bewerberinnen oder Bewerber, die beabsichtigen, ein von der Fakultät für Maschinenbau und einer ausländischen Fakultät gemeinsam betreutes Promotionsverfahren durchzuführen, haben dieses rechtzeitig bei den Dekaninnen oder Dekanen beider Fakultäten zu beantragen. Um dem Antrag entsprechen zu können, bedarf es einer Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule über die Durchführung des binationalen Promotionsverfahrens.

      (5) In der Vereinbarung sind insbesondere der Verfahrensablauf und der Umfang der Mitwirkungsrechte beider Fakultäten bei der Bewertung der Leistungen und der Festsetzung der Abschlussnote zu regeln. Es ist sicherzustellen, dass die Mitwirkungsrechte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 7, Abs. (6) gegeben sind. Sofern neben den nach § 3, Abs. (2) zu erbringenden Promotionsleistungen an der TU Braunschweig weitere Leistungen nach der Promotionsordnung der ausländischen Hochschule erforderlich sind, ist dieses ebenfalls festzulegen. Weiter muss aus der Vereinbarung hervorgehen, dass auf Grund der wissenschaftlichen Leistungen der Doktorandin oder des Doktoranden nur ein gemeinsamer Grad verliehen werden kann. Die Bewerberin oder der Bewerber ist berechtigt, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Fassung zu führen. In Klammern können die Namen der beiden Hochschulen hinzugefügt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen Verkündungsblatt 1172/2017
  • Hochschulporträt
    „Die TU Braunschweig ist das Zentrum einer der forschungsintensivsten Regionen Europas. Wer bei uns studiert, kann schon sehr früh in hoch aktuelle, anspruchsvolle Forschungsprojekte einsteigen.”
    Prof. Dr. Angela Ittel
    Präsidentin der Technischen Universität Braunschweig
    Foto: Blick auf das Altgebäude der Technische Universität Braunschweig
    Wichtiger Motor der Region Braunschweig

    Die Technische Universität Braunschweig Carolo-Wilhelmina ist das akademische Zentrum Braunschweigs, der traditionsreichen "Stadt der Wissenschaft", inmitten einer der aktivsten Forschungsregionen Europas. Vollständige Ingenieurwissenschaften, also Architektur, Bau- und Umweltingenieurwesen, Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, und fachlich vernetzte Naturwissenschaften bilden die Kerndisziplinen. Integriert sind die Wirtschafts- und Sozial-, Geistes- und Erziehungswissenschaften.

    Icon: uebersicht
    Kerndisziplinen sind vollständige Ingenieurwissenschaften, fachlich vernetzte Naturwissenschaften
    Icon: uebersicht
    Studiengänge orientieren sich an Forschungsschwerpunkten und bieten vielfältige Spezialisierungen
    Studieren am Puls der Wissenschaft

    Die Studiengänge orientieren sich an den Forschungsschwerpunkten, sie vermitteln breite und vertiefte Grundlagen und bieten vielfältige individuelle Spezialisierungen. Die Studentinnen und Studenten lernen im Studium, was es bedeutet, eigene Ideen und Ergebnisse in die Praxis umzusetzen, also selbst zu forschen und zu entwickeln. Daher ist das Studium in der Regel schon im Bachelorstudium am Beispiel aktueller Forschungsthemen ausgerichtet. Ziel ist es, dass Studierende nach dem Bachelorabschluss weiter studieren und den Mastergrad erlangen. Hier gilt umso mehr, dass alle Masterprogramme forschungsorientiert sind. Viele Studiengänge wurden gemeinsam mit benachbarten Forschungseinrichtungen entwickelt und werden in Kooperation mit diesen angeboten. Die Qualität der Lehre wird kontinuierlich unter Beteiligung der Studierenden weiterentwickelt und Lehrinnovationen vorangetrieben.

    Icon: studium
    Studiengänge orientieren sich an den Forschungsschwerpunkten
    Icon: studium
    vermittelt breite und vertiefte Grundlagen und bietet vielfältige individuelle Spezialisierungen
    In disziplinübergreifenden Zentren forschen

    Leichte Serienautomobile mit niedrigem Kraftstoffverbrauch, lärm- und emissionsarme Flugzeuge, Wirkstoffe gegen Infektionskrankheiten, personalisierte Arzneimittel, Messtechnik für die Nanotechnologie oder Strategien für die Stadt der Zukunft, mit diesen Forschungsaktivitäten leistet die TU Braunschweig Beträge zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderung. Damit dies gelingt, sind zahlreiche disziplinübergreifende Forschungszentren in Kooperation mit außeruniversitären Institutionen und der Industrie entstanden.

    Icon: forschung
    leistet Beträge zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderung
    Icon: forschung
    Kooperation mit außeruniversitären Institutionen und der Industrie
    Foto: Studierende im Niedersächsisches Forschungszentrum Fahrzeugtechnik der Technischen Universität Braunschweig
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    Foto: Studierende im Braunschweig Integrated Centre of Systems Biology der Technischen Universität Braunschweig)

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