Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : EBS Law School

EBS Universität für Wirtschaft und Recht

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule EBS Universität für Wirtschaft und Recht
  • Fakultät / Fachbereich EBS Law School
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann auf Antrag zugelassen werden, wer das Hochschulstudium der Rechtswissenschaft nach dem DRiG erfolgreich abgeschlossen hat, wobei die erste oder zweite juristische Staatsprüfung oder die erste Prüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend" im Sinne des § 19 JAG Hessen in der Fassung vom 15.03.2004 (GVBl. I 2004, 158) bestanden sein muss.

      (2) Zur Promotion kann auf Antrag zugelassen werden, wer
      1. den ...
      § 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann auf Antrag zugelassen werden, wer das Hochschulstudium der Rechtswissenschaft nach dem DRiG erfolgreich abgeschlossen hat, wobei die erste oder zweite juristische Staatsprüfung oder die erste Prüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend" im Sinne des § 19 JAG Hessen in der Fassung vom 15.03.2004 (GVBl. I 2004, 158) bestanden sein muss.

      (2) Zur Promotion kann auf Antrag zugelassen werden, wer
      1. den erfolgreichen Abschluss in einem anderen rechtswissenschaftlichen Studiengang einer inländischen Universität (insb. Diplom oder Master) nachweist, wobei die Abschlussprüfung mit mindestens der Note "gut" (Note 2) bestanden sein muss,
      oder
      2. den erfolgreichen Abschluss in einem anderen wissenschaftlichen Studiengang einer inländischen Universität nachweist, wobei die Abschlussprüfung mit mindestens der Note "gut" (Note 2) bestanden sein muss. Der Bewerber muss zudem die Voraussetzungen des § 5 Nr. 6 erfüllen.
      In den Fällen der Nr. 1 und Nr. 2 tritt als weitere Voraussetzung die Teilnahme an einem rechtswissenschaftlichen Seminar an der EBS Law School hinzu, wobei das Seminar mit mindestens 13 Punkten („gut“) bestanden sein muss.

      (3) Von den in Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 geforderten Abschlussnoten kann auf Antrag des Bewerbers in begründeten Ausnahmefällen durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses Befreiung erteilt werden. Eine Befreiung soll nur gewährt werden, wenn nach dem Urteil eines der Fakultät angehörenden Professors oder Privatdozenten anzunehmen ist, dass der Bewerber für die geplante wissenschaftliche Arbeit geeignet ist. Eine Befreiung in den Fällen des Abs. 1 kommt nicht in Betracht, wenn weder in der ersten juristischen Prüfung noch in der zweiten Staatsprüfung mindestens 6,5 Punkte (befriedigend) als Endnote erzielt wurden. Im Fall der Befreiung von der in Abs. 1 geforderten Abschlussnote hat der Bewerber an der EBS Law School eine Seminarleistung (schriftliches und mündliches Referat) mit mindestens der Gesamtnote „gut“ zu erbringen.

      (4) Die Zulassung ist in der Regel zu versagen, wenn
      1. der Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland bereits zum Dr. iur promoviert ist oder
      2. der Bewerber bereits einen ausländischen, mit Nr. 1 vergleichbaren Titel erworben hat oder
      3. der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule als Doktorand im Verfahren zum Dr. iur. zugelassen wurde oder noch zugelassen ist oder
      4. die Dissertation bereits an einer anderen Hochschule als nicht geeignet bewertet wurde oder
      5. der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule die Prüfung zum Dr. iur. nicht bestanden hat.

      In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Bewerbers seitens des Promotionsausschusses einstimmig entgegen der in § 4 Abs. 4 Nr. 3 genannten Ausschlussregelung eine Zulassung erteilt werden. Alle weiteren Zulassungsvoraussetzungen bleiben davon unberührt.

      § 5 Ausländische Abschlüsse
      Personen mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können in Abweichung von § 4 den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft erwerben, wenn sie
      1. ein abgeschlossenes ausländisches juristisches Hochschulstudium nachweisen, über dessen Anerkennung der Promotionsausschuss beschließt; der Abschluss muss der ersten Prüfung oder der zweiten Staatsprüfung mit der Note "vollbefriedigend" im Sinne des § 19 JAG Hessen gleichwertig sein;
      oder
      2. einen der Abschlussprüfung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Abschluss an einer ausländischen Hochschule nachweisen, wobei die Abschlussprüfung mit mindestens der Note „gut“ (Note 2) bestanden sein muss;
      oder
      3. einen der Abschlussprüfung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 gleichwertigen wissenschaftlichen Abschluss an einer ausländischen Hochschule nachweisen, wobei die Abschlussprüfung mit mindestens der Note „gut“ (Note 2) bestanden sein muss;
      und
      4. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, die durch eine von der Fakultät anerkannte Sprachprüfung nachgewiesen werden. Der Nachweis der Deutschkenntnisse ist in einer der folgenden Formen zu führen:
      - Nachweis der an einer deutschen Hochschule abgelegten Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens der Note 2,5 (bisheriges Notensystem) beziehungsweise DSH-Stufe 3 (neues Leistungsstufensystem);
      - Nachweis des Kleinen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote 2,5;
      - Nachweis des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts;
      - Nachweis der Zentralen Oberstufenprüfung des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote 2,5;
      - Nachweis des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz - Stufe II mit mindestens der Gesamtnote 2,5;
      - Nachweis des Tests Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit mindestens der der Note 5 (TestDaFNiveaustufe, TDN) in allen Teilprüfungen;
      - Nachweis der schriftlichen Abschlussprüfung im Fach Deutsch im Abschlusszeugnis der Sekundarstufe mit mindestens der Note 2,5, sofern dies im Rahmen bilateraler Abkommen mit anderen Staaten vorgesehen ist;
      - Nachweis der schriftlichen Abschlussprüfung im Fach Deutsch in der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland (“Feststellungsprüfung”) mit mindestens der Note 2,5.
      und
      5. an einem rechtswissenschaftlichen Seminar teilgenommen und dabei ein selbstständig ausgearbeitetes Referat in deutscher Sprache angefertigt und in der Diskussion verteidigt haben; diese Leistungen müssen mindestens "gut" bewertet worden sein;
      und
      6. innerhalb eines Vierteljahres drei Klausuren angefertigt haben. Diese Klausuren müssen die drei Hauptfächer des Rechts behandeln. In den Klausuren sind theoretische Fragen des geltenden Rechts aus den Pflichtfächern des JAG Hessen, jedoch nicht aus dem Themenkreis der Dissertation, zu behandeln. Die Klausuren werden von je zwei durch den Dekan bestellten Prüfern bewertet.
      Nichtbestandene Klausuren können nur einmal, frühestens nach drei Monaten, wiederholt werden. Die Zulassung wird zurückgenommen und der Doktorand exmatrikuliert, wenn nicht sämtliche Klausurarbeiten bestanden wurden.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine auf selbstständiger Forschung beruhende, veröffentlichungsreife rechtswissenschaftliche Abhandlung in deutscher Sprache sein.

      (2) Die Dissertation kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses ausnahmsweise in einer anderen Sprache abgefasst werden, wenn
      1. der Gegenstand der Arbeit dies erfordert,
      und
      2. drei Personen aus der Gruppe der Professoren und Privatdozenten des Faches, dem der Gegenstand der Arbeit zu...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine auf selbstständiger Forschung beruhende, veröffentlichungsreife rechtswissenschaftliche Abhandlung in deutscher Sprache sein.

      (2) Die Dissertation kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses ausnahmsweise in einer anderen Sprache abgefasst werden, wenn
      1. der Gegenstand der Arbeit dies erfordert,
      und
      2. drei Personen aus der Gruppe der Professoren und Privatdozenten des Faches, dem der Gegenstand der Arbeit zugehört, erklären, zur Begutachtung einer Arbeit in dieser Sprache bereit und in der Lage zu sein.

      Die fremdsprachige Dissertation muss eine aussagekräftige und ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Veröffentlichung der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
    • zuletzt geändert am 27.11.2018

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns