Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : FB 15 Musikhochschule

Universität Münster

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Universität Münster
  • Fakultät / Fachbereich FB 15 Musikhochschule
  • Promotionsfach / fächer Musikpädagogik
  • Sachgebiet(e) Musik
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Zulassung und Einschreibung zum Promotionsstudium

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsstudium sind:
      a. Die Übernahme der Betreuung eines Promotionsprojekts durch ein Promotionskomitee gemäß § 4 und
      b. der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen im Fachgebiet Musikpädagogik und fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen, die zu musikpädagogisch-wissenschaftlicher Forschung, Problemlösung und Diskussion sowie zur kritischen Ein...
      § 2 Zulassung und Einschreibung zum Promotionsstudium

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsstudium sind:
      a. Die Übernahme der Betreuung eines Promotionsprojekts durch ein Promotionskomitee gemäß § 4 und
      b. der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen im Fachgebiet Musikpädagogik und fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen, die zu musikpädagogisch-wissenschaftlicher Forschung, Problemlösung und Diskussion sowie zur kritischen Einordnung der Erkenntnis im gewählten musikpädagogischen Spezialgebiet befähigen; § 67 Abs. 4 HG bleibt unberührt.

      (2) Der Nachweis nach Absatz 1b wird erbracht durch
      a. einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das der Grad „Master“ oder ein äquivalenter Abschluss verliehen wird oder
      b. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien oder
      c. den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne von § 53 Abs. 3 Satz 2 KunstHG NRW.

      (3) Umfang und Inhalte zusätzlich zu erbringender Studienleistungen, die in der Regel aus dem Lehrangebot der Master-Studiengänge des Instituts für Musikpädagogik und des Fachbereichs Musikhochschule insgesamt stammen, setzt der Promotionsausschuss in Abstimmung mit dem Promotionskomitee fest. Das zuständige Promotionskomitee legt einen Vorschlag vor. Auf begründeten Vorschlag des Promotionskomitees kann der Promotionsausschuss im Einzelfall auf zusätzlich zu erbringende Studienleistungen verzichten.

      (4) Bei Zweifeln über die Einstufung des Abschlusses gemäß Absatz 2 entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Promotionskomitee, gegebenenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit internationaler Abschlüsse.

      (5) Die Zulassung zum Promotionsstudium ist beim Promotionsausschuss des Fachbereichs 15 Musikhochschule schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag sollte innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Arbeit und in der Regel mindestens zwei Jahre vor Einreichung der Dissertation erfolgen. Dem Antrag sind in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
      a. ein Lebenslauf, der lückenlos Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung
      und Studium enthält;
      b. die schriftliche Zusage der Betreuung eines musikpädagogisch-wissenschaftlichen
      Forschungsprojekts durch ein Promotionskomitee gemäß § 4;
      c. eine amtlich beglaubigte Kopie oder Übersetzung eines der nach Absatz 2 bis 4 geforder-ten Hochschulzeugnisse oder alternativ einen Antrag nach Absatz 6.
      Bei Zweifeln über die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 kann der/die Kandidat*in eine Voranfrage an den Promotionsausschuss zur Klärung der Zulassungsfähigkeit stellen; im Falle ausländischer Abschlüsse soll diese Voranfrage rechtzeitig, d. h. etwa drei Monate vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Der Voranfrage sind die Unterlagen gemäß Satz 3 beizufügen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen; eine rechtsverbindliche Entscheidung kann jedoch nur aufgrund eines vollständigen Antrags nach Satz 3 erfolgen.

      (6) Ein*e Bewerber*in wird zugelassen, wenn er/sie alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Die promotionsvorbereitenden Studien gemäß Absatz 3 und 4 können während des Promotionsstudiums nachgeholt werden; sie sollen in der Regel spätestens nach 18 Monaten abgeschlossen sein. Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt insoweit unter Vorbehalt.

      (7) Auf Grund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zum Promotionsstudium. Wird die Zulassung versagt, so ist dies dem/der Bewerber*in schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen; die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach Behebung der vom Promotionsausschuss genannten Mängel kann die Bewerber*in den Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium erneut stellen.

      (8) Alle Doktorandinnen und Doktoranden sind nach § 59 Abs. 5 KunstHG verpflichtet, sich für die Dauer der Promotion an der Universität einzuschreiben. Die Promotion beginnt mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung und endet mit Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein. Sie soll die Fähigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu selbständiger musikpädagogischer Forschung im Sinne von § 1 Abs. 1 sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen.

      (2) Die Dissertation besteht aus einer noch nicht veröffentlichten zusammenhängenden schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung.

      (3) Das Thema der Dissertation muss aus ei...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein. Sie soll die Fähigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu selbständiger musikpädagogischer Forschung im Sinne von § 1 Abs. 1 sowie angemessener schriftlicher Darstellung und Diskussion der Ergebnisse belegen.

      (2) Die Dissertation besteht aus einer noch nicht veröffentlichten zusammenhängenden schriftlichen wissenschaftlichen Abhandlung.

      (3) Das Thema der Dissertation muss aus einem Gebiet der Musikpädagogik stammen. Es soll von der Promovendin bzw. dem Promovenden im Einvernehmen mit ihrem/seinem Promotionskomitee gewählt werden.

      (4) Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen sein.

      (5) Der schriftliche Teil der Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

      (6) Den Mitgliedern des Fachbereichs Musikhochschule ist Gelegenheit zur Einsichtnahme und Stellungnahme zu geben. Dazu liegt die Dissertation mit den beiden schriftlichen Gutachten gemäß § 8 drei Wochen nach Eintreffen des letzten Gutachtens im Prüfungsamt aus.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 20 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität

      (1) Der Fachbereich Musikhochschule kann den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer Partneruniversität verleihen. Der Fachbereich Musikhochschule kann auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades einer Partneruniversität mitwirken. Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Satz 1 bzw. die Mitwirkung gemäß Satz 2 setzt ein...
      § 20 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität

      (1) Der Fachbereich Musikhochschule kann den Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem Fachbereich einer Partneruniversität verleihen. Der Fachbereich Musikhochschule kann auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades einer Partneruniversität mitwirken. Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Satz 1 bzw. die Mitwirkung gemäß Satz 2 setzt ein Abkommen mit dem Fachbereich der Partneruniversität voraus. In dem Abkommen verpflichten sich beide Fachbereiche, eine entsprechende Promotion zu ermöglichen, und regeln Einzelheiten des Zusammenwirkens.

      (2) Für die Mitwirkung nach Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Abs. 1 Satz 3 genannten Regeln. Für das Promotionsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 1 bis 19, soweit in den Absätzen 3 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (3) Betreuer*innen der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät. Das Abkommen nach Abs. 1 Satz 3 kann weitere Betreuer*innen vorsehen.

      (4) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät begutachtet. Das Abkommen nach Abs. 1 Satz 3 kann weitere Gutachter*innen vorsehen.

      (5) Das Promotionskomitee besteht aus vier Prüfer*innen. Zwei sollen prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät und zwei sollen prüfungsberechtigte Mitglieder der Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einem/einer Prüfer*in vertreten sein.

      (6) Die Promotionsurkunde wird entweder als gemeinsame zweisprachige Urkunde der Fakultät und der Partnerfakultät verliehen oder Fakultät und Partnerfakultät stellen je eine Urkunde aus, die auf die jeweils andere Urkunde verweist.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 49/2021, S. 4208 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Münster ermöglicht mit ihrem vielfältigen Studienangebot und der exzellenten Forschung ein forschungsnahes Studium und bietet ein optimales Umfeld, um Studium und Freizeit zu verbinden.”
    Prof. Dr. Johannes Wessels
    Rektor der Universität Münster
    Foto: Studierende stehen mit ihren Fahrrädern auf dem Schlossplatz der Universität Münster.
    Universität Münster - wissen.leben

    Die Universität Münster steht für exzellente Forschung, hochwertige Lehre, für eine engagierte Nachwuchsförderung und Familienfreundlichkeit. Ihr vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee sowie die Atmosphäre und Lebensqualität in Münster machen sie zu einem Anziehungspunkt für Studierende sowie Wissenschaftler aus dem In- und Ausland.

    Als regional verankerte und weltoffene Universität fördert sie den internationalen Austausch, die Zusammenarbeit der Disziplinen und den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis und in die Öffentlichkeit. 

    Icon: uebersicht
    ist eine regional verankerte und weltoffene Universität
    Icon: uebersicht
    vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee
    Forschendes Lehren

    Die Universität Münster hat sich in der Lehre das forschende Lernen zum Ziel gesetzt. Ihre Studierenden sollen in immer mehr Studiengängen bereits im Bachelorstudium direkten Kontakt zur aktuellen Forschung ihres Fachs bekommen.

    Das Lehrangebot der 15 Fachbereiche umfasst 280 Studiengänge aus nahezu allen Bereichen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften sowie der Medizin und der Naturwissenschaften.

    Die Universität Münster ist deutschlandweit die größte Ausbildungsstätte für Lehrende. Im Zentrum für Islamische Theologie bildet sie Religionspädagogen für den staatlichen Islamunterricht aus.

    Icon: studium
    Ziel der Lehre ist das forschende Lernen
    Icon: studium
    bietet in 15 Fachbereiche gut 280 Studiengänge
    Spitzenforschung

    An der Universität Münster forschen und lehren über 600 Professoren und mehr als 5.000 wissenschaftliche Mitarbeiter. Die Exzellenzcluster "Religion und Politik" und "Mathematik Münster: Dynamik - Geometrie - Struktur" bringen Wissenschaftler aus fast allen Fachbereichen der Universität Münster zusammen.

    Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Felder, in denen die Universität Münster internationale anerkannte Spitzenforschung betreibt, beispielsweise in der Medizin, in der Chemie und Physik, in der Batterieforschung und in der Evolutionsforschung.

    Die Universität Münster ist Sprecheruniversität in zahlreichen, von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) finanzierten Sonderforschungsbereichen. Zudem unterstreichen die Arbeit von zehn Leibniz-Preisträgern und rund 20 mit europäischen Grants geförderten Wissenschaftlern das hohe Niveau.

    Icon: forschung
    betreibt international anerkannte Spitzenforschung
    Icon: forschung
    verfügt über Exzellenzcluster in verschiedenen Bereichen
    Foto: Zwei Personen in weißen Kitteln arbeiten in einem Labor.
    Foto: Zwei Studierende gehen durch die Bibliothek der Universität Münster und unterhalten sich.
    Foto: Zwei Studentinnen schieben ihre Fahrräder und unterhalten sich.
    Foto: Studierende sitzen in einem vollen Hörsaal und folgen einer Vorlesung.

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns