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Universität Osnabrück

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) 1Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist aktenkundig zu machen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen.

      (2) Diesem Antrag sind beizufügen:
      (a) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster Abri...
      § 6 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) 1Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist aktenkundig zu machen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen.

      (2) Diesem Antrag sind beizufügen:
      (a) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster Abriss des Lebenslaufs, der auch über den wissenschaftlichen Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss gibt,
      (b) den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      (c) das Diplom-, Magister-, Master-, oder Staatsprüfungszeugnis eines Studiengangs der Philosophie an einer deutschen Hochschule oder Belege über ein abgeschlossenes gleichwertiges Studium an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule,
      (d) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche,
      (e) eine positive Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers über die Eignung und Zuordnung des Themas als Dissertation,
      (f) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasstes Exposé über das Promotionsvorhaben, das den Stand der Forschung unter Angabe der relevanten Literatur, das geplante methodische Vorgehen unter Darlegung des Arbeits- und Zeitplans sowie ggf. einschlägige Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers darlegt.

      (3) 1Werden gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe (c) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen im Sinne von § 6 Absatz 2 Buchstabe (c) gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zu Grunde zu legen. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (4) 1Anstelle des in § 6 Absatz 2 Buchstabe (c) geforderten Abschlusses kann auch ein anderer Hochschulabschluss nachgewiesen werden. 2Über die Anerkennung und evtl. erforderlichen Zusatzleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) 1Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- und Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse im Sinne von § 18 Absatz 9 NHG nachzuweisen. 2Ausnahmen können vom Promotionsausschuss zugelassen werden.

      (6) Sämtliche eingereichte Unterlagen – außer Urschriften und Zeugnisse, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind, – gehen in das Eigentum der Hochschule über.

      § 7 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter Berücksichtigung
      (a) der durch die Betreuerin oder den Betreuer erstellten positiven Stellungnahme nach § 6 Absatz 3 über die Eignung und Zuordnung des Dissertationsthemas und
      (b) des erbrachten Nachweises der wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers.

      (2) Der Nachweis über die wissenschaftliche Qualifikation gilt als erbracht, wenn nach Absolvierung eines Hochschulstudienganges ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes Diplom-, Magister-, Master- oder Staatsprüfungszeugnis (Gesamtnote mindestens gut) vorgelegt wird.

      (3) 1Weist das Zeugnis nicht den in Absatz 2 verlangten Mindestdurchschnitt des Zeugnisses auf, wird die wissenschaftliche Qualifikation durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine vom Promotionsausschuss bestellte weitere Prüferin oder einen bestellten weiteren Prüfer i.S.d. § 5 Absatz 2 im Rahmen einer Eignungsprüfung festgestellt. 2Die Eignungsprüfung wird als mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer über fachliche Grundlagen des geplanten Dissertationsthemas durchgeführt. 3Sie wird als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gewertet. 4Über die Eignungsprüfung wird ein Protokoll angefertigt.

      § 9 Zulassung zur Promotion

      (1) 1Das Gesuch der Bewerberin oder des Bewerbers um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten. 2Dem Gesuch sind beizufügen:
      (a) ein Nachweis der aktuellen Immatrikulation,
      (b) sechs Exemplare der Dissertation,
      (c) eine Erklärung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung laut Anlage 1,
      (d) unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 5 der Nachweis und die Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers über erfolgreich abgeschlossene Promotionsstudien,
      (e) ein Verzeichnis der bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen unter Beifügung von Kopien.

      (2) Durch die Zulassung zur Promotion erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand den Anspruch auf Bewertung ihrer oder seiner Dissertation und auf Durchführung des Hauptverfahrens.

      (3) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt die Dissertation den nach Maßgabe des § 10 bestellten Gutachterinnen oder Gutachtern zu.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zeigen, Forschungsaufgaben vertieft selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

      (2) Das Fachgebiet der Dissertation soll im Fachbereich durch eine Professur vertreten sein.

      (3) 1In Ausnahmefällen kann als Dissertation eine kumulative Arbeit anerkannt werden, die aus in der Regel zwei veröffentlichten oder zu...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zeigen, Forschungsaufgaben vertieft selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

      (2) Das Fachgebiet der Dissertation soll im Fachbereich durch eine Professur vertreten sein.

      (3) 1In Ausnahmefällen kann als Dissertation eine kumulative Arbeit anerkannt werden, die aus in der Regel zwei veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Einzelarbeiten sowie mindestens einer weiteren entweder ebenfalls veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen oder zumindest eingereichten und von beiden Gutachtern für publikationsfähig erachteten Arbeit besteht, die in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gleichwertige Leistungen darstellen müssen. 2Veröffentlichte Arbeiten müssen in wissenschaftlichen Zeitschriften mit peer review Verfahren veröffentlicht oder in solchen Zeitschriften zur Veröffentlichung angenommen sein. 3Neben den Einzelarbeiten enthält eine kumulative Arbeit einen Text, der den genannten inneren Zusammenhang darstellt und dabei eine kritische Einordnung der eigenen Publikationen aus einer übergeordneten Perspektive vornimmt; der Text umfasst eine Einführung (als Einleitung) und eine Gesamtdiskussion (als Schlussteil).

      (4) 1Die Dissertation kann in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf neben der Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers der Zustimmung des Promotionsausschusses.


      Siehe Vermerk "Zur kumulativen Dissertation" unter
      https://www.ub.uni-osnabrueck.de/repositorium/kumulative_diss_20120226.pdf
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 28 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. ...
      § 28 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens getroffen worden ist.
      2Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberin oder des Bewerbers an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Registrierung des Dissertationsthemas enthalten.

      (2) 1Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule kann die Bewerberin oder der Bewerber wählen, ob sie oder er das Promotionsverfahren nach den an der Universität Osnabrück oder nach den an der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Vorschriften durchführen will. 2Wählt die Bewerberin oder der Bewerber das an der Universität Osnabrück angewandte Verfahren, gelten die Bestimmungen
      des Ersten Teils, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind.

      (3) 1Neben der Betreuerin oder dem Betreuer gemäß § 5 wird die Bewerberin oder der Bewerber während des Promotionsverfahrens von einer oder einem diesen gleichgestellten Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule begleitet. 2Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu nennen. 3§§ 5 Absatz 3, 11 Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend.

      (4) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 kann festgelegt werden, dass der Abriss des Lebenslaufs in einer anderen als in der deutschen Sprache verfasst werden kann. 2Die Zusammenfassung der Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 3Sofern die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst wird, muss die Sprache in der Vereinbarung festgelegt werden.

      (5) Mitglied der Promotionskommission muss mindestens eine weitere Hochschullehrerin oder ein weiterer Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sein.

      (6) 1Die Beurteilung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für den Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Recht. 2Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Recht.

      (7) 1Die Promotionsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 5 angefertigt. 2Findet die mündliche Prüfung nicht an der Universität Osnabrück statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 19 Absatz 2 Satz 1 entsprechen.

      (8) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Absatz 1) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die Promotionsurkunde muss einen Zusatz enthalten, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne der Nds. Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (AkGradVO)
      vom 24.04.2008 (Nds. GVBl. 2008, Seite 116) ist. 3§ 19 Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der wissenschaftlichen Hochschule, an der die mündliche Prüfung erbracht worden ist.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Hochschule
    • zuletzt geändert am 20.08.2020
  • Hochschulporträt
    „Wir bieten ein vielfältiges Studienangebot und exzellentes Forschungsumfeld. Als junge dynamische Universität leben wir Vielfalt, fördern Potentiale und engagieren uns national, international und für die Region.”
    Prof. Dr. Susanne Menzel-Riedl
    Präsidentin der Universität Osnabrück
    Uni im Herzen der Stadt

    Lebendig, forschungsstark und qualitätsbewusst, so präsentiert sich die 1973 gegründete Universität Osnabrück. Sie ist harmonisch in die Friedensstadt mit Tradition und reichem Kulturleben eingebettet.

    Icon: uebersicht
    lebendig, forschungsstark und qualitätsbewusst
    Icon: uebersicht
    neun Fachbereiche mit rund 180 Studienprogrammen
    Gut betreut studieren

    Rund 180 moderne Studienprogramme bietet die Universität in neun Fachbereichen an. Das Fächerspektrum beinhaltet Bachelor- und Masterprogramme in den Studienfeldern

    • Geistes- und Sozialwissenschaften, Sport
    • Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften
    • Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
    • Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften
    • Theologie, Kunst, Musik, Textil

    Ein Schwerpunkt ist die wissenschaftsnahe Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für nahezu alle Schulformen.

    Icon: studium
    bereitet die Studierenden hervorragend auf den nationalen und internationalen Arbeitsmarkt vor und bieten gute Karrierechance
    Icon: studium
    Kooperationen mit Wirtschaftsunternehmen und Institutionen bieten den Studierenden die Chance, frühzeitig Praxiserfahrungen zu sammeln
    Forschen über Fächergrenzen hinaus

    Die Universität punktet mit außergewöhnlichen Forschungsleistungen, die nur durch fächerübergreifende Zusammenarbeit möglich sind:

    • Der KI-Campus ist das Ergebnis der langjährigen Profilbildung im Bereich Künstliche Intelligenz (KI).
    • Das interdisziplinäre Forschungszentrum Center of Cellular Nanoanalytics Osnabrück (CellNanOs) erarbeitet neue Ansätze der modernen Zellbiologie.
    • Das Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) untersucht die Aspekte räumlicher Mobilität und interkultureller Begegnung.
    • Frühkindliche Bildung und Entwicklung wird im Forschungszentrum Center for Early Childhood Development and Education Research (CEDER) erforscht.
    • Ein interdisziplinärer Leuchtturm ist das Institut für Kognitionswissenschaft (IKW), das sich mit Fragen der höheren kognitiven Funktionen beschäftigt.
    • Im Institut für Umweltsystemforschung (USF) werden Veränderungen in Umweltsystemen erforscht.
    • Mit dem European Legal Studies Institute ist an der Universität eine der wichtigsten Forschungseinrichtungen Europas in der Rechtsvergleichung und Rechtsvereinheitlichung verankert.


    Das Zukunftskonzept „UOS 2020“ mit sechs Profillinien bildet die Grundlage für die Entwicklung der Universität in den kommenden Jahren.

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    Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist eine der Kernaufgaben der Universität
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    die optimale Betreuung der Studierenden hat für die Universität Priorität

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