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Ihre Suchkriterien : Fakultät für Geisteswissenschaften (FB Europäische Sprachen und Literaturen (SLM II))

Universität Hamburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Hamburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Geisteswissenschaften (FB Europäische Sprachen und Literaturen (SLM II))
  • Promotionsfach / fächer
    ... Amerikanistik/ Literatur und Kultur Nordamerikas; Anglistik/ Literatur- und Kulturwissenschaft; Anglistische Linguistik; Byzantinistik; Finnougristik/Uralistik; Griechische Philologie; Lateinische Philologie; Neogräzistik; Romanische Philologie/ Linguistik; Romanische Philologie/ Literaturwissenschaft; Slavistik/ Linguistik; Slavistik/ Literaturwissenschaft
    Amerikanistik/ Literatur und Kultur Nordamerikas; Anglistik/ Literatur- und Kulturwissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsvorhaben zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      - einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studiengang ...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsvorhaben zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      - einer Masterprüfung in einem forschungsorientierten Studiengang im Umfang von insgesamt - inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs - mindestens 300 Leistungspunkten,
      - einer Magisterprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule,
      - einer Diplomprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule,
      - einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an der Oberstufe Allgemeinbildender Schulen,
      - einer Ersten juristischen Staatsprüfung oder
      - einem Ersten theologischen Examen jeweils mit mindestens der Note gut im Promotionsfach.

      (2) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. Das gilt insbesondere auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
      - eine Masterprüfung in einem Studiengang mit einem Umfang von- inkl. Des zuvor abgeschlossenen Studiengangs
      - weniger als 300 Leistungspunkten,
      - eine Erste Staatsprüfung für ein anderes Lehramt als das Lehramt an der Oberstufe Allgemeinbildender Schulen,
      oder
      - eine Masterprüfung in einem nicht forschungsorientierten Studiengang
      abgelegt hat. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (3) Als Studienabschluss gemäß Absatz 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. Die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promotionsausschusses prüft die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens gut. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen im Sinne von Absatz 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

      (4) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Abschluss in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie erworben, ist die entsprechende Befähigung nachzuweisen durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule oder Berufsakademie in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller weist nach, dass sie oder er über ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahren verfügt:
      - Antragstellerinnen oder Antragstellern mit einem Studienabschluss einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise.
      - Sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
      - Wird das Promotionsverfahren gemäß § 7 (2) und § 11 (1) in einer anderen Sprache durchgeführt, legt der Promotionsausschuss hierfür geeignete Anforderungen und Nachweise fest.
      - Für die Zulassung zur Promotion ist in einzelnen Fächern der Nachweis bestimmter Sprachkenntnisse erforderlich, die in der Anlage 1 zur Promotionsordnung festgelegt sind. Diese müssen spätestens bei Abgabe der Dissertation nachgewiesen werden.

      (6) Abweichend von Absatz 1, Satz 2 kann eine Zulassung auch nach Ablegung einer Bachelorprüfung erfolgen („fast track“), wenn die Prüfung insgesamt mit der Note „sehr gut“ bewertet wurde und eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Fakultät oder habilitierte Mitglieder der Fakultät, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, in einem für die Promotion einschlägigen geisteswissenschaftlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Auflage zu versehen, dass die Doktorandin oder der Doktorand vor Einreichung der Dissertation einen Masterabschluss an der Universität Hamburg in einem für die Promotion wesentlichen geisteswissenschaftlichen Studiengang erwirbt. Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden. Ein Masterabschluss einer anderen Universität in einem geisteswissenschaftlichen Studiengang kann vom Promotionsausschuss im Einzelfall als gleichwertig anerkannt werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Sprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse en...
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Sprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält.
      oder
      b) eine Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Buchstabe a) gleichwertige Leistung darstellt (kumulative Dissertation). Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Absatz 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einer Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.

      (3) Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Absatz 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

      (4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eides statt versichern, die Dissertation selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (5) Die maschinenschriftliche Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Als Anhang muss sie Kurzfassungen der Ergebnisse der Dissertation in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten.

      (6) Die Dissertation ist in jeweils fünf Exemplaren im Dekanat oder einem vom Dekanat benannten Prüfungsamt einzureichen. Jede Gutachterin oder jeder Gutachter erhält ein Exemplar zum Verbleib, ein Exemplar verbleibt bei der Fakultät und wird archiviert.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg erfüllt
      und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvo...
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg erfüllt
      und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die auswärtige Promotionsordnung muss ggf. in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet sind.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Sprachen, in der die Dissertation verfasst werden kann, müssen vertraglich geregelt werden. Die Dissertation muss neben der deutschen oder englischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten.

      (5) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung besetzt. Beide Gutachterinnen oder Gutachter sind Mitglieder der Kommission.
      Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der beteiligten Fakultäten erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. Es muss sichergestellt sein, dass Prüfungskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden.

      (7) Es soll von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz entwickelten Muster ausgestellt werden. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtlicher Anzeiger 77/2010, S. 1771 ff.
    • zuletzt geändert am 20.11.2019
  • Hochschulporträt
    „Exzellent, nachhaltig, den Transfer fördernd: Das ist die Universität Hamburg. Ein Flaggschiff der Wissenschaft im Norden Deutschlands.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Foto: Das Audimax der Universität Hamburg beleuchtet am Abend
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands

    Studieren an der Universität Hamburg ist anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands in einer von Wasser und Grün geprägten Hafenmetropole mit vielseitiger Freizeit- und Kulturszene. Wer hier studiert, ist darüber hinaus Mitglied einer Universität, die die den Status „Exzellenzuniversität“ für ihr Konzept der „Flagship University“ trägt.

    Icon: uebersicht
    studieren an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands
    Icon: uebersicht
    Studierende profitieren von vielfältigen Studienschwerpunkten und -kombinationen
    Vielfältige Studienschwerpunkte und -kombinationen

    Unsere fast 200 Studiengänge garantieren eine Vielfalt an Schwerpunkten und Kombinationen. Acht Fakultäten bieten das gesamte Spektrum einer Volluniversität: Rechtswissenschaft, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Medizin, Erziehungswissenschaft, Geisteswissenschaften, Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften, Psychologie und Bewegungswissenschaft sowie Betriebswirtschaft. Unser internationales Netzwerk ermöglicht Aufenthalte an einer von mehr als 300 Hochschulen in über 50 Ländern, auf die man sich in unserem Sprachenzentrum vorbereiten kann. Studierende profitieren außerdem von unserer professionellen Beratungsstruktur: Im Campus-Center und in den Studienbüros der Fakultäten.

    Icon: studium
    fast 200 Studiengänge garantieren eine Vielfalt an Schwerpunkten und Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende profitieren von einer professionellen Beratungsstruktur
    Forschung auf hohem Niveau

    Im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 an der Universität Hamburg vier Exzellenzcluster gefördert: „CUI: Advanced Imaging of Matter“ (Photonen- und Nanowissenschaften), „Climate, Climatic Change, and Society (CLICCS)“ (Klimaforschung), „Understanding Written Artefacts“ (Manuskriptforschung) und „Quantum Universe“ (Mathematik, Teilchenphysik, Astrophysik, Kosmologie). Ein ebenfalls wichtiger Forschungsschwerpunkt ist der Bereich „Infektionsforschung“, in dem Struktur, Dynamik und Mechanismen von Infektionsprozessen untersucht werden, um zur Entwicklung von neuen Behandlungsmethoden und Therapien beizutragen. Das Forschungsprofil der Universität Hamburg umfasst außerdem die fünf Potenzialbereiche „Gesundheitsökonomie“, „Neurowissenschaften und Kognitive Systeme“, „Das Recht in seinen globalen Kontexten“, „Die Frühe Neuzeit“ sowie „Gründe, Ursachen, Begründungen“.

    „Exzellent, nachhaltig, den Transfer fördernd: Das ist die Universität Hamburg. Ein Flaggschiff der Wissenschaft im Norden Deutschlands.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Icon: forschung
    das Forschungsprofil umfasst Grundlagenforschung sowie anwendungsnahe Forschungs- und Transferprojekte
    Icon: forschung
    im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 vier Exzellenzcluster gefördert
    Foto: Studierende unterhalten sich vor dem Rechtshaus der Universität Hamburg
    Foto: Studierende sitzen vor dem Audimax der Universität Hamburg in der Sonne

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