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Vinzenz Pallotti University - kirchlich und staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule in freier Trägerschaft

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Steckbrief

  • Hochschule Vinzenz Pallotti University - kirchlich und staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule in freier Trägerschaft
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Humanwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer Psychologie/Psychotherapie; Soziale Arbeit
  • Sachgebiet(e) Gesundheitswissenschaften; Soziale Arbeit
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassung zum Promotionsprogramm und zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt die Teilnahme am Promotionsprogramm der Fakultät für Humanwissenschaften an der Vinzenz Pallotti University voraus.

      (2) 1Die Fakultät für Humanwissenschaften an der Vinzenz Pallotti University bietet ein Promotionsprogramm an, das von der Doktorandin oder dem Doktoranden begleitend zur Anfertigung der Dissertation besucht werden muss. 2Das Promotionsprogramm ...
      § 6 Zulassung zum Promotionsprogramm und zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt die Teilnahme am Promotionsprogramm der Fakultät für Humanwissenschaften an der Vinzenz Pallotti University voraus.

      (2) 1Die Fakultät für Humanwissenschaften an der Vinzenz Pallotti University bietet ein Promotionsprogramm an, das von der Doktorandin oder dem Doktoranden begleitend zur Anfertigung der Dissertation besucht werden muss. 2Das Promotionsprogramm hat das Ziel, Doktorandinnen und Doktoranden systematisch bei der Anfertigung ihrer Dissertation zu begleiten. 3Das Promotionsprogramm hat das Ziel, dass die Doktoranden systematisch bei der Anfertigung der Dissertation begleitet werden und in theoriebezogenen und methodischen Begleitveranstaltungen vertiefte wissenschaftliche Kompetenzen erwerben können, um den Zweck gem. § 1 zu erfüllen. 4Das Promotionsprogramm umfasst ein curriculumbasiertes Angebot und dauert zwei Jahre. Das Programm umfasst einen allgemeinwissenschaftlichen Teil und Doktorandenkolloquien. 5Die Doktorandin oder der Doktorand wird entsprechend des Dissertationsvorhabens einem Kolloquium der Doktorandinnen und Doktoranden mit ihrer wissenschaftlichen Betreuerin oder ihrem wissenschaftlichen Betreuer zugeordnet. 6Nach dem Ablauf von zwei Jahren kann die Doktorandin oder der Doktorand weiter am fachbezogenen Doktorandenkolloquium teilnehmen. 7Doktorandinnen und Doktoranden müssen sich an der Vinzenz Pallotti University als ordentliche Studierende einschreiben. 8Das Nähere regeln die Studienverträge, die zwischen der Hochschule und der Doktorandin oder dem Doktoranden zwecks Teilnahme am Promotionsprogramm geschlossen werden.

      (3) 1Zum Promotionsprogramm zugelassen werden kann, wer die fachliche Eignung nachweisen kann. 2Der Nachweis geschieht durch Vorlage des Abschlusszeugnisses
      a) eines für eine Promotion qualifizierenden Masterstudiums in dem gewählten Promotionsfach mit der Durchschnittsnote 2,5 oder besser oder eines Masterstudiengangs, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist mit der Durchschnittsnote 2,5 oder besser.
      b) In Ausnahmefällen kann vom Promotionsausschuss zugelassen werden, wer an einer Hochschule in den Gebieten der Human-, Gesundheits- oder Sozialwissenschaft, der Medizin einen wissenschaftlichen für eine Promotion qualifizierenden Hochschulabschluss mit der Durchschnittsnote 2,5 oder besser erworben hat.
      c) Zum Promotionsprogramm kann auch besonders qualifizierte Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses, bspw. Diplomabschluss einer Fachhochschule zugelassen, wenn sie ihr Studium nachweislich mit „sehr gut“ abgeschlossen haben und in einem Eignungsfeststellungsverfahren (gem. § 7) den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er zur Teilnahme am angestrebten Promotionsprogramm grundsätzlich im selben Maße die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit erworben hat wie die promotionsfähigen Absolventinnen und Absolventen gemäß Abs. 3 a).

      (4) Über die Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen, die ein Bewerber oder eine Bewerberin an einer ausländischen Hochschule abgelegt hat, entscheidet der Promotionsausschuss, bzw. in Zweifelsfällen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland.

      (5) 1Die Zulassung zum Promotionsprogramm muss vor Beginn des Dissertationsvorhabens beim Promotionsausschuss beantragt werden. 2Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
      a) 1ein vom Bewerber oder von der Bewerberin unterschriebener Lebenslauf, der Angaben über Studiengänge und Erwerb akademischer Grade enthalten muss. 2Die Angaben sind durch Zeugnisse zu belegen.
      b) die Zeugnisse über erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudiengänge und
      c) eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin darüber, ob und gegebenenfalls, mit welchem Erfolg er oder sie an anderer Stelle ein Promotionsverfahren beantragt hat oder hatte, und
      d) ein Arbeitsplan und eine Ideenskizze zu einem Dissertationsthema, das von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einer Honorarprofessorin oder einem Honorarprofessor der Vinzenz Pallotti University befürwortet wird sowie eine unterschriebene Bereitschaftserklärung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers oder der Honorarprofessorin oder des Honorarprofessors, die Bewerberin oder den Bewerber beim Dissertationsvorhaben wissenschaftlich zu betreuen und
      e) eine Absichtserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, im Falle der Zulassung den Studienvertrag zum Promotionsprogramm zu unterzeichnen.

      (6) 1Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft den Antrag auf Zulassung zum Promotionsprogramm. Ist der Antrag auf Zulassung unvollständig oder bestehen sonstige Zweifel, gibt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit zur Abhilfe oder Stellungnahme. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so lässt sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber zu. 2Hält sie oder er die Voraussetzungen für nicht erfüllt oder hat sie oder er Zweifel, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung.

      (7) 1Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer oder eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor der Vinzenz Pallotti University zur wissenschaftlichen Betreuerin oder zum wissenschaftlichen Betreuer. 2Dabei folgt sie oder er in der Regel dem Vorschlag der Bewerberin oder des Bewerbers gem. 3Abs. 5 d). Folgt sie oder er dem Vorschlag der Bewerberin oder des Bewerbers nicht, entscheidet der Promotionsausschuss über die wissenschaftliche Betreuung.

      (8) Zwischen Doktorand und Betreuer ist in einem angemessenen Zeitraum (max. 6 Monate) nach der Annahme eine schriftliche Betreuungsvereinbarung (Orientierung an DFG-Standards) zu schließen.

      (9) Das Recht zur Betreuung einer Dissertation und zur Mitwirkung an Promotionsverfahren bleibt von der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis unberührt.

      (10) 1Fehlende Voraussetzungen hinsichtlich der fachlich-methodischen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers (gem. § 6 Abs. 3 Nr. a) und b), die von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der angefragten Betreuerin oder dem angefragten Betreuer anhand der eingereichten Unterlagen festgestellt werden, können durch den Besuch eines Propädeutikums zum Promotionsprogramm, das von der Fakultät für Humanwissenschaften angeboten wird, erworben werden. 2Werden fehlende Voraussetzungen festgestellt, verpflichtet die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zur Teilnahme am Propädeutikum.

      (11) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
      a) bereits ein entsprechendes Promotionsverfahren an einer anderen Stelle endgültig nicht erfolgreich abschließen konnte oder
      b) die Unterlagen gemäß Abs. 5 endgültig nicht vollständig vorgelegt wurden.
      2Die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Zulassungsantrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich von der oder dem Vorsitzenden mitgeteilt.

      (12) Eine Änderung des Dissertationsthemas oder ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers nach der Zulassung zum Promotionsprogramm ist der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich anzuzeigen.

      (13) Am Promotionsprogramm erfolgreich teilgenommen hat, wer am Promotionskolloquium teilgenommen hat und an mindestens 75% der angebotenen Lehrveranstaltungen im Promotionsprogramm nachweislich über die Vorlage von Teilnahmebescheinigungen, ausgestellt durch die für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Dozentinnen und Dozenten, teilgenommen hat und eine Dissertation erstellt hat.

      (14) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die besonderen Belange von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit in dem Promotionsprogramm und in dem gesamten Promotionsverfahren berücksichtigt werden.

      § 7 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Zweck des Eignungsfeststellungsverfahrens ist die Überprüfung der fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber (gem. § 6 Abs. 3 c) zur Durchführung einer Promotion im Fachbereich.

      (2) 1Für die fachliche Eignung werden insgesamt mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte mit mindestens folgenden Anforderungen gefordert:
      a) eine oder mehrere angeleitete wissenschaftliche Arbeiten im Umfang von insgesamt 30 ECTS- Leistungspunkten und zusätzlich
      b) 30 ECTS-Leistungspunkte im Rahmen von Lehrveranstaltungen eines als forschungsorientiert akkreditierten Masterstudiengangs; davon mindestens 18 ECTS-Leistungspunkte im Studienbereich Forschungsmethoden. 2Die zur Eignungsfeststellung geforderten Leistungspunkte können entweder aus einem vorangegangenen Studium anerkannt oder im Rahmen eines Qualifizierungsstudiums (§8) erworben werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine in selbständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung aus dem gewählten Promotionsfach sein, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis beinhaltet und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeit und ihrer Ergebnisse enthält und die Befähigung zum vertieften wissenschaftlichen Arbeiten nachweist.

      (2) 1Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Quellen und Hilfsmittel angeben und in ei...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine in selbständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung aus dem gewählten Promotionsfach sein, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis beinhaltet und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeit und ihrer Ergebnisse enthält und die Befähigung zum vertieften wissenschaftlichen Arbeiten nachweist.

      (2) 1Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Quellen und Hilfsmittel angeben und in einer Erklärung versichern, die Arbeit selbständig verfasst zu haben. 2Eine Dissertation kann als Monographie oder als eine Schrift basierend auf mindestens drei Manuskripten eingereicht werden; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) 1Wenn die Dissertation auf Manuskripten basiert, dann müssen diese Manuskripte zur Publikation in einschlägigen Fachzeitschriften mit „peer-review“-Begutachtungsverfahren angenommen worden sein. 2Dies ist jeweils zu belegen durch den Brief an den Herausgeber, dem Titel und Autoren (Reihenfolge) zu entnehmen sind, sowie durch die Bestätigung des Herausgebers. 3Die Manuskripte müssen sich inhaltlich mit einem Gegenstand beschäftigen. 4Ihnen muss ein einführender Text („Cumulus“) voraus gehen, welcher das theoretische und methodische Programm umreißt. 5Bei der Einreichung einer manuskriptbasierten Dissertation mit Manuskripten, die mehrere Autoren aufweisen, ist der prozentuale Anteil jeder Autorin oder jedes Autoren an dem Manuskript anzugeben. 6Der Eigenanteil des Promovenden muss in der Summe mindestens 150% betragen. 7Die Promovenden erklären für jede Publikation, wie groß ihr Anteil und die Anteile eines jeden weiteren Autors sind. 8Die Richtigkeit dieser Angaben wird von den Koautoren schriftlich bestätigt. 9Falls einer der beiden Gutachter Mitautor eines bereits veröffentlichten oder zur Veröffentlichung eingereichten Teils der Dissertation ist, muss als Zweitgutachter eine Person gewählt werden, die nicht Autor von Teilen der Dissertation ist. 10Fragen des Copyrights von wissenschaftlichen Zeitschriftenverlagen und der Universitätsbibliothek sind von der Promovendin/dem Promovenden zu beachten.

      (4) Eine Dissertation, die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule abgelehnt worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

      (5) 1Sind Teile der Dissertation bereits veröffentlicht bspw. als Abschlussbericht oder Teile eines Abschlussberichtes eines Drittmittelprojektes, so müssen diese im Vorwort oder der Einleitung der Dissertation aufgeführt werden. 2Als Dissertation kann eine Veröffentlichung der Doktorandin oder des Doktoranden nur dann eingereicht werden, wenn ihrer Verwendung als Dissertation Rechte dritter Personen nicht entgegenstehen. 3Falls Koautorinnen und Koautoren an der Erstellung der Veröffentlichung beteiligt waren, müssen diese namentlich in der Einleitung oder im Vorwort der Dissertation aufgeführt sowie die von ihnen verfassten Teile der Veröffentlichung deutlich gekennzeichnet werden.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Mitteilungsblatt der Philosophisch-Theologischen Hochschule Vallendar, 2/2022
  • Hochschulporträt
    „An der Vinzenz Pallotti University steht der Mensch im Mittelpunkt. In kleinen Gruppen setzen sich Studierende der Theologie und Humanwissenschaften mit aktuellen Forschungsfragen auseinander.”
    Prof. Dr. Julia Sander
    Geschäftsführerin der Vinzenz Pallotti University
    Der Mensch im Mittelpunkt

    Die Vinzenz Pallotti University ist eine katholische Hochschule in freier Trägerschaft im Rang einer Universität. An zwei Fakultäten, Theologie und Humanwissenschaften, studieren Frauen und Männer aus der ganzen Welt. Sie werden in ihrer wissenschaftlichen, spirituellen und persönlichen Entwicklung individuell begleitet durch ausgewiesene Wissenschaftler.

    Die Atmosphäre unseres Hauses ermöglicht eine zwanglose Begegnung zwischen Studierenden und Dozierenden. Dazu bieten wir ein vielgestaltiges und aktives Hochschulleben. Wir schaffen Raum für innovatives Forschen, Lehren und Studieren. Wir greifen gesellschaftliche und ethische Herausforderungen auf und befähigen unsere Absolventen, sich wissenschaftlich kompetent Glaubensfragen und dem Dienst am Menschen zu stellen.

    Icon: uebersicht
    katholische Hochschule in freier Trägerschaft im Rang einer Universität
    Icon: uebersicht
    bietet Studierenden ein vielgestaltiges und aktives Hochschulleben
    Studium und Lehre

    Theologische Fakultät
    Magister Theologiae (Mag. Theol.)
    Lizentiat in Theologie (Lic. Theol.)
    Doktorat in Theologie (Dr. theol.)
    Doktorat (Ph.D.)
    Habilitation Theologie (Dr. theol. habil.)

    Humanwissenschaftliche Fakultät
    Bachelor of Science Psychologie (B.Sc.)
    Master of Science Klinische Psychologie und Psychotherapie (M.Sc.)
    Master of Arts Coaching (M.A.)
    Master of Arts Leadership (M.A.)
    Doktorat (Dr. phil.)
    Habilitation (Dr. phil. Habil.)

    Icon: studium
    Studienangebot ist in zwei Fakultäten gebündelt
    Icon: studium
    bietet maximale Flexibilität für Lernzeit und Lernort
    Forschung

    Theologische Fakultät
    Doktorat in Theologie (Dr. theol.)
    Doktorat (Ph.D.)

    Humanwissenschaftliche Fakultät
    Doktorat (Dr. phil.)

    Icon: forschung
    bietet Wissenschaft und Forschung auf universitärem Niveau
    Icon: forschung
    steht für nachhaltiges Handeln im Dienst am Menschen und der Umwelt
    Foto: Studierende lesen in der Bibliothek der Vinzenz Pallotti University
    Foto: Studierende hören eine Vorlesung an der Vinzenz Pallotti University
    Foto: Studierende der Vinzenz Pallotti University verbringen ihre Pause zusammen
    Foto: Lehrender überreicht Studierender das Abschlusszeugnis.

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