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Universität Rostock

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Rostock
  • Fakultät / Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Demographie; Politikwissenschaft; Sozial- und Wirtschaftsstatistik; Soziologie; Volkswirtschaftslehre; Wirtschafts-, Arbeits- und Organisationspsychologie; Wirtschaftsinformatik; Wirtschaftsingenieurwesen; Wirtschaftspädagogik
    Betriebswirtschaftslehre; Demographie ...
  • Sachgebiet(e) Politikwissenschaften; Sozialwissenschaften, allgemeine; Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der Hochschulabschluss eines wirtschafts- bzw. sozialwissenschaftlichen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule (Diplom, Magister, Master bzw. ein als gleichwertig geltender Grad) in der Regel zumindest mit der Gesamtnote gut. Auf Antrag kann auch ein entsprechender Abschluss eines anderen Studiums einer wissenschaftlichen Hochschule anerkannt werden. Die Entscheidung ...
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der Hochschulabschluss eines wirtschafts- bzw. sozialwissenschaftlichen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule (Diplom, Magister, Master bzw. ein als gleichwertig geltender Grad) in der Regel zumindest mit der Gesamtnote gut. Auf Antrag kann auch ein entsprechender Abschluss eines anderen Studiums einer wissenschaftlichen Hochschule anerkannt werden. Die Entscheidung obliegt dem Fakultätsrat auf Vorschlag der/des Promotionsbeauftragten.

      (2) Stimmt keines der Studienfächer mit dem Promotionsgebiet überein, entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der/des Promotionsbeauftragten, welche Prüfungen die Kandidatin/der Kandidat vor der Zulassung zur Promotion gegebenenfalls abzulegen hat. Als Prüfungsfächer kommen in Frage:
      - die Promotionsgebiete gemäß § 2,
      - das spezielle Fachgebiet, zu dem die Dissertation verfasst wird.

      (3) Ausländische Hochschulabschlüsse werden anerkannt, sofern sie einem deutschen Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen entsprechen. Die Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse wird auf Vorschlag der/des Promotionsbeauftragten durch den Fakultätsrat festgestellt. Dabei soll das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister konsultiert werden.

      (4) Für die wissenschaftliche Arbeit besonders befähigte Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen können als Doktorandinnen bzw. Doktoranden zugelassen werden. Voraussetzung ist der Abschluss des Studiums mit der Gesamtnote sehr gut sowie ein Qualifikationsnachweis nach Maßgabe des in § 6 festgelegten Eignungsfeststellungsverfahrens. Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen mit einem Studienabschluss mit der Gesamtnote gut und einem Qualifikationsnachweis nach Maßgabe des in § 6 festgelegten Eignungsfeststellungsverfahrens können mit zusätzlichen Auflagen zugelassen werden, über die der Fakultätsrat entscheidet. In die Betreuung und in das Prüfungsverfahren können Fachhochschulprofessorinnen und Fachhochschulprofessoren nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 und 6 einbezogen werden.

      (5) Die Kandidatin/der Kandidat soll bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) im Promotionsgebiet wenigstens zwei Semester an der Universität Rostock immatrikuliert gewesen sein. Ausnahmsweise kann der Fakultätsrat die Kandidatin/den Kandidaten von dieser Bestimmung ganz oder teilweise befreien oder ein Studium als Gasthörerin/Gasthörer für ausreichend erklären.

      (6) Zur Promotion wird nur zugelassen, wer die Betreuung gemäß § 4 Absatz 1 bis 7 und in den Fällen des § 4 Absatz 6 die Zweitbetreuung der Dissertation nachweist. Der Fakultätsrat entscheidet gemäß § 4 Absatz 8 über Ausnahmen.

      (7) Die Kandidatin/der Kandidat darf zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht mehr als einen erfolglosen Promotionsversuch unternommen haben. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat.

      (8) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 und 5 bis 7 und über die Einbeziehung von Fachhochschulabsolventinnen/ Fachhochschulabsolventen in das Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 6 werden in der Regel mit der billigenden Kenntnisnahme des Betreuungsverhältnisses gemäß § 4 Absatz 3 durch den Fakultätsrat getroffen.

      § 6 Feststellung der Eignung von Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen zur Promotion

      (1) Erfüllt die Kandidatin/der Kandidat die Bedingungen gemäß § 5 Absatz 4 und hat eine der zur Betreuung von Doktoranden berechtigten Personen die Bereitschaft erklärt, sie/ihn bei ihrem/ seinem Promotionsvorhaben zu betreuen, so ist ihre/seine Eignung zur Promotion festzustellen. Ein Antrag auf Feststellung der Eignung zur Promotion ist von der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich an die Promotionsbeauftragte/den Promotionsbeauftragten zu richten. Dem Antrag sind das Abschlusszeugnis der Fachhochschule, ein amtliches Führungszeugnis und die Erklärung der in Aussicht genommenen Betreuerin/des in Aussicht genommenen Betreuers über die Bereitschaft zur Annahme der Doktorandin/ des Doktoranden beizufügen.

      (2) Der Qualifikationsnachweis besteht in der Regel aus Modulprüfungen in Modulen mit mindestens 18 Leistungspunkten. Welche Leistungen im Einzelnen zu erbringen sind, entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der/des Promotionsbeauftragten. Die festgelegten Prüfungen finden zu den Terminen und im Rahmen der üblichen Prüfungen des dem angestrebten Promotionsgebiet entsprechenden Studiengangs statt. Der Prüfungsausschuss gibt der Antragstellerin/dem Antragsteller auf Anfrage Empfehlungen, in welcher Form sie/er die in den ausstehenden Prüfungen geforderten Kenntnisse in effizienter Weise und unter Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten erwerben kann.

      (3) Der Qualifikationsnachweis ist erbracht, wenn jeder der Leistungsnachweise mit der Note gut bewertet worden ist. Für nicht mit der Note gut bestandene Leistungsnachweise besteht eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. Über den Qualifikationsnachweis wird der Kandidatin/dem Kandidaten von der/dem Promotionsbeauftragen eine Bescheinigung ausgestellt.

      (4) Promotionseignungsprüfungen anderer Universitäten werden nicht anerkannt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation weist die Befähigung der Kandidatin/des Kandidaten zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nach. Die mit ihr vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem aktuellen Stand des Fachgebietes entsprechen, einen theoretischen Erkenntniszuwachs ausweisen und die wesentliche Literatur berücksichtigen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in einer andere...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation weist die Befähigung der Kandidatin/des Kandidaten zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nach. Die mit ihr vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem aktuellen Stand des Fachgebietes entsprechen, einen theoretischen Erkenntniszuwachs ausweisen und die wesentliche Literatur berücksichtigen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in einer anderen Sprache entscheidet der Fakultätsrat, in der Regel zum Zeitpunkt der Annahme der Doktorandin/des Doktoranden.

      (3) Die Dissertation kann aus einer Monographie bestehen. Wird eine Monographie eingereicht, kann sie zuvor veröffentlichte Fachaufsätze der Kandidatin/des Kandidaten beinhalten, wenn sie im Zusammenhang mit der Betreuung des Promotionsvorhabens an der Universität Rostock entstanden sind. Mindestens drei veröffentlichte oder zur baldigen Veröffentlichung vorgesehene Aufsätze können anstelle einer Monographie als Dissertation eingereicht werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Betreuung des Promotionsvorhabens an der Universität Rostock entstanden sind, in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und hinsichtlich der Beiträge der Kandidatin/des Kandidaten insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügen (kumulative Dissertation). In diesem Fall ist zusätzlich zu den Aufsätzen eine Zusammenfassung der Ergebnisse einzureichen, die den Zusammenhang der Teilergebnisse deutlich macht. Mindestens einer der Aufsätze muss von der Kandidatin/dem Kandidaten allein verfasst sein. Soweit im Übrigen mehrere Autoren an den Aufsätzen beteiligt sind, ist der eigene Anteil der Kandidatin/ des Kandidaten explizit auszuweisen.

      (4) Die Dissertation bzw. die einzelnen Teilbeiträge im Falle der kumulativen Dissertation dürfen weder in der gleichen noch in einer ähnlichen Fassung in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht worden sein.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 21 Binationale Promotionen

      Ein Promotionsverfahren kann auch als binationale Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von der Universität Rostock und der beteiligten ausländischen Hochschule in einer Kooperati-onsvereinbarung festzulegen, die insbesondere Angaben zur Betreuung, Prüfung, Benotung und Promotionsurkunde sowie zum Auslandsaufenthalt enthalten muss. Die Vereinbar...
      § 21 Binationale Promotionen

      Ein Promotionsverfahren kann auch als binationale Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von der Universität Rostock und der beteiligten ausländischen Hochschule in einer Kooperati-onsvereinbarung festzulegen, die insbesondere Angaben zur Betreuung, Prüfung, Benotung und Promotionsurkunde sowie zum Auslandsaufenthalt enthalten muss. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Mittl.bl. KM. M-V 10/2010, S.704 ff.
    • zuletzt geändert am 19.09.2019
  • Hochschulporträt
    „Nach dem Motto Traditio et Innovatio hat sich unsere Universität in ihren 600 Jahren stetig weiterentwickelt. Heute sind hier neun Fakultäten und die Interdisziplinäre Fakultät mit vier Departments zu finden.”
    Prof. Dr. med. Wolfgang Schareck
    Rektor der Universität Rostock
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Rostock
    Traditio et Innovatio

    Die UR ist die älteste und traditionsreichste Universität im Ostseeraum. Sie besteht aus neun Fakultäten. Zusätzlich verbindet die Interdisziplinäre Fakultät als Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung Forschende und Studierende aller Fachrichtungen in derzeit vier Profillinien: „Leben, Licht und Materie“, „Maritime Systeme“, „Altern des Individuums und der Gesellschaft“ und „Wissen - Kultur - Transformation“. Sie stellen die Forschungsschwerpunkte dar, die aus der Tradition der Universität gewachsen sind und der Schärfung des Profils der UR durch eine interdisziplinäre Verbindung von Stärken in fächerübergreifender Kommunikation und Zusammenarbeit dienen.

    Icon: uebersicht
    älteste, traditionsreichste Universität im Ostseeraum mit neun Fakultäten
    Icon: uebersicht
    über 100 Studiengänge mit einem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung
    Studium und Lehre

    Mit über 100 Studiengängen gehört die UR zu den Hochschulen Deutschlands mit dem breitesten Fächerspektrum. Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung widmet sich der Weiterentwicklung der Qualität der Lehrerbildung und der Stärkung der Bildungsforschung.

    Icon: studium
    verfügt über neun Fakultäten, die sich in zahlreiche Institute und Kliniken untergliedern
    Icon: studium
    Studierende können aus einem breiten Fächerspektrum in verschiedensten Studienfeldern auswählen
    Die Interdisziplinäre Fakultät der Universität Rostock

    Im Jahr 2007 hat sich die UR drei Profillinien gegeben. 2010 ist eine vierte Profillinie hinzugekommen. Organisiert werden Forschung und Lehre zu verschiedenen Feldern in der gegründeten Interdisziplinären Fakultät. Mit dieser Institutionalisierung der thematischen Konzentration und der fachübergreifenden Kooperation beschreitet die UR nicht nur wissenschaftspolitisches Neuland. Sie will zu diesen ausgewählten Themen ihre umfassenden Expertisen bündeln und ausbauen. Die Grundlage der intensiven Zusammenarbeit bilden die vier zukunftsrelevanten Themen „Leben, Licht & Materie“, „Maritime Systeme“, „Altern des Individuums & der Gesellschaft“ und „Wissen – Kultur – Transformation“. Die interdisziplinäre Bearbeitung dieser komplexen Problemfelder ermöglicht die Entwicklung neuer Perspektiven, Inhalte und Technologien. Auf diesem Weg will sie innerhalb der nächsten Jahre in die Gruppe der Spitzenuniversitäten Deutschlands aufrücken. 2019 ist die Zielmarke, die das 600-jährige Universitätsjubiläum vorgibt.

    Icon: forschung
    bündelt Kompetenzen und Forschungsaktivitäten in fakultätsübergreifenden Departments der Interdisziplinären Fakultät (INF)
    Icon: forschung
    kooperiert mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Bundes-und Landesforschungsanstalten und der Wirtschaft
    Foto: Studierende vor der Bibliothek der Universität Rostock
    Foto: Blick auf das Gebäude des Fachbereichs Physik
    Foto: Blick auf das Audimax der Universität Rostock

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