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Universität Leipzig

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Leipzig
  • Fakultät / Fachbereich Theologische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Evangelische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zum Dr. theol.

      (1) Zur Promotion zum Dr. theol. kann zugelassen werden, wer einen der folgenden akademischen Abschlüsse erreicht hat:
      a) das Kirchliche Examen/Diplom oder den Grad eines Masters oder Magisters im Rahmen der EKD-Richtlinie für das Studium der Evangelischen Theologie als Vorbereitung auf den kirchlichen Dienst;
      b) das Staatsexamen bzw. den Masterabschluss im Lehramt Evangelische Religion (Gymnasium).
      Mit der Zulassung als Dok...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zum Dr. theol.

      (1) Zur Promotion zum Dr. theol. kann zugelassen werden, wer einen der folgenden akademischen Abschlüsse erreicht hat:
      a) das Kirchliche Examen/Diplom oder den Grad eines Masters oder Magisters im Rahmen der EKD-Richtlinie für das Studium der Evangelischen Theologie als Vorbereitung auf den kirchlichen Dienst;
      b) das Staatsexamen bzw. den Masterabschluss im Lehramt Evangelische Religion (Gymnasium).
      Mit der Zulassung als Doktorand_in wird von der Promotionskommis-sion auf Vorschlag des_der Betreuenden festgelegt, welche weiteren Leistungen vor Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen sind. Diese werden auf dem Antrag zur Eintragung in die Doktorandenliste entsprechend Anlage 1 dem Dekanat mitgeteilt.

      (2) Über die Anerkennung im Ausland erworbener Studienabschlüsse als äquivalent den unter Abs. 1 Buchst. a) und b) aufgeführten Abschlüssen entscheidet die Promotionskommission. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Die Promotionskommission kann auf Vorschlag des_der Betreuenden zur Herstellung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Zulassung auf Grund eines ausländischen Bildungsabschlusses dem_der Antragstellenden ergänzende Auflagen erteilen.

      (3) Der Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse (Latinum, Graecum, Hebraicum bzw. Nachweise über Kenntnisse gemäß den Anforderungen des Latinums, Graecums, Hebraicums) ist durch das Zeugnis der Hochschulreife oder durch ein entsprechendes Zeugnis über Sprachprüfungen zu erbringen. Anerkannt werden Prüfungen, die vor einer staatlichen, ei-ner universitären oder einer anerkannten kirchlichen Prüfungsbehörde abgelegt wurden.

      (4) Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landes- oder Freikirche (über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission).

      (5) In einem kooperativen Promotionsverfahren wird die Dissertation entweder
      a) von einem_einer Hochschullehrer_in bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und einem_einer Hochschullehrer_in der Fachhochschule gemeinsam oder
      b) von einem_einer Hochschullehrer_in bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät allein betreut. Hierüber schließt die Fakultät mit der zuständigen Fakultät der Fachhochschule eine Vereinbarung.

      (6) Die Zulassung setzt weiter voraus, dass der_die Bewerber_in
      a) in die Doktorand_innenliste gemäß § 5 eingetragen ist;
      b) eine Dissertation einreicht, die von einem_einer Hochschullehrer_in der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig oder einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät zur Annahme vorgeschlagen wurde. Die Dissertation darf zuvor weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prü-fungsbehörde vorgelegen haben oder veröffentlicht worden sein. Der_Die Bewerber_in darf nicht in einem ruhenden Verfahren stehen und nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden haben. Die Arbeit darf vorher noch nicht veröffentlicht worden sein.
      c) einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht.

      (7) Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Promotionsvorhaben:
      a) Für ein grenzüberschreitendes Verfahren (Cotutelle) bedarf es neben der Erfüllung aller Voraussetzungen einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. Diese Vereinbarung kann sowohl eine generelle Regelung zur Durchführung solcher Verfahren als auch ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion sein.
      b) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss an beiden Universitäten nach deren jeweiligen Regelungen erfolgen.
      c) Die Dissertation kann nach entsprechender Vereinbarung an der Theologischen Fakultät und an der ausländischen Universität eingereicht werden. Diese Dissertation darf nicht schon einmal zur Eröffnung eines Verfahrens eingereicht oder in einem Verfahren abgelehnt worden sein.


      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zum Dr. phil.

      (1) Zur Promotion zum Dr. phil. kann zugelassen werden, wer einen der folgenden akademischen Abschlüsse erreicht hat:
      a) das Kirchliche Examen/Diplom oder den Grad eines Masters oder Magisters im Rahmen der EKD‐Richtlinie für das Studium der Evangelischen Theologie als Vorbereitung auf den kirchlichen Dienst.
      b) das Staatsexamen bzw. den Masterabschluss im Lehramt Evangeli-sche Religion (alle lehrerbildenden Studiengänge).
      c) einen Master- oder Magistergrad in einem Fach, dessen Spezialisierung einer der Teildisziplinen des Fachs Evangelische Theologie (Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie/Religionspädagogik, Interkulturelle Theologie/Religionswissenschaft/Religionssoziologie) zugeordnet werden kann. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Promotionskommission.

      (2) Über die Anerkennung im Ausland erworbener Studienabschlüsse als äquivalent den unter Abs. 1 Buchst. a) und b) aufgeführten Abschlüssen entscheidet die Promotionskommission. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Die Promotionskommission kann auf Vorschlag des_der Betreuenden zur Herstellung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Zulassung auf Grund eines ausländischen Bildungsabschlusses dem_der Antragstellenden ergänzende Auflagen erteilen.

      (3) Eignungsfeststellung für Studierende mit Bachelorabschluss
      a) Zum Promotionsverfahren kann im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nach Buchst. b) zugelassen werden, wer den Bachelorgrad an einer Hochschule mit der Abschlussnote 1,0 erworben hat.
      b) Mit der Zulassung als Doktorand wird von der Promotionskommission auf Vorschlag der_des Betreuenden festgelegt, welche weiteren Leistungen vor Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen sind. Diese werden auf dem Antrag zur Eintragung in die Doktorandenliste entsprechend Anlage 1 dem Dekanat mitgeteilt.

      (4) In einem kooperativen Promotionsverfahren ist die Dissertation von einer_einem Hochschullehrer_in bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und einer_einem Hochschullehrer_in der Fachhochschule gemeinsam oder von einer_einem Hochschullehrer_in bzw. einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät allein zu betreuen. Hierüber schließt die Fakultät mit der zuständigen Fakultät der Fachhochschule eine Vereinbarung.

      (5) Die Zulassung setzt weiter voraus, dass die_der Bewerber_in
      a) in die Doktorand_innenliste gemäß §5 eingetragen ist,
      b) eine Dissertation einreicht, die von einer_einem Hochschullehrenden der Theologischen Fakultät Leipzig oder einem habilitierten, prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät zur Annahme vorgeschlagen wurde und die nicht in einem anderem Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden wurde bzw. in einem ruhenden Verfahren steht,
      c) einen ordnungsgemäßen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen einreicht.

      (6) Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Promotionsvorhaben:
      a) Für ein grenzüberschreitendes Verfahren (Cotutelle) bedarf es neben der Erfüllung aller Voraussetzungen einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. Diese Vereinbarung kann sowohl eine generelle Regelung zur Durchführung solcher Verfahren oder ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion sein.
      b) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss an beiden Universitäten nach deren jeweiligen Regelungen erfolgen.
      c) Die Dissertation kann nach entsprechender Vereinbarung an der Theologischen Fakultät und an der ausländischen Universität eingereicht werden. Diese Dissertation darf nicht schon einmal zur Eröffnung eines Verfahrens eingereicht oder in einem Verfahren abgelehnt worden sein.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftli-che Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt. Ein kumulatives Verfahren ist nicht möglich.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen; über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission auf Antrag des_der Promovend_in.

      (3) Die Dissertation ist in fest eingebundener Form mit Titelblatt gemäß An-lage 5 ...
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftli-che Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt. Ein kumulatives Verfahren ist nicht möglich.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen; über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission auf Antrag des_der Promovend_in.

      (3) Die Dissertation ist in fest eingebundener Form mit Titelblatt gemäß An-lage 5 und einer Erklärung gemäß Anlage 4 zu versehen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Nein
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zum Dr. theol.
      ...
      (7) Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Promotionsvorhaben:
      a) Für ein grenzüberschreitendes Verfahren (Cotutelle) bedarf es neben der Erfüllung aller Voraussetzungen einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. Diese Vereinbarung kann sowohl eine generelle Regelung zur Durchführung solcher Verfahren als auch ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion sein.
      b) Die Z...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zum Dr. theol.
      ...
      (7) Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Promotionsvorhaben:
      a) Für ein grenzüberschreitendes Verfahren (Cotutelle) bedarf es neben der Erfüllung aller Voraussetzungen einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. Diese Vereinbarung kann sowohl eine generelle Regelung zur Durchführung solcher Verfahren als auch ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion sein.
      b) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss an beiden Universitäten nach deren jeweiligen Regelungen erfolgen.
      c) Die Dissertation kann nach entsprechender Vereinbarung an der Theologischen Fakultät und an der ausländischen Universität eingereicht werden. Diese Dissertation darf nicht schon einmal zur Eröffnung eines Verfahrens eingereicht oder in einem Verfahren abgelehnt worden sein.

      § 4 Zulassungsvoraussetzungen zum Dr. phil.
      ...
      (6) Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Promotionsvorhaben:
      a) Für ein grenzüberschreitendes Verfahren (Cotutelle) bedarf es neben der Erfüllung aller Voraussetzungen einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. Diese Vereinbarung kann sowohl eine generelle Regelung zur Durchführung solcher Verfahren oder ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion sein.
      b) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss an beiden Universitäten nach deren jeweiligen Regelungen erfolgen.
      c) Die Dissertation kann nach entsprechender Vereinbarung an der Theologischen Fakultät und an der ausländischen Universität eingereicht werden. Diese Dissertation darf nicht schon einmal zur Eröffnung eines Verfahrens eingereicht oder in einem Verfahren abgelehnt worden sein.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der U Leipzig, 2018
  • Hochschulporträt
    „Unsere Universität bietet ein modernes Studienangebot, das auf eine Fächervielfalt und einen lebendigen Campus trifft. Studieren Sie an einer weltoffenen Universität mitten in einer pulsierenden Stadt.”
    Prof. Dr. Eva Inés Obergfell
    Rektorin der Universität Leipzig
    Vielfalt hat Tradition

    Die 1409 gegründete Universität Leipzig gehört zu den ältesten Universitäten Europas. Mit ihrem breiten Fächerkanon und besonderen Akzenten in den Geistes-, Natur- und Lebenswissenschaften hat sich die weltoffene Universität Leipzig einen nationalen und internationalen Ruf erworben. Heute strebt sie als moderne Volluniversität einen führenden Platz unter den deutschen Universitäten an.

    14 Fakultäten mit über 130 Instituten und Zentren setzen auf fächer- und fakultätsübergreifende Forschung und Lehre, auf Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft und auf weltweite Zusammenarbeit. Mit rund 200 Studiengängen bietet die Universität Leipzig eine in Sachsen einmalige Fächervielfalt.

    Die Universität verfügt über ein breites Forschungsspektrum in den Lebenswissenschaften, den Geistes- und Sozialwissenschaften und den Naturwissenschaften. Sie betreibt interdisziplinär Grundlagen- und angewandte Forschung und ist ein wichtiger Wissens- und Technologietransferpartner.

    Icon: uebersicht
    Universität mit langer Tradition und breitem Fächerangebot
    Icon: uebersicht
    setzt auf fächer- und fakultätsübergreifende Forschung und Lehre
    Studium und Lehre

    Als klassische Volluniversität mit rund 200 Studiengängen bietet die Universität Leipzig für Studierende aus der ganzen Welt eine in Sachsen einmalige international ausgerichtete Fächervielfalt. Neben Studiengängen mit Bachelor- oder Masterabschluss wie Amerikastudien, Informatik und Wirtschaftswissenschaften stehen Studiengänge mit Staatsprüfung wie Lehramt, Medizin und Rechtswissenschaft. Neben den großen Studiengängen tragen wie Sorabistik und Altorientalistik zu Profil und Ansehen der Universität bei. Zudem hat sich die Universität Leipzig zum Zentrum für Lehrerbildung in Sachsen entwickelt. Vielfältige Kooperationsbeziehungen mit ausländischen Partnerhochschulen machen Leipzig zu einem weltweit attraktiven Hochschulstandort.

    Icon: studium
    klassische Volluniversität mit international ausgerichteter Fächervielfalt
    Icon: studium
    vielfältige Kooperationsbeziehungen mit ausländischen Partnerhochschulen
    Forschung

    Die traditionelle Fächervielfalt in der Lehre korrespondiert mit interdisziplinärer Grundlagen- und angewandter Forschung auf Spitzenniveau. Das breite Forschungsspektrum in den Lebenswissenschaften, den Geistes-, Sozial- und Naturwissenschaften spiegelt sich in drei strategischen Forschungsfeldern mit neun Forschungsprofilbereichen, drei Sonderforschungsbereichen und drei Transregios wider, in denen mehrere Fakultäten mit Partneruniversitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.

    Die Forschungsstärken liegen insbesondere in den Bereichen Globale Interaktion, Biomedizin, Biotechnologie, Biodiversität, Intelligente Materialien und Nachhaltigkeit in denen sich die Universität Leipzig zu einem Wissens- und Technologietransferpartner auf internationaler Ebene entwickelt hat. Zur gegenseitigen Stärkung in Lehre und Forschung kooperiert sie seit 1995 länderübergreifend im Unibund Halle-Jena-Leipzig.

    Icon: forschung
    angesehener Wissens- und Technologietransferpartner auf internationaler Ebene
    Icon: forschung
    bietet interdisziplinäre Grundlagen- und angewandte Forschung auf Spitzenniveau
    Universität International

    Charakteristisch für die Universität Leipzig sind ihre zahlreichen Auslandskontakte, ihre hohe Mobilitätsquote und ihre international vernetzte Lehre, die besonders durch gemeinsame Studienangebote mit ausländischen Partnereinrichtungen gefördert wird. 38 internationale Studiengänge, darunter 17 integrierte und zwei im Rahmen von "Erasmus Mundus" EU-geförderte Masterstudiengänge, stehen für die Internationalisierung des Curriculums. 3 500 Studierende aus mehr als 150 Ländern beleben durch ihre kulturellen Erfahrungen den wissenschaftlichen Diskurs und das Leben auf dem Campus.

    Die Universität Leipzig pflegt Kooperationen mit rund 350 Erasmus+ Partnerhochschulen inner- und außerhalb Europas und 56 weltweite Universitätspartnerschaften. Besonders intensive Beziehungen bestehen zu den Universitäten in Stellenbosch, Graz, Breslau und Prag. Zudem ist die Universität Leipzig "Europäische Hochschule" als Teil der EU-geförderten Hochschulallianz "Arqus".

    Icon: international
    verfügt über viele Auslandskontakte, hohe Mobilitätsquote und international vernetzte Lehre
    Icon: international
    pflegt zahlreiche Kooperationen und Universitätspartnerschaften in Europa und weltweit
    Foto: Blick auf das Paulinum und den Campus Augustusplatz der Universität Leipzig.
    Foto: Blick in das Audimax der Universität Leipzig auf dem Campus Augustusplatz.
    Foto: Zwei Studentinnen sitzen auf dem Campus vor dem Hörsaalgebäude und lernen zusammen.
    Foto: Blick in das Innere der Universitätsbibliothek Bibliotheca Albertina der Universität Leipzig mit Foyer und Treppenhaussäulen.

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