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Friedrich-Schiller-Universität Jena

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Steckbrief

  • Hochschule Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • Fakultät / Fachbereich Theologische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Evangelische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Zulassung zur Promotion

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein theologisches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule voraus, das mit einer theologischen Abschlussprüfung, mit einem qualifizierten Prädikat (Gesamtnote mindestens gut), beendet wurde. 2Dazu zählen: Fakultätsexamen bzw. Diplom, Magisterprüfung Evangelische Theologie im Hauptfach, Master Evangelische Theologie im Hauptfach, Erstes Theologisches Examen einer Gliedkirche der...
      § 2 Zulassung zur Promotion

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein theologisches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule voraus, das mit einer theologischen Abschlussprüfung, mit einem qualifizierten Prädikat (Gesamtnote mindestens gut), beendet wurde. 2Dazu zählen: Fakultätsexamen bzw. Diplom, Magisterprüfung Evangelische Theologie im Hauptfach, Master Evangelische Theologie im Hauptfach, Erstes Theologisches Examen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, Staatsexamen für das Lehramt am Gymnasium oder an der Realschule, Master an einer Fachhochschule.

      (2) 1Die Zulassung zur Promotion setzt den Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche oder einer Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen voraus. 2Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) 1Die Zulassung zur Promotion setzt den Nachweis über das Hebraicum, das Graecum und das Latinum durch das Zeugnis der Hochschulreife oder durch ein entsprechendes Zeugnis über Sprachprüfungen sowie eine hinreichende Beherrschung der deutschen oder der englischen Sprache voraus. 2Fehlende Sprachabschlüsse sind als Auflage in den Bescheid der Annahme gem. § 3 Satz 9 aufzunehmen und sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (4) 1Studienabschlüsse, die in einem universitären Studium an ausländischen Hochschulen erworben wurden, werden anerkannt, wenn sie äquivalent zu den in Absatz 1 genannten Abschlüssen sind. 2Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch den Promotionsausschuss. 4Der Fakultätsrat kann auf Vorschlag des Promotionsausschusses zur Herstellung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Zulassung auf Grund eines ausländischen Bildungsabschlusses der Bewerberin/dem Bewerber ergänzende Auflagen erteilen. 5Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten promovierten Mitglieder des Fakultätsrates.

      (5) 1Besonders befähigte Bewerberinnen/Bewerber mit einem Diplom-Fachhochschulabschluss bzw. einem Abschluss einer kirchlichen Hochschule, die nicht Mitglied des Evangelisch-Theologischen Fakultätentages ist, oder einem Hochschulabschluss mit Evangelischer Theologie im Nebenfach können zur Promotion zugelassen werden, wenn der wissenschaftliche Charakter des Studiums unter Berücksichtigung der theologischen Hauptfächer gewährleistet ist. 2Entsprechende Studien- und Prüfungsnachweise sind vorzulegen. 3Die Feststellung der Eignung und der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen erfolgt durch den Promotionsausschuss. 4Er kann Auflagen zur Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen erteilen.

      (6) 1Besonders qualifizierte Absolventinnen/Absolventen von Bachelor-Studiengängen und Absolventinnen/Absolventen des Staatsexamens Grund- und Realschule werden gemäß Absatz 1 zum Promotionsverfahren zugelassen, wenn der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit unter Berücksichtigung der theologischen Hauptfächer erbracht ist. 2Voraussetzung für die Zulassung ist in der Regel eine Gesamtnote im Bereich „sehr gut“ und eine Stellungnahme von zwei Fachgutachterinnen/Fachgutachtern, unter denen die Betreuerin/der Betreuer der Abschlussarbeit ist. 3Entsprechende Studien- und Prüfungsnachweise sind vorzulegen. 4Die Feststellung der Eignung und der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen erfolgt durch den Promotionsausschuss. 5Er kann Auflagen zur Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen erteilen. 6Absatz 4 gilt entsprechend.

      (7) 1Werden nach Absatz 4 bis 6 Auflagen durch den Promotionsausschuss erteilt, so sind diese bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen. 2Sie können auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Programms der strukturierten Promovierendenförderung innerhalb der Graduierten-Akademie erfüllt sein, das von den betreuenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten bzw. Privatdozentinnen/Privatdozenten und Leiterinnen/Leitern einer Nachwuchsgruppe der Theologischen Fakultät mitgetragen wird.

      (8) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer in der gleichen Disziplin an anderer Stelle bereits zur Promotion zugelassen ist, deren/dessen Promotionsverfahren eingestellt wurde, oder wer in einem Promotionsverfahren endgültig gescheitert ist.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen, maschinenschriftlich und in gebundener Form vorzulegen sowie in einer elektronischen Version im pdf-Format. 2In begründeten Fällen kann der Promotion...
      § 6 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen, maschinenschriftlich und in gebundener Form vorzulegen sowie in einer elektronischen Version im pdf-Format. 2In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss die Abfassung der Dissertation auch in einer anderen Sprache zulassen. 3Einer nicht in deutscher Sprache verfassten Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt (siehe Anlage) sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen.

      (4) 1Die nach § 4 Abs. 3 bestellten Gutachterinnen/Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als schriftliche Promotionsleistung angenommen werden kann. 2Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihrem schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:

      summa cum laude (1) herausragende Leistungen
      magna cum laude (2) sehr gute Leistungen
      cum laude (3) gute Leistungen
      rite (4) genügende Leistungen.

      3Die Gutachten sollen dem Dekanat innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. 4Ist eine Gutachterin/ein Gutachter nicht in der Lage, das Gutachten in dieser Frist zu erstellen, kann vom Promotionsausschuss eine neue Gutachterin/ein neuer Gutachter bestellt werden.

      (5) 1Die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses benachrichtigt die Hochschullehrerinnen/die Hochschullehrer sowie die habilitierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten für die Dauer von drei Wochen im Dekanat ausliegt. 2Während dieser Frist sind die Mitglieder berechtigt, zur Dissertation gutachterlich Stellung zu nehmen. 3Diese Zusatzgutachten werden in die Entscheidung über die Annahme der Dissertation nach Absatz 7 einbezogen.

      (6) 1Empfehlen alle Gutachterinnen/Gutachter die Annahme der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage sämtlicher Bewertungsvorschläge über das Gesamtprädikat der Dissertation. 2Stimmen die Noten der Gutachterinnen/Gutachter überein, gilt das Prädikat der vorgeschlagenen Note als Gesamtprädikat der Dissertation.

      (7) 1Empfiehlt mindestens eine der Gutachterinnen/einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission über die Fortführung des Promotionsverfahrens. 2Sie kann mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten promovierten Mitglieder ein zusätzliches Gutachten einholen. 3Die endgültige Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung trifft die Promotionskommission dann unter Berücksichtigung aller Gutachten. 4Lehnen zwei Gutachterinnen/zwei Gutachter die Dissertation ab, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

      (8) 1Die Promotionskommission kann auf Vorschlag der Gutachterinnen/der Gutachter für die Veröffentlichung der Dissertation Auflagen zur Beseitigung von Mängeln erteilen. 2Der Dekanin/dem Dekan obliegt es, ihre Erfüllung vor Aushändigung der Promotionsurkunde festzustellen. 3Vorher darf er in einem solchen Falle die Promotionsurkunde nicht aushändigen und den Vollzug der Promotion vornehmen.

      (9) Bei einem eingestellten Promotionsverfahren verbleiben ein Exemplar der Dissertation sowie die Gutachten bei den Akten der Fakultät.

      (10) 1Bei Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt die Dekanin/der Dekan der Doktorandin/dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. 2Der Doktorandin/dem Doktoranden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren.

      (11) Wird das Promotionsverfahren nach Annahme der Dissertation fortgeführt, können die Gutachten von der Doktorandin/dem Doktoranden nach Festsetzung der Termine für die mündliche Prüfungsleistung eingesehen werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10
      Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen
      Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen gelten die §§ 15 – 19 ABPO.
      § 10
      Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen
      Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen gelten die §§ 15 – 19 ABPO.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena 9/2019 S. 295 ff.
  • Hochschulporträt
    „Das Leben ist eine Entdeckungsreise, und das gilt für keine Zeit mehr als für die Zeit des Studiums.”
    Prof. Dr. Walter Rosenthal
    Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena
    Foto: Studierende der Universität Jena stehen vor einem Ortsschild
    Hohe Qualität und innovative Lehre

    Die Universität Jena begreift sich als traditionsbewusste Universität, die sich durch zukunftsweisende Spitzenforschung auszeichnet. Studieren kann man an Thüringens größter Hochschule fast alles: von A wie alte Geschichte bis Z wie Zahnmedizin.

    Zehn Fakultäten bieten Studiengänge mit hoher Qualität und innovativer Lehre. In vielen Bereichen schafft die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Wirtschaftspartnern einen hohen Praxisbezug während des Studiums. Den Studierenden eröffnen sich auf diesem Weg berufliche Perspektiven und Kontakte für die Zeit nach dem Uni-Abschuss.

    Aber nicht nur in Jenas Umgebung pflegt die Alma Mater Jenensis intensive Partnerschaften. Internationale Kooperationen mit Hochschulen auf allen Kontinenten bieten in vielen Studiengängen die Chance, ein Semester Auslandsluft zu schnuppern. Tolerantes und weltoffenes Miteinander und der wissenschaftliche Gedankenaustausch über (Fach)Grenzen hinweg sind im Selbstverständnis der Universität fest verankert.

    Icon: uebersicht
    traditionsbewusste Universität mit Spitzenforschung und zehn Fakultäten
    Icon: uebersicht
    hoher Praxisbezug des Studiums schafft berufliche Perspektiven und Kontakte
    Studium und Lehre

    Die Universität Jena bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe – vom Bachelor- und Masterabschluss über das Staatsexamen bis hin zur Promotion. An den zehn Fakultäten können sowohl geistes-, sozial- als auch naturwissenschaftliche Fächer belegt werden. Außerdem wird das Studium der Rechtswissenschaft sowie Medizin und Zahnmedizin angeboten. Hervorzuheben ist das Jenaer Modell der Lehrerbildung – ein Studium mit Abschluss Staatsexamen und hohem Praxisbezug.

    Icon: studium
    bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe
    Icon: studium
    Lehrerbildung des Jenaer Modells besticht durch hohen Praxisbezug
    Forschung

    Wissenschaftler der Uni Jena gehören zu den Spitzenforschern ihrer Fächer, und Studierende sind im Rahmen der forschungsorientierten Lehre unmittelbar in die spannendsten Fragestellungen eingebunden. In den rund 200 Studienangeboten sind sie ganz nah dran und werden auf anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten in Praxis und Wissenschaft vorbereitet.

    Icon: forschung
    Studierende profitieren von der forschungsorientierten Lehre
    Icon: forschung
    bereitet auf berufliche Tätigkeiten in Praxis und Wissenschaft vor
    Foto: Studierende der Universität Jena stehen vor einem Ortsschild
    Foto: Studierende bei der Arbeit in der Bibliothek

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