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Vinzenz Pallotti University - kirchlich und staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule in freier Trägerschaft

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Steckbrief

  • Hochschule Vinzenz Pallotti University - kirchlich und staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule in freier Trägerschaft
  • Fakultät / Fachbereich Theologische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Katholische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung als Bewerberin oder Bewerber setzt voraus:
      1. Entweder den Abschluss eines Lizentiatsstudiums der Katholischen Theologie, der wenigstens mit der Note „gut“ (2,5) bewertet worden sein muss;
      2. oder den Abschluss des theologischen Vollstudiums (Diplom-Theologie oder Magister Theologiae) an einer deutschsprachigen Fakultät oder einer theologischen Bildungseinrichtung im Geltungsbereich der Lissabon-Konvention wenigstens mit der...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung als Bewerberin oder Bewerber setzt voraus:
      1. Entweder den Abschluss eines Lizentiatsstudiums der Katholischen Theologie, der wenigstens mit der Note „gut“ (2,5) bewertet worden sein muss;
      2. oder den Abschluss des theologischen Vollstudiums (Diplom-Theologie oder Magister Theologiae) an einer deutschsprachigen Fakultät oder einer theologischen Bildungseinrichtung im Geltungsbereich der Lissabon-Konvention wenigstens mit der Note „gut“ (2,5);
      3. oder ein Lehramtsstudium in katholischer Religionslehre mit besonders qualifiziertem Abschluss, also in der Regel die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Katholische Religionslehre, oder den Abschluss Master of Education (M.Ed.) mit dem Fach Katholische Religionslehre oder ein anderer an einer Universität oder Fachhochschule erworbener Master- oder Magister-Abschluss mit dem Hauptfach oder Schwerpunkt Katholische Theologie wenigstens mit der Note „gut“ (1,6 - 2,5);
      4. oder ein im Ausland erworbener Abschluss in Katholischer Theologie wenigstens mit der Note „gut“ (1,6 - 2,5), dessen Äquivalenz mit dem theologischen Vollstudium von der Dekanin oder dem Dekan festzustellen ist; gegebenenfalls sind Ergänzungsprüfungen nach § 4 (2) abzulegen.

      (2) Eine Absolventin oder ein Absolvent eines Studiengangs nach § 4 Abs. 1, Nr. 3 muss schriftliche oder mündliche Ergänzungsprüfungen in den theologischen Pflichtfächern ablegen, die in den Vorstudien nicht ausreichend berücksichtigt wurden, so dass die Studienleistungen dem Umfang des theologischen Vollstudiums gemäß den Anforderungen der „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ vom 12. März 2003, Nr. 85-122 entsprechen.
      Umfang und Inhalt der im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu erbringenden Leistungen, deren Bewertung und Bestehensregelungen orientieren sich an der geltenden Prüfungsordnung des Studienganges Katholische Theologie mit dem Studienabschluss Magister Theologiae und insbesondere an den §§ 11, 14,16 und 17 dieser Prüfungsordnung. Die erbrachten sowie ergänzenden Studien- und Prüfungsleistungen sind für jeden Einzelfall von der Dekanin oder dem Dekan schriftlich festzulegen. Bei den Ergänzungsprüfungen muss mindestens die Durchschnittsnote „gut“ (1,6 - 2,5) erreicht werden. Die Leistungen und ihre Bewertung sind schriftlich im Einzelnen zu dokumentieren. Außerhochschulisch erworbene Leistungen können auf Antrag anerkannt werden, wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Gleichwertigkeit mit den im theologischen Vollstudium zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen wird. Eine Benotung erfolgt in diesem Fall nicht.

      (3) Diese Vorbereitungsphase soll innerhalb eines Jahres nach dem Einreichen der Bewerbung gemäß § 3 abgeschlossen sein.

      (4) Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind:
      1. Kenntnis der deutschen Sprache gemäß den kirchlichen und staatlichen Vorgaben;
      2. Kenntnisse in klassischen Sprachen:
      Für alle Promotionsvorhaben Kenntnisse des Lateinischen, die den Bewerber befähigen, die Prüfungstexte aus der Ursprache zu übersetzen; Kenntnisse des Griechischen, die den Bewerber befähigen, die Prüfungstexte aus der Ursprache zu übersetzen, und die durch das Graecum oder eine damit gleichwertige Prüfung nachgewiesen sind, wenn eines der folgenden Fächer als Fach der Dissertation gewählt wird: Exegese und Hermeneutik des Alten Testaments, Exegese und Hermeneutik des Neuen Testaments, Alte Kirchengeschichte und Patrologie, Dogmatik, Philosophisch-theologische Propädeutik; Kenntnisse des Hebräischen, die den Bewerber befähigen, die Prüfungstexte aus der Ursprache zu übersetzen und die durch das Hebraicum oder eine hochschulinterne Prüfung nachgewiesen sind, wenn eines der folgenden Fächer als Fach der Dissertation gewählt wird: Exegese und Hermeneutik des Alten Testaments und Exegese und Hermeneutik des Neuen Testaments;
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Arbeit sein, die in ihren Ergebnissen eine Förderung der theologischen Wissenschaft bedeutet und die Fähigkeit der Verfasserin oder des Verfassers zeigt, wissenschaftliche Fragen selbstständig zu bearbeiten.

      (2) Die Dissertation soll einen Umfang von ca. 250 – 280 Seiten (ca. 450.000 – 500.000 Zeichen inklusive Leerzeichen) haben und in wissenschaftlicher Methode erstellt sein.

      (3) Die fertig ge...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Arbeit sein, die in ihren Ergebnissen eine Förderung der theologischen Wissenschaft bedeutet und die Fähigkeit der Verfasserin oder des Verfassers zeigt, wissenschaftliche Fragen selbstständig zu bearbeiten.

      (2) Die Dissertation soll einen Umfang von ca. 250 – 280 Seiten (ca. 450.000 – 500.000 Zeichen inklusive Leerzeichen) haben und in wissenschaftlicher Methode erstellt sein.

      (3) Die fertig gestellte Dissertation reicht die Doktorandin / der Doktorand in vier gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form bei der Dekanin oder dem Dekan ein. Sie oder er versichert in einer eidesstattlichen Erklärung, dass die wissenschaftliche Arbeit selbständig verfasst wurde, keine anderen als die von ihr oder ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und sämtliche Stellen, die aus dem Schrifttum wörtlich entnommen sind, als solche kenntlich gemacht wurden.

      (4) Die Moderatorin oder der Moderator (Professorin, Professor, Juniorprofessorin, Juniorprofessor oder Honorarprofessorin, Honorarprofessor) fertigt ein Gutachten über die Arbeit ein. Ein zweites Gutachten wird durch die Korreferentin oder den Korreferenten (Professorin, Professor, Juniorprofessorin, Juniorprofessor oder Honorarprofessorin, Honorarprofessor) erstellt, die oder der von der Dekanin oder dem Dekan ernannt wird. Jede Gutachterin oder jeder Gutachter gibt in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten ein schriftliches Gutachten ab.

      (5) Den Mitgliedern des Promotionsausschusses wird Gelegenheit gegeben, die Dissertation und die Gutachten einzusehen. Zu diesem Zweck werden die Unterlagen drei Wochen lang im Dekanat ausgelegt. Die Dekanin oder der Dekan setzt die Mitglieder des Promotionsausschusses vom Beginn der Auslegefrist in Kenntnis. Diese können innerhalb dieser Zeit schriftlich Stellung nehmen und auch eine von den Vorschlägen der Gutachterin oder der Gutachter abweichende Note vorschlagen. Die Dekanin oder der Dekan kann in diesem Fall nach Rücksprache mit dem Promotionsausschuss eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter bestellen.
      Die Annahme der Arbeit erfolgt nach Vorstellung der Gutachten im Promotionsausschuss.

      (6) Entspricht die eingereichte Dissertation nicht voll den in Abs. 1 genannten Kriterien, wird sie auf Vorschlag der Moderatorin oder des Moderators der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Überarbeitung zurückgegeben.

      (7) Ist die eingereichte Dissertation mit erheblichen Mängeln behaftet, so wird sie abgelehnt und das Promotionsverfahren eingestellt. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuss.


      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Betreuungsvereinbarung
      ...
      (5) Die Anfertigung der Dissertation kann in einer anderen Sprache als der deutschen erfolgen, wenn die Betreuung in dieser Sprache gesichert ist.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Mitteilungsblatt der Philosophisch-Theologischen Hochschule Vallendar, 04/2017 
  • Hochschulporträt
    „An der Vinzenz Pallotti University steht der Mensch im Mittelpunkt. In kleinen Gruppen setzen sich Studierende der Theologie und Humanwissenschaften mit aktuellen Forschungsfragen auseinander.”
    Prof. Dr. Julia Sander
    Geschäftsführerin der Vinzenz Pallotti University
    Der Mensch im Mittelpunkt

    Die Vinzenz Pallotti University ist eine katholische Hochschule in freier Trägerschaft im Rang einer Universität. An zwei Fakultäten, Theologie und Humanwissenschaften, studieren Frauen und Männer aus der ganzen Welt. Sie werden in ihrer wissenschaftlichen, spirituellen und persönlichen Entwicklung individuell begleitet durch ausgewiesene Wissenschaftler.

    Die Atmosphäre unseres Hauses ermöglicht eine zwanglose Begegnung zwischen Studierenden und Dozierenden. Dazu bieten wir ein vielgestaltiges und aktives Hochschulleben. Wir schaffen Raum für innovatives Forschen, Lehren und Studieren. Wir greifen gesellschaftliche und ethische Herausforderungen auf und befähigen unsere Absolventen, sich wissenschaftlich kompetent Glaubensfragen und dem Dienst am Menschen zu stellen.

    Icon: uebersicht
    katholische Hochschule in freier Trägerschaft im Rang einer Universität
    Icon: uebersicht
    bietet Studierenden ein vielgestaltiges und aktives Hochschulleben
    Studium und Lehre

    Theologische Fakultät
    Magister Theologiae (Mag. Theol.)
    Lizentiat in Theologie (Lic. Theol.)
    Doktorat in Theologie (Dr. theol.)
    Doktorat (Ph.D.)
    Habilitation Theologie (Dr. theol. habil.)

    Humanwissenschaftliche Fakultät
    Bachelor of Science Psychologie (B.Sc.)
    Master of Science Klinische Psychologie und Psychotherapie (M.Sc.)
    Master of Arts Coaching (M.A.)
    Master of Arts Leadership (M.A.)
    Doktorat (Dr. phil.)
    Habilitation (Dr. phil. Habil.)

    Icon: studium
    Studienangebot ist in zwei Fakultäten gebündelt
    Icon: studium
    bietet maximale Flexibilität für Lernzeit und Lernort
    Forschung

    Theologische Fakultät
    Doktorat in Theologie (Dr. theol.)
    Doktorat (Ph.D.)

    Humanwissenschaftliche Fakultät
    Doktorat (Dr. phil.)

    Icon: forschung
    bietet Wissenschaft und Forschung auf universitärem Niveau
    Icon: forschung
    steht für nachhaltiges Handeln im Dienst am Menschen und der Umwelt
    Foto: Studierende lesen in der Bibliothek der Vinzenz Pallotti University
    Foto: Studierende hören eine Vorlesung an der Vinzenz Pallotti University
    Foto: Studierende der Vinzenz Pallotti University verbringen ihre Pause zusammen
    Foto: Lehrender überreicht Studierender das Abschlusszeugnis.

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