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Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT)

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Steckbrief

  • Hochschule Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT)
  • Fakultät / Fachbereich Theologische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Katholische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
      Zum Doktoratsstudium kann zugelassen werden, wer
      1. eines akademischen Grades würdig ist,
      2. einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      a) den Abschluss eines Lizentiats im Sinne eines Spezialstudiums gemäß Art. 74b der Apostolischen Konstitution „Veritatis gaudium“ mindestens mit dem Prädikat „gut“ (2, magna cum laude);
      b) den Abschluss eines einschlägigen theologischen oder philosophisch-theologischen Studiums im Umf...
      § 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
      Zum Doktoratsstudium kann zugelassen werden, wer
      1. eines akademischen Grades würdig ist,
      2. einen der folgenden Abschlüsse nachweist:
      a) den Abschluss eines Lizentiats im Sinne eines Spezialstudiums gemäß Art. 74b der Apostolischen Konstitution „Veritatis gaudium“ mindestens mit dem Prädikat „gut“ (2, magna cum laude);
      b) den Abschluss eines einschlägigen theologischen oder philosophisch-theologischen Studiums im Umfang von zehn Semestern an einer deutschen staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder einer staatlich anerkannten wissenschaftlichen Lehranstalt “ mindestens mit dem Prädikat „gut“ (2, magna cum laude) durch:
      i) das Theologische Diplom;
      ii) die Theologische Hauptprüfung für Weihebewerber (concursus pro seminario);
      ii) den Magister Theologiae oder einen vergleichbaren Abschluss eines fünfjährigen philosophisch-theologischen Studiengangs;
      iv) den Master of Education oder eine andere staatlich anerkannte wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt im Fach Religionslehre (unter den weiteren Voraussetzungen des § 8);
      v) den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG (unter den weiteren Voraussetzungen des § 8). Über die Anerkennung gleichwertiger oder gleichartiger Grade oder Prüfungen, auch Prüfungsteile, entscheidet der Promotionsausschuss;
      c) einen Abschluss an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule entsprechend Nr. 2 b, sofern Gleichwertigkeit besteht, die durch den Promotionsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags geprüft wird,
      3. folgende Sprachkenntnisse aufzeigen kann, die gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 bis zur Einreichung der Dissertation vorliegen müssen:
      a) das Latinum oder den Nachweis über einen erfolgreich absolvierten zweisemestrigen Lateinkurs;
      b) das Graecum oder den Nachweis über einen erfolgreich absolvierten zweisemestrigen Griechischkurs im Umfang von 4 SWS für diejenigen, die ihre Dissertation in der Exegese des Alten oder Neuen Testaments ablegen;
      c) das Hebraicum oder den Nachweis über einen erfolgreich absolvierten zweisemestrigen Hebräischkurs im Umfang von 3 SWS für diejenigen, die ihre Dissertation in der Exegese der Alten oder Neuen Testaments ablegen;
      d) Grundkenntnisse in Griechisch, wenn die mündliche Doktoratsprüfung in der Exegese des Neuen Testamentes abgelegt wird sowie Grundkenntnisse in Hebräisch, wenn die mündliche Doktoratsprüfung in der Exegese des Alten Testamentes abgelegt wird. Die Grundkenntnisse sind mit dem Antrag auf Zulassung zur mündlichen Doktoratsprüfung beim Promotionsausschuss nachzuweisen, der über deren Annahme entscheidet,
      4. Grundkenntnisse in mindestens einer weiteren modernen Sprache nachweist,
      5. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (mindestens C1), falls seine Muttersprache nicht Deutsch ist.

      § 8 Weitere Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Doktoratsbewerber im Sinne des § 7 Nr. 2 b iv und v müssen bis zur Vereinbarung der Betreuungsvereinbarung, zusätzlich zum Doktoratsstudium, mindestens ein Ergänzungsstudium gemäß Art. 49 § 1 der Apostolischen Konstitution „Veritatis gaudium“ absolvieren. Dies wird in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Doktoratsbewerber und dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses festgehalten, die beinhaltet, dass der Doktoratsbewerber bei erfolgreichem Absolvieren der Ergänzungsprüfungen ins Doktoratsstudium an der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) aufgenommen wird. Der Doktoratsbewerber wird sich für den Zeitraum der Ergänzungsprüfungen ab dem Datum der Vereinbarung an der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) als Doktorand immatrikulieren. Die Studien- und Prüfungsleistungen sind innerhalb eines Jahres abzulegen. Der Lauf der Jahresfrist beginnt mit dem Datum der ersten Ergänzungsprüfung. Eine Verlängerung ist 30 Tage vor Ablauf dieses Jahres schriftlich und mit Begründung beim Promotionsausschuss einzureichen. Dieser entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrages in Form einer schriftlichen Benachrichtigung.

      (2) Prüfungen müssen in folgenden philosophischen und theologischen Pflichtfächern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen theologischen Fakultät abgelegt werden:
      Exegese des Alten Testaments,
      Exegese des Neuen Testaments,
      Kirchengeschichte,
      Christliche Sozialwissenschaft,
      Dogmatik,
      Fundamentaltheologie,
      Moraltheologie,
      Philosophie,
      Kirchenrecht
      Liturgiewissenschaft,
      Pastoraltheologie,
      Religionspädagogik mit Katechetik,
      Missionswissenschaft, Religionswissenschaft und Ethnologie.

      (3) Die einzelnen zu erbringenden Studienleistungen können durch das Belegen von Lehrveranstaltungen oder durch das Selbststudium nach Absprache mit den jeweiligen Fachvertretern absolviert werden. Ebenso entscheidet der Fachvertreter, der die Prüfung abnehmen wird, über den Umfang der zuvor zu erbringenden Studienleistung im jeweiligen Fach.

      (4) Art und Umfang der Prüfungsleistungen werden ebenso mit dem Fachvertreter, der die Prüfung im jeweiligen Fach abnimmt, abgesprochen. Die Prüfung erfolgt in Anwesenheit des prüfenden Fachvertreters sowie eines Beisitzers, der zugleich das Protokoll anfertigt.
      Als mögliche Formen kommen in Frage:
      1. Mündliche Prüfung (20 Minuten),
      2. Schriftliche Prüfung (120 Minuten).

      (5) Die in der Ersten Staatsprüfung bzw. in einem fachverwandten Studium/Studienfach erbrachten Prüfungsleistungen werden auf den Prüfungsstoff anteilmäßig angerechnet. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Leistungen erfolgt durch den Prorektor für Lehre
      innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      VIII. Dissertation
      § 19 Allgemeine Bestimmungen

      (1) Die Dissertation soll die Befähigung des Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit im Bereich einer der theologischen Disziplinen erweisen. Sie muss ferner zeigen, dass der Doktorand sowohl die Technik des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht als auch fähig ist, wissenschaftliche Probleme zu erkennen, zu bewerten und angemessen darzustellen. Das Ergebnis seiner Forschung muss einen signifikant neuen Beitrag l...
      VIII. Dissertation
      § 19 Allgemeine Bestimmungen

      (1) Die Dissertation soll die Befähigung des Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit im Bereich einer der theologischen Disziplinen erweisen. Sie muss ferner zeigen, dass der Doktorand sowohl die Technik des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht als auch fähig ist, wissenschaftliche Probleme zu erkennen, zu bewerten und angemessen darzustellen. Das Ergebnis seiner Forschung muss einen signifikant neuen Beitrag leisten.

      (2) Arbeiten, die in einem bereits abgeschlossenen Verfahren vollständig oder teilweise an einer anderen Hochschule innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes mit dem Ziel, einen akademischen Grad zu erwerben, oder einer dafür zuständigen Stelle mit dem Ziel, eine Hochschulabschlussprüfung abzulegen oder eine Berufsbefähigung zu erlangen, vorgelegt worden sind, können nicht als Dissertation eingereicht werden.

      (3) Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann die Abfassung in einer anderen Sprache genehmigen, wenn es möglich ist, zwei Gutachter zu bestellen, die diese Sprache beherrschen; die Genehmigung muss vor Abschluss der Betreuungsvereinbarung erteilt werden. In diesem Falle ist mit Einreichung der Dissertation das Inhaltsverzeichnis sowie eine Zusammenfassung (5 bis 10 Seiten) in deutscher Sprache beizufügen.

      (4) Im Falle, dass der Doktorand zur Erarbeitung einer Dissertation nicht fortschreitet, die Qualifikationen und die erforderlichen ECTS-CP aber nachweisen kann, hat er die Möglichkeit, das entsprechende kanonische Lizentiat zu erwerben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Doktoratsstudium in Kooperation mit einer inländischen Hochschule

      (1) Das Doktoratsstudium kann in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule erfolgen, wenn mit der anderen Hochschule eine Vereinbarung getroffen ist, der der Senat der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Immatrikulation des Doktoranden an einer Universität bzw. Fakultät und die Krankenvers...
      § 5 Doktoratsstudium in Kooperation mit einer inländischen Hochschule

      (1) Das Doktoratsstudium kann in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule erfolgen, wenn mit der anderen Hochschule eine Vereinbarung getroffen ist, der der Senat der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Immatrikulation des Doktoranden an einer Universität bzw. Fakultät und die Krankenversicherung sowie eine Registrierung des Themas der Dissertation enthalten.

      (2) Für das Doktoratsstudium in Kooperation mit einer inländischen Hochschule gelten, soweit keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung.

      (3) Für das Doktoratsstudium in Zusammenarbeit mit einer inländischen Hochschule wird eine gemeinsame Betreuung des Doktoranden durch je eine Betreuungsperson der beiden Hochschule angestrebt. Wird die Betreuung lediglich durch eine Betreuungsperson vollzogen, muss diese von der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) gestellt werden. Der Zweitgutachter kann der eigenen oder der Partnerhochschule angehören. Als Zweitgutachter der Partnerhochschule können Personen durch den Promotionsausschuss ernannt werden, die nach der Doktoratsordnung der Partnerhochschule zu Prüfern bestellt werden können. Die vom Doktoranden zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen können an der Partnerhochschule erbracht werden.

      § 6 Doktoratsstudium in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule

      Für das Doktoratsstudium in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Hochschule gelten die Bestimmungen von § 5 der vorliegenden Ordnung.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Veröffentlichung der KHHT Köln
  • Hochschulporträt
    „In Köln haben wir Voraussetzungen für Neues geschaffen: Qualifikationsangebote über das Vollstudium hinaus, interdisziplinäre Angebote, die neugierig machen und die auf den Ursprung, auf Gott selbst, verweisen.”
    Prof. Dr. Christoph Ohly
    Kommissarischer Rektor und Professor für Kirchenrecht, Religionsrecht und kirchliche Rechtsgeschichte
    An der KHKT Theologie studieren: Mitten in Köln, im Austausch mit Instituten und Einrichtungen, an einer Hochschule in kirchlicher Trägerschaft.

    Die Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) ist eine staatlich anerkannte Fakultät im Range einer Hochschule. An der KHKT studieren derzeit rund 100 junge Menschen aus rund 20 verschiedenen Nationen. Mögliche Abschlüsse sind Magister, Lizenziat und Doktorat bzw. Habilitation. Die Trägerin, die Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) - (Cologne University of Catholic Theology) gGmbH ist eine hundertprozentige Tochter der Stiftung zur Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung im Erzbistum Köln.

    Icon: uebersicht
    staatlich anerkannte Fakultät im Range einer Hochschule
    Icon: uebersicht
    Abschlüsse sind Magister, Lizenziat und Doktorat bzw. Habilitation
    Vollstudium der Theologie oder Orientierungsjahr "Studium Generale"

    An der KHKT können folgende Abschlüsse erworben werden: Magister, Lizenziat und Doktorat bzw. Habilitation. Außerdem gibt es einen Zertifikatsstudiengang "Theologische Zusatzqualifikation" sowie einen Magisterstudiengang "Interreligiöse Dialogkompetenz".

    Das Studium Generale ist ein Angebot für diejenigen, die erst einmal an der KHKT hineinschnuppern wollen. Für ein späteres Studium an der KHKT oder an einer anderen Einrichtung besteht die Möglichkeit der Anrechnung von ECTS-Punkten.
    Das Besondere: Interessierte verbringen ein Orientierungsjahr an der KHKT mit Zertifikat als Abschluss. Sie lernen zusammen mit anderen lernen, für die das Studium Generale das
    erste Studienjahr ist. Durch die mögliche Anrechnung von ECTS-Punkten ist die Teilnahme auf jeden Fall ein Gewinn. Es finden einführende Veranstaltungen zu Theologie und Philosophie im Dialog mit der Zeit statt. Interessierte lernen Sprachen, nehmen an Orientierungskursen teil und lernen Leute kennen. Für die Anmeldung ist keine Einschreibung notwendig.

    Icon: studium
    Orientierungsjahr „Studium Generale“ an der KHKT verbringen mit Zertifikat als Abschluss
    Icon: studium
    Zusammen mit anderen lernen, für die das Studium Generale das erste Studienjahr ist
    Lehre und Forschung an der KHKT gehören fest zusammen

    Die KHKT hat besondere Schwerpunkte in den Bereichen des Dialogs mit Kulturen und anderen Religionen. Diese Schwerpunkte spiegeln sich auch im Forschungsprofil. 
    Darüber hinaus legt die KHKT besonderen Wert auf Kooperationen mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, Instituten oder auch Unternehmen. Alles das mit dem Ziel, Theologie und theologische Forschung im Dialog mit den Fragen und Herausforderungen der Zeit zu betreiben.

    „Die KHKT ist eine Hochschule im Wachstum mit vielen jungen Koleginnen und Kollegen, die frische Impulse in den Bereich der Forschung mitbringen. Davon profitieren unsere Studierenden.”
    Prof. Dr. Christoph Ohly
    Kommissarischer Rektor und Lehrstuhlinhaber Kirchenrecht, Religionsrecht und kirchliche Rechtsgeschichte
    Icon: forschung
    Kooperationen mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, Instituten oder auch Unternehmen
    Icon: forschung
    theologische Forschung im Dialog mit den Fragen und Herausforderungen der Zeit
    Internationale Vernetzung der KHKT

    Die KHKT legt besonderen Wert auf einen internationalen Austausch. Deshalb werden Studierende besonders darin unterstützt, mindestens ein Semester an einer anderen Universität zu verbringen. Dafür kooperiert die KHKT mit anderen Hochschulen. Aktuell bestehen Kooperationen mit den römischen Universitäten Pontificia Università Lateranense, Pontificio Ateneo Sant'Anselmo und Pontificio Università Urbania.

    Außerdem kooperiert die KHKT mit dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD). Dies umfasst die "STIBET-Programme", mit denen der DAAD aus Mitteln des Auswärtigen Amtes die Betreuung von internationalen Studierenden und Doktoranden an deutschen Hochschulen fördert. Außerdem vergibt der DAAD Jahresstipendien für einen Studienaufenthalt im Ausland, darunter auch das "Theologische Studienja-hr" in Jerusalem.

    „Theologie profitiert von Austausch - gerade über nationale Grenzen hinweg. Wir fördern Studierende, die Zeit im Ausland verbringen wollen. Und wir freuen uns über internationale Studierende, die zu uns kommen.”
    Prof. Dr. Gianluca De Candia
    Lehrstuhlinhaber Philosophie und Dialog mit der Gegenwartskultur und Beauftragter für Internationalisierung
    Icon: international
    Kooperationen mit internationalen Hochschulen und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD)
    Icon: international
    Förderung von internationalen Studierenden und Doktoranden

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