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Universität zu Köln

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Steckbrief

  • Hochschule Universität zu Köln
  • Fakultät / Fachbereich Rechtswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.; Dr. iur. utr.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion

      (1) 1Zur Promotion wird auf Antrag zugelassen, wer

      a) die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung gemäß § 5 des Deutschen Richtergesetzes mindestens mit der Note "vollbefriedigend" bestanden hat; der ersten Prüfung steht die erste Staatsprüfung gemäß des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 30.06.2003 geltenden Fassung gleich,

      b) in einem Seminar bei einer zur Betreuung (auch Zweitbetreuung) von Dokto...
      § 3 Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion

      (1) 1Zur Promotion wird auf Antrag zugelassen, wer

      a) die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung gemäß § 5 des Deutschen Richtergesetzes mindestens mit der Note "vollbefriedigend" bestanden hat; der ersten Prüfung steht die erste Staatsprüfung gemäß des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 30.06.2003 geltenden Fassung gleich,

      b) in einem Seminar bei einer zur Betreuung (auch Zweitbetreuung) von Doktorandinnen oder Doktoranden berechtigten Person vor dem Wintersemester 2005/2006 eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note ‚gut‘ oder seit dem Wintersemester 2005/2006 eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note ‚vollbefriedigend‘ bewertet wurde, sowie

      c) sich wenigstens ein Jahr vor der Antragstellung für das von der Graduiertenschule der Fakultät angebotene Propädeutikum angemeldet und es vor der Antragstellung absolviert hat.

      2Von allen Doktorandinnen und Doktoranden werden Kenntnisse der lateinischen Sprache erwartet.

      (2) 1Stellt der Besuch des Propädeutikums oder das Einhalten der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c für die Bewerberin oder den Bewerber eine unzumutbare Härte dar, kann die Dekanin oder der Dekan, gegebenenfalls im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer, die Bewerberin oder den Bewerber von der Verpflichtung zur Teilnahme oder der Einhaltung der Frist befreien. 2Eine unzumutbare Härte stellt die Pflicht zum Besuch des Propädeutikums insbesondere für Bewerberinnen oder Bewerber dar, die ihre Dissertationsschrift in einer anderen als der deutschen Sprache verfassen und keine für den Besuch des Propädeutikums hinreichende Deutschkenntnisse aufweisen. 3Allein die Arbeitsbelastung der Bewerberin oder des Bewerbers begründet keinen Härtefall.

      (3) 1Wer von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten der Fakultät vor deren oder dessen Berufung an die Universität zu Köln an deren oder dessen bisheriger Fakultät als Doktorandin oder Doktorand angenommen wurde, kann auf deren oder dessen Antrag zur Promotion zugelassen werden, wenn sie oder er die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung mindestens mit der Note "befriedigend" bestanden hat und bei der Annahme als Doktorandin oder Doktorand die Zulassungsvoraussetzungen ihrer oder seiner Heimatuniversität erfüllt hat. 2Für Bewerberinnen oder Bewerber, die das Studium im Ausland abgeschlossen haben, gilt § 4.

      (4) 1Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber weder in der ersten Prüfung oder der ersten Staatsprüfung noch in der zweiten Staatsprüfung die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a vorgesehene Note, aber mindestens in einer der beiden Prüfungen die Note "befriedigend" erhalten, so lässt die Dekanin oder der Dekan die Bewerberin oder den Bewerber zur Promotion zu, wenn sie oder er in einem weiteren Seminar bei einer anderen zur Betreuung (auch Zweitbetreuung) von Doktorandinnen und Doktoranden berechtigten Person als der Betreuerin oder dem Betreuer vor dem Wintersemester 2005/2006 eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note „gut“ oder seit dem Wintersemester 2005/2006 eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bewertet wurde. 2Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Seminar im Sinne des Satzes 1 absolviert, ohne zuvor als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden zu sein, so bestellt die Dekanin oder der Dekan die Veranstalterin oder den Veranstalter des Seminars nicht gemäß § 10 zur Erstgutachterin oder zum Erstgutachter.

      (5) 1Wer keine juristische Prüfung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a bestanden, aber im Bereich der Europäischen Union einen Masterstudiengang gemäß § 61 Absatz 2 HG NRW abgeschlossen hat, wird zur Promotion zugelassen, wenn der Abschluss qualifiziert ist und sie oder er weitere Leistungen nach Satz 4 erbracht hat. 2Ein Masterabschluss ist qualifiziert, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zu den besten 15 Prozent der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Jahrgangs in ihrem oder seinem Studiengang gehört. 3Gehört sie oder er nicht zu den besten 15 Prozent, aber zu den besten 20 Prozent der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Jahrgangs in ihrem oder seinem Studiengang, so muss zur Zulassung wenigstens eine der nach Satz 4 Buchstabe c erforderlichen Seminarleistungen mit wenigstens der Note "gut" bewertet worden sein. 4Die Bewerberin oder der Bewerber hat folgende Leistungen in Lehrveranstaltungen des Studienganges Rechtswissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln zu erbringen:

      a) in einer Übung eine Hausarbeit und eine Klausur, wobei das Ergebnis der beiden Leistungen im Durchschnitt mindestens "befriedigend" sein muss (4 Versuche zum Bestehen der Klausur und zum Verbessern des Klausurergebnisses, keine Versuchsbeschränkung in der Hausarbeit),

      b) in einer Grundlagenveranstaltung eine Klausur mindestens mit der Note "befriedigend" (3 Versuche zum Bestehen der Klausur und zum Verbessern des Klausurergebnisses),

      c) drei Seminare, davon mindestens eines, das einer Schwerpunktbereichsseminararbeit (häusliche Arbeit im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW) mit Vortrag und Diskussion nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung dieser Fakultät entspricht und mindestens eines bei einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten der Fakultät, die oder der nicht Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist, wobei sie oder er jeweils eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note "vollbefriedigend" bewertet worden sein muss (keine Versuchsbeschränkung hinsichtlich der Seminare).

      5Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die Dekanin oder der Dekan. 6Sie oder er kann von der Verpflichtung, Klausuren und Hausarbeiten nach Satz 4 zu schreiben, ganz oder teilweise befreien, soweit die rechtswissenschaftlichen Anteile in dem Masterstudiengang, den die Bewerberin oder der Bewerber absolviert hat, deren oder dessen juristische Qualifikation hinreichend erkennen lassen. 7Die Sätze 1, 2, 4, 5 und 6 gelten entsprechend für Absolventinnen und Absolventen von Magister-, Diplom- und Staatsexamensstudiengängen.

      (6) 1Wer keine juristische Prüfung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a abgelegt, aber im Bereich der Europäischen Union einen rechtswissenschaftlichen Bachelorstudiengang im Sinne des § 67 Absatz 4 Buchstabe b HG NRW abgeschlossen hat, wird zur Promotion zugelassen, wenn der Abschluss sie oder ihn ohne Auflagen zur Aufnahme eines Masterstudiums qualifiziert und sie oder er weitere Leistungen nach Satz 2 erbracht hat. 2Die Bewerberin oder der Bewerber hat folgende Leistungen in Lehrveranstaltungen, die für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln angeboten werden, zu erbringen:

      a) in vier Lehrveranstaltungen des Grundstudiums im Pflichtfachbereich Abschlussklausuren jeweils mindestens mit der Note "befriedigend" (insgesamt 9 Versuche),

      b) in einer Übung eine Hausarbeit und eine Klausur jeweils mindestens mit der Note "befriedigend" (4 Versuche für die Klausur keine Versuchsbeschränkung in der Hausarbeit),

      c) in einer Grundlagenveranstaltung eine Klausur mindestens mit der Note "befriedigend" (3 Versuche zum Bestehen der Klausur und zum Verbessern des Klausurergebnisses),

      d) drei Seminarreferate, davon mindestens eines, das einer Schwerpunktbereichsseminararbeit (häusliche Arbeit im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW) mit Vortrag und Diskussion nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung dieser Fakultät entspricht und mindestens eines ei einer zur Betreuung (auch Zweitbetreuung) von Doktorandinnen und Doktoranden berechtigten Person, die oder der nicht Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist, wobei jeweils eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten worden und die Leistung mindestens mit der Note "vollbefriedigend" bewertet worden sein muss.

      3Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Dekanin oder der Dekan. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Absolventinnen und Absolventen von rechtswissenschaftlichen Diplomstudiengängen.

      § 4 Bewerber/Bewerberinnen mit im Ausland abgeschlossenem Studium

      (1) 1Wer ein rechtswissenschaftliches Studium im Ausland abgeschlossen hat, wird auf Antrag zur Promotion zugelassen, wenn sie oder er

      a) ein Hochschulstudium erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die am Ort der Hochschule ohne weitere Voraussetzung den Zugang zu einem juristischen Beruf oder zu einer qualifizierten berufspraktischen juristischen Ausbildung ermöglicht oder einen Abschluss
      im Sinne des zweiten Zyklus des Bolognaprozesses entspricht,
      b) zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 9 Absatz 1) befähigt ist und
      c) wenigstens ein Jahr vor der Antragstellung das von der Graduiertenschule der Fakultät angebotene Propädeutikum absolviert hat.

      2Die Bewerberinnen oder Bewerber sollen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. 3Der Nachweis der Befähigung im Sinne von Satz 1 Buchstabe b wird in der Regel durch den Erwerb des Grades des Master of Laws für im Ausland graduierte Juristen und Juristinnen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln mindestens mit der Note „magna cum laude“ erbracht. 4Hat die Bewerberin oder der Bewerber kein Masterstudium nach Satz 3 absolviert, so kann die Dekanin oder der Dekan, gegebenenfalls im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer, die die Bewerberin oder den Bewerber von der von der Voraussetzung des Masterstudiums befreien, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in einem Seminar bei einer zur Betreuung (auch Zweitbetreuung)
      von Doktorandinnen und Doktoranden berechtigten Person, die oder der nicht Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist, eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurde. 5§ 3 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. 6Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Seminar im Sinne des Satzes 5 absolviert, ohne zuvor als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden zu sein, so bestellt die Dekanin oder der Dekan die Veranstalterin oder den Veranstalter des Seminars nicht gemäß § 10 zur Gutachterin oder zum Gutachter.

      (2) 1Sind die Voraussetzungen der Zulassung nach Absatz 1 erfüllt, so erteilt die Dekanin oder der Dekan der Bewerberin oder dem Bewerber hierüber auf Antrag eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. 2§ 7 bleibt unberührt.

      § 8 Verleihung des Grades eines Doktors beider Rechte

      (1) Für die Verleihung des Grades eines Doktors beider Rechte gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung, jedoch muss der Bewerber/die Bewerberin zusätzlich im Studium an der Universität zu Köln den Schwerpunktbereich "Religion, Kultur und Recht" belegt, die hierfür erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und die Schwerpunktbereichsseminararbeit (häusliche Arbeit im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW) mit Vortrag und Diskussion mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden haben.

      (2) 1Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen auch Bewerber/Bewerberinnen, die an einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät oder einer Theologischen Fakultät mindestens vier benotete Leistungsnachweise (Seminare, Übungen, Exegesen, Klausuren) aus dem Bereich des Kirchenrechts erworben haben. 2Einer dieser Leistungsnachweise kann durch ein entsprechendes Zeugnis im Fach Kirchliche Rechtsgeschichte oder im Fach Staatskirchenrecht ersetzt werden.

      (3) Von einer einzelnen besonderen Zulassungsvoraussetzung kann der Dekan/die Dekanin auf Antrag aus wichtigem Grund befreien.

      (4) In dem Antrag auf Zulassung zur Promotion ist anzugeben, dass der Erwerb des akademischen Grades des Doktors beider Rechte angestrebt wird.
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasste rechtswissenschaftlich beachtliche Abhandlung sein, die ihre bzw. seine Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweist. 2Sie kann außer in deutscher auch in englischer oder französischer Sprache erbracht werden, wenn eine zur Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden und zur Abgabe von Erstgutachten gemäß § 2 Absatz 2 berechtigte Person bereit ist, als Erstg...
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasste rechtswissenschaftlich beachtliche Abhandlung sein, die ihre bzw. seine Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweist. 2Sie kann außer in deutscher auch in englischer oder französischer Sprache erbracht werden, wenn eine zur Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden und zur Abgabe von Erstgutachten gemäß § 2 Absatz 2 berechtigte Person bereit ist, als Erstgutachterin oder Erstgutachter im Sinne des § 10 zu fungieren und eine Person benennt, die zur Begutachtung der fremdsprachlichen Dissertation bereit und taugliche Zweitgutachterin oder tauglicher Zweitgutachter im Sinne des § 10 ist.

      (2) Eine Abhandlung, die der Bewerber/die Bewerberin bereits an anderer Stelle zum Zwecke der Promotion vorgelegt oder die er/sie schon im Druck veröffentlicht hat, darf nicht als Dissertation vorgelegt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19 Co-Tutelle
      Auf Promotionen in gemeinschaftlicher Betreuung durch die Fakultät und eine ausländische rechtswissenschaftliche Fakultät ist diese Ordnung anzuwenden, soweit sich aus der jeweiligen Vereinbarung über die Durchführung des Promotionsverfahrens nichts anderes ergibt.
      § 19 Co-Tutelle
      Auf Promotionen in gemeinschaftlicher Betreuung durch die Fakultät und eine ausländische rechtswissenschaftliche Fakultät ist diese Ordnung anzuwenden, soweit sich aus der jeweiligen Vereinbarung über die Durchführung des Promotionsverfahrens nichts anderes ergibt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen 98/2010
    • zuletzt geändert am 13.12.2023
  • Hochschulporträt
    „Die Universität zu Köln ist eine international vernetzte, forschungsstarke Spitzenuniversität mit einem äußerst vielfältigen Studienangebot und exzellentem Forschungsumfeld mitten in der weltoffenen Metropole Köln.”
    Prof. Dr. Joybrato Mukherjee
    Rektor der Universität Köln
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Köln
    Wissen schaffen, bewahren und vermitteln

    Gegründet im Jahr 1388 gehört die Universität zu Köln zu den ältesten und größten Universitäten Europas und steht seither gleichermaßen für herausragende Wissenschaft und hervorragende Lehre. Ihre Attraktivität als Studienort belegen die derzeit fast 50.000 Studierenden, die hier ihre Ausbildung absolvieren.

    Ihr Status als international führender Standort für Spitzenforschung wird unter anderem durch ihre erfolgreiche Teilnahme an der Exzellenzinitiative 2012 bestätigt. Die Universität zu Köln liegt im Herzen des Rheinlands, einer der größten und vielfältigsten Forschungs- und Industrieregionen Europas, und pflegt hervorragende Kontakte mit internationalen und regionalen Partnern aus der Wissenschaft, dem Bildungsbereich und der Industrie.

    Icon: uebersicht
    gehört zu den ältesten und größten Universitäten Europas
    Icon: uebersicht
    bietet an ihren sechs Fakultäten ein breites Spektrum an Disziplinen
    Vielfalt und Flexibilität

    An ihren sechs Fakultäten bietet die Universität zu Köln ein breites Spektrum an Disziplinen: von den Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften, über Geistes- und Naturwissenschaften, Medizin und Mathematik bis hin zu den Humanwissenschaften.

    Das vielfältige Studienangebot beinhaltet sowohl englischsprachige Studiengänge sowie Doppelabschlüsse mit renommierten internationalen Partneruniversitäten und weist speziell im Lehramtsstudium eine einzigartige Kombinierbarkeit auf.

    Icon: studium
    genießt ein ausgezeichnetes internationales Renommee
    Icon: studium
    bietet akademische Ausbildung auf hohem Niveau
    Forschungs- und Lehrschwerpunkte

    Die institutionelle Grundlage von Forschung und Lehre an der Universität zu Köln bilden ihre sechs Fakultäten mit 102 Studienfächern und ihre zehn fakultäts- übergreifenden Forschungs- und Lehrzentren.

    Große, international kompetitive Forschungsschwerpunkte sind derzeit: Mechanismen altersassoziierter Erkrankungen, Pflanzenzüchtungsforschung, Quantenmaterie und -materialien, soziales und ökonomisches Verhalten sowie der sozio-ökonomische, kulturelle und politische Wandel in Afrika, Lateinamerika und Südostasien.

    Die Universität zu Köln kooperiert eng mit dem Universitätsklinikum Köln sowie renommierten Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft in der Region Köln. Sie engagiert sich besonders für Wissenstransfer und Unternehmensgründungen: das Zentrum für Organische Elektronik1 COPT schlägt eine Brücke zwischen universitärer Spitzenforschung und Unternehmen; der Gateway-Gründungsservice unterstützt Angehörige der Universität bei der Umsetzung eigener Geschäftsideen. Die hohe Unternehmensdichte in der Region bietet dafür ein ideales Umfeld. Der wissenschaftliche Nachwuchs findet in den derzeit 45 Graduiertenschulen und -kollegs ideale Rahmenbedingungen.

    Icon: forschung
    16 fakultätsübergreifende Forschungs- und Lehrzentren
    Icon: forschung
    engagiert sich besonders für Wissenstransfer und Unternehmensgründungen
    Internationalität

    Die Universität zu Köln pflegt ein dynamisches internationales Netzwerk mit 85 Partneruniversitäten und über 500 Fakultätspartnerschaften, und unterhält Verbindungsbüros in Peking, Delhi und New York. Internationale Spitzenforscher und -forscherinnen kommen zudem über das International Faculty Program und das internationale Kolleg Morphomata direkt nach Köln. Studierenden bieten sich vielfältige Austauschmöglichkeiten sowie die Möglichkeit zu Doppelabschlüssen mit anderen international renommierten Universitäten.

    Icon: international
    pflegt ein dynamisches internationales Netzwerk
    Icon: international
    Studierenden bieten sich vielfältige Austauschmöglichkeiten
    Foto: Studierende der Universität Köln im Gespräch
    Foto: Studierender bei der Forschungsarbeit
    Foto: Blick auf die Albertus-Magnus-Statue vor der Universität Köln

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