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Bucerius Law School, Hochschule für Rechtswissenschaft

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Steckbrief

  • Hochschule Bucerius Law School, Hochschule für Rechtswissenschaft
  • Fakultät / Fachbereich Rechtswissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Anforderungen an die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      1. die erste Prüfung im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) „vollbefriedigend“
      oder besser bestanden hat oder
      2. a) im Ausland eine der ersten Prüfung vergleichbare juristische Prüfung mit gleichwertigem Erfolg bestanden und
      b) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zwei Leistungsnachweise im deutschen Privatrecht, Strafrecht oder Öffentlichen Rech...
      § 6 Anforderungen an die Zulassung zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      1. die erste Prüfung im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) „vollbefriedigend“
      oder besser bestanden hat oder
      2. a) im Ausland eine der ersten Prüfung vergleichbare juristische Prüfung mit gleichwertigem Erfolg bestanden und
      b) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zwei Leistungsnachweise im deutschen Privatrecht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht erworben hat
      oder
      3. die Prüfung für einen Master of Law and Business (M.L.B.) dieser Hochschule mit besonderem Erfolg bestanden hat und der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem Dekan des MLB-Programms festgestellt hat, dass die Masterarbeit einen signifikanten rechtswissenschaftlichen Anteil aufweist und der Bewerber mindestens zwei Kurse mit Erfolg absolviert hat, die einen Bezug zum deutschen Recht aufweisen oder
      4. die Prüfung für einen Magister Legum (LL.M., englisch: Master of Laws) dieser oder einer anderen Hochschule mit besonderem Erfolg bestanden hat; ist die Prüfung im Ausland abgelegt, muss sie mit einer in Deutschland abgelegten LL.M.-Prüfung vergleichbar sein und es findet Nr. 2 Buchstabe b Anwendung und
      5. eine Betreuungszusage (§ 3 Abs. 2) erhalten hat und
      6. über eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Grundlagenveranstaltung
      (§ 11) verfügt.

      (2) Wurde die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 mit „befriedigend“ (bzw. gleichwertig) bewertet, so kann der Promotionsausschuss die Bewerberin/den Bewerber von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 befreien, wenn
      1. die Bewerberin/der Bewerber
      a. einen mit „gut“ (bzw. gleichwertig) oder besser bewerteten Seminarschein
      oder eine mit „gut“ (bzw. gleichwertig) oder besser bewertete rechtswissenschaftliche Bachelorarbeit einer in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorlegt oder
      b. einen an einem in- oder ausländischen rechtswissenschaftlichen Fachbereich
      einer anderen Hochschule erlangten Seminarschein vorlegt, wenn der
      Schein von einem bei Stellung des Zulassungsantrages dieser Hochschule
      angehörende Hochschullehrerin/angehörenden Hochschullehrer ausgestellt
      wurde,
      oder
      2. die Bewerberin/der Bewerber den Baccalaureus Legum (LL.B., englisch: Bachelor of Laws) an dieser Hochschule mit einer Leistung erworben hat, nach der er zu den besten 15 Prozent seines Prüfungsjahrganges gehört,
      und die Hochschullehrerin/der Hochschullehrer, die/der eine Betreuungszusage gegeben hat, in einer begründeten Stellungnahme erklärt, dass die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen.

      (3) 1Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin/ einen Bewerber zur Promotion zulassen, wenn
      1. die Bewerberin/der Bewerber bereits an einer anderen deutschen rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Promotion zugelassen worden ist und
      2. von einer/einem zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags (§ 7) dieser Hochschule
      angehörenden Hochschullehrerin/Hochschullehrer betreut wird, der zuvor der
      in Nr. 1 genannten anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät angehört und dort die Betreuung übernommen hatte. 2Als Zulassung im Sinne von Nr. 1 gilt es auch, wenn die andere deutsche rechtswissenschaftliche Fakultät die Zulassung formlos in einer Weise in Aussicht gestellt hatte, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Bewerberin/des Bewerbers begründet. 3Wurde die Zulassung aufschiebend bedingt noch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht, so müssen diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung an der Bucerius Law School (§ 7) vorliegen.

      (4) 1Über die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie des Abs. 2 entscheidet der Promotionsausschuss. 2Er holt im Zweifelsfall zuvor eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein. 3Er kann die Entscheidung auf Antrag der Bewerberin/ des Bewerbers schon vor Einreichung eines Zulassungsantrags (§ 7) treffen. 4Der Promotionsausschuss kann im Fall des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b vom Erfordernis der zwei Leistungsnachweise ganz oder teilweise befreien.

      (5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
      1. die Bewerberin/der Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland bereits zum
      Dr. iur. promoviert ist oder
      2. die Bewerberin/der Bewerber außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum
      Dr. iur. promoviert ist und der Doktorgrad mit einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Dr. iur. vergleichbar ist, worüber der Promotionsausschuss entscheidet,
      oder
      3. die Bewerberin/der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule als Promotionsstudentin/Promotionsstudent im Verfahren zum Dr. iur. zugelassen wurde und noch zugelassen ist oder
      4. die Bewerberin/der Bewerber bereits in einem anderen Promotionsverfahren an
      dieser Hochschule wegen des mehrmaligen Nichtbestehens der mündlichen Prüfung (§ 24 Absatz 4) endgültig nicht bestanden hat oder
      5. die Dissertation bereits an einer anderen Hochschule als nicht geeignet bewertet wurde oder
      6. die Bewerberin/der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule die Prüfung zum Dr. iur. nicht bestanden hat oder
      7. ein Fall des § 35 Nr. 1 vorliegt.

      (6) 1Der Promotionsausschuss kann von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 6 befreien. 2Er hat zu befreien, wenn der Besuch der Veranstaltung „Grundlagen rechtswissenschaftlicher Forschung“ für die Bewerberin/den Bewerber unzumutbar ist. 3Der Zeitaufwand des Veranstaltungsbesuchs und die damit verbundenen finanziellen Einbußen scheiden als Befreiungsgrund aus. 4Die weitgehende Fertigstellung der Dissertation kann ein Grund sein. 5Die Befreiung darf nur ausgesprochen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Bewerberin/ der Bewerber die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis kennt und um ihre inhaltliche Bedeutung weiß.
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine rechtswissenschaftliche Abhandlung, die auf selbstständiger Forschung beruhen und die Fähigkeit zu vertiefter rechtswissenschaftlicher Arbeit nachweisen muss. 2Sie muss einem Fachgebiet entstammen, das von mindestens einer Professorin/einem Professor oder Privatdozentin/Privatdozenten der Hochschule vertreten wird. Die Dissertation kann
      a) eine Monographie oder
      b) eine Arbeit sein, die aus veröffentlichten und/ oder unverö...
      § 12 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist eine rechtswissenschaftliche Abhandlung, die auf selbstständiger Forschung beruhen und die Fähigkeit zu vertiefter rechtswissenschaftlicher Arbeit nachweisen muss. 2Sie muss einem Fachgebiet entstammen, das von mindestens einer Professorin/einem Professor oder Privatdozentin/Privatdozenten der Hochschule vertreten wird. Die Dissertation kann
      a) eine Monographie oder
      b) eine Arbeit sein, die aus veröffentlichten und/ oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht und in ihrer Gesamtheit eine einer Monographie gleichwertige Leistung darstellt (kumulative Dissertation).

      (2) Auf Befürwortung zweier Professorinnen/Professoren oder Privatdozentinnen/Privatdozenten dieser Hochschule, in deren Fachgebiet die Dissertation angesiedelt ist, kann der Promotionsausschuss gestatten, dass eine fremdsprachige Dissertation eingereicht wird.

      (3) Die Dissertation darf nicht im Ganzen oder in ihren wesentlichen Teilen
      1. ohne Zustimmung des Senats vor ihrer Einreichung veröffentlicht worden sein oder vor Abschluss des Prüfungsverfahrens veröffentlicht werden und
      2. in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Hochschulgrades im Sinne von
      §§ 67 und 70 HmbHG bzw. eines ihm vergleichbaren in- oder ausländischen Grades eingereicht worden sein oder vor dem Abschluss des Prüfungsverfahrens eingereicht werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      IV. Internationale Gemeinschaftspromotion (§§ 32 bis 34)

      § 32 Internationaler Doktorgrad
      1Die Hochschule kann einen internationalen Doktorgrad in Gemeinschaft mit promotionsberechtigten ausländischen Hochschulen (Partnerhochschulen) verleihen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sowohl bei der Hochschule als auch bei der Partnerhochschule gewährleistet sind und die für die Promotion vorauszusetzenden Leistungen dieser Promotionsordnung, insbesondere dem § 12 en...
      IV. Internationale Gemeinschaftspromotion (§§ 32 bis 34)

      § 32 Internationaler Doktorgrad
      1Die Hochschule kann einen internationalen Doktorgrad in Gemeinschaft mit promotionsberechtigten ausländischen Hochschulen (Partnerhochschulen) verleihen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sowohl bei der Hochschule als auch bei der Partnerhochschule gewährleistet sind und die für die Promotion vorauszusetzenden Leistungen dieser Promotionsordnung, insbesondere dem § 12 entsprechen. 2Die Promotionsleistung berechtigt nur zur Verleihung eines internationalen Doktorgrades unter Benennung der beteiligten Hochschulen. 3Die Verleihung ist unzulässig, wenn eine der beteiligten Hochschulen für die Promotionsleistung einen weiteren internationalen oder nationalen Doktorgrad vergibt.

      § 33 Zulassungsverfahren
      1Bewerberinnen/Bewerber für eine internationale Gemeinschaftspromotion können auf Vorschlag einer hauptamtlichen Professorin/eines hauptamtlichen Professors der Hochschule zugelassen werden. 2Sie müssen den nach § 6 zuzulassenden Bewerberinnen/Bewerbern gleichwertig sein. 3Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss.

      § 34 Rechtsgrundlage
      1Die rechtlichen Voraussetzungen für eine internationale Gemeinschaftspromotion können vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regeln durch Vertrag geschaffen werden. 2Ein solcher Vertrag kann für einzelne Bewerberinnen/Bewerber oder generell mit der Partnerhochschule oder einer Teileinrichtung einer Partnerhochschule (Fachbereich, Fakultät, Institut) geschlossen werden. 3Er muss die Einhaltung der in § 32 enthaltenen Voraussetzungen und die gleichwertige Beteiligung der Bucerius Law School an dem Promotionsverfahren gewährleisten. 4Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung sinngemäß.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 09.12.2015
    • zuletzt geändert am 22.06.2016
  • Hochschulporträt
    „Das Jurastudium an der Bucerius Law School zeichnet sich durch exzellente Lehre aus, die gleichzeitig praxisnah und international ausgerichtet ist. Die Studierenden wachsen zu einer Gemeinschaft zusammen.”
    Prof. Dr. Katharina Boele-Woelki
    Präsidentin der Bucerius Law School
    Bucerius Law School – Hochschule für Rechtswissenschaft

    Die von der ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius im Jahr 2000 gegründete Bucerius Law School ist eine private, staatlich anerkannte Hochschule für Rechtswissenschaft mit Sitz in Hamburg. Pro Jahrgang gibt es 116 Studierende, die neben einem vollwertigen Jurastudium an der Law School begleitend einen Bachelor of Laws (LL.B.) erwerben. 

    Darüber hinaus bietet die Law School Fremdsprachenprogramme, verschiedene Zertifikate sowie ein Studium generale. Das Jurastudium ist N.C.-frei und unabhängig von der Abiturnote. Dafür basiert die Vergabe der Studienplätze auf einem hochschuleigenen Auswahlverfahren. 

    Zudem bietet die Bucerius Law School ein Masterprogramm (Master of Law and Business, MLB/LL.M) und verfügt über ein Promotions- und Habilitationsrecht.

    Icon: uebersicht
    bietet einen akademischen, beruflichen und persönlichen Austausch, der fachliche, sprachliche und kulturelle Grenzen übersteigt
    Icon: uebersicht
    verpflichtet sich zu höchster Qualität in Lehre, Forschung und Management
    Das Jurastudium und die Lehre an der Bucerius Law School

    Das Jurastudium an der Bucerius Law School gliedert sich in Trimester und dauert im Regelfall vier Jahre. Nach dem 12. Trimester wird das erste Staatsexamen abgelegt, eine Voraussetzung für die Ausübung volljuristischer Berufe. Zusätzlich wird studienbegleitend der akademische Titel des Bachelor of Laws (LL.B.) erworben. Die Studierenden absolvieren außerdem ein verpflichtendes Auslandstrimester.

    Der juristische Stoff wird in Vorlesungen, Kleingruppen sowie durch Seminare vermittelt. Darüber hinaus bietet die Bucerius Law School auch Einblicke in angrenzende Fächer und Themenfelder. Zu den Themenfeldern in der Lehre gehören u.a. Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Arbeit, Wirtschaft und Soziales.

    Icon: studium
    schätzt das intradisziplinäre Denken und Arbeiten
    Icon: studium
    fördert den interdisziplinären und internationalen Austausch in Lehre und Forschung
    Foto: Studierende der Bucerius Law School tauschen sich aus.
    Foto: Studierende der Bucerius Law School arbeiten.
    Foto: Lehrende und Studierende tauschen sich während eines Seminars fachlich aus.

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