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Universität Konstanz

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
      1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
      2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen ...
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus den erfolgreichen Abschluss
      1. eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
      2. eines Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. eines auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.

      (2) In den Fachspezifischen Regelungen können gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Landeshochschulgesetz als weitere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden:
      1. bestimmte Prüfungsergebnisse in dem abgeschlossenen Studium
      2. ein fachspezifisches Abschlussexamen
      3. die Zulassung zu einem Promotionsstudiengang
      4. die Aufnahme in eine Graduiertenschule

      (3) Studienabschlüsse, die in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworben worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Hierbei sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zu berücksichtigen. Näheres kann in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt werden.

      (4) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule bzw. Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einer Berufsakademie und ein/e Absolvent/in der Notar-akademie Baden-Württemberg kann vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn er/sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen hat, dass er/sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätz-lich im gleichen Maße, wie dies bei Absolventen und Absolventinnen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass die Abschluss-prüfung mit hervorragendem Ergebnis bestanden wurde, ferner, dass ein/e Professor/in, Hochschul- oder Privatdozent/in des betroffenen Fachbereichs die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Promotion bereit erklärt. Art und Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens werden in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt. Das Eignungsfeststellungsverfahren soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.

      (5) Ein/e besonders qualifizierter Absolvent/in eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule kann abweichend von Abs. 1 unter besonderen Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.


      § 4 Vorprüfung

      (1) Wenn der Bewerber/die Bewerberin die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt, so kann er/sie nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. In diesem Fall muss in einer Vorprüfung der Wissensstand nachgewiesen werden, welcher der erforderlichen Abschlussprüfung entspricht.

      (2) Die Vorprüfung besteht aus einem Kolloquium von wenigstens einer Stunde und/oder aus dem Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem entsprechenden Fachstudium an der Universität Konstanz. Das Kolloquium muss von mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen, die Professoren/Professorinnen sind, abgenommen werden. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. Das Nähere, insbesondere die Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen, wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.

      (3) Über die Zulassung zur Vorprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. Er bestellt die Prüfer/Prüferinnen für das Kolloquium.


      Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Politik- und Verwaltungswissenschaft

      Art. 2: Weitere Zulassungsvoraussetzungen (zu § 3 Abs. 2, 4 u. 5 Allg. Reg.)

      (1) Als Doktorand/Doktorandin kann grundsätzlich nur angenommen werden, wer mindestens die Note "gut" in einem fachlich einschlägigen Abschlussexamen erreicht hat.

      (2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber angenommen, die einen erfolgreichen Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudiengang Politik- und Verwaltungswissenschaft/ Politics and Public Administration (bis zum 31. März 2021) oder zum Promotionsstudiengang der Graduiertenschule der Sozial- und Verhaltenswissenschaften (Graduate School of the Social and Behavioral Sciences - im Folgenden: GSBS) gestellt haben.

      (3) Bewerber und Bewerberinnen mit schlechterer Gesamtnote als "gut" kann der Promotionsausschuss in Ausnahmefällen zur Vorprüfung gemäß § 4 der Promotionsordnung zulassen, wenn mindestens ein Professor/eine Professorin, Hochschul- oder Privatdozent bzw. –dozentin dies befürwortet und begründet.

      (4) Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen eines Diplom- Studiengangs einer Fachhochschule bzw. Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder einer Berufsakademie im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, die einen Abschluss mit hervorragendem Ergebnis erworben haben, können vom Promotionsausschuss als Doktorandinnen und Doktoranden gemäß § 3 Abs. 4 der Allg. Regelungen der Promotionsordnung zugelassen werden, wenn sie das in Abs. 5 spezifizierte Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert haben.“

      (5) Im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens sind von den Bewerberinnen und Bewerbern vier mindestens mit der Note "gut" bewertete Leistungsnachweise im Rahmen des Lehrangebots des Master-Studiengangs Politik- und Verwaltungswissenschaft zu erbringen. Zwei Leistungsnachweise sind in den Kursen „Research Design I“ und Research Design II“ zu erbringen, die anderen beiden Leistungsnachweise in geeigneten Grundlagenseminaren oder Seminaren des Master-Studiengangs. Die genannten Leistungsnachweise sind in der Regel innerhalb von zwei Semestern zu erbringen.

      (6) Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiengangs Politik- und Verwaltungswissenschaft an der Universität Konstanz oder eines inhaltlich vergleichbaren Studiengangs an einer anderen Universität können zur Promotion zugelassen werden, wenn
      1. ein Bachelor-Abschluss mit der Mindestnote 1,3 nachgewiesen wird, wobei die Note der Bachelor-Arbeit 1,0 betragen muss,
      2. die Bewerberin/der Bewerber im Master-Studiengang Politik- und Verwaltungswissenschaft an der Universität Konstanz zugelassen ist und alle erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Master-Arbeit erbracht hat, und
      3. die Durchschnittsnote der im Master-Studiengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen mindestens 1,3 beträgt.

      Art. 3: Vorprüfung (zu § 4 Abs. 2 Allg. Reg.)
      Die Vorprüfung besteht in einem mindestens einstündigen bis höchstens zweistündigen Kolloquium vor dem gesamten Promotionsausschuss.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachi...
      Aus: Teil A. Allgemeine Regelungen

      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag des Bewerbers/der Bewerberin zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache anzufertigen. Die Fachspezifischen Regelungen können auch die Anfertigung in einer modernen Fremdsprache zulassen. In diesem Fall ist grundsätzlich eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. Das Nähere wird in den Fachspezifischen Regelungen festgelegt.

      (2) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung und ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten. Eine bereits veröffentlichte Arbeit der Bewerberin/des Bewerbers kann eingereicht werden, wenn seit deren Erscheinen in der Regel nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.

      (3) Die Fachspezifischen Regelungen können festlegen, dass mehrere zusammenhängende Arbeiten der Bewerberin/des Bewerbers als Dissertation eingereicht werden können, wenn die Anforderungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind und im Fall gemeinsamer Forschungsarbeit die individuelle Leistung der Bewerberin/des Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Die Fachspezifischen Regelungen können weitere Anforderungen an eine kumulative Dissertation festlegen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

      (4) Die schriftlich begründeten Gutachten sind von den Referenten/Referentinnen unabhängig voneinander zu verfassen und dem Zentralen Prüfungsamt spätestens drei Monate nach der Bestellung zum Referenten/zur Referentin vorzulegen.

      (5) Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung befürworten. Bei Annahme gelten folgende Bewertungsmaßstäbe:
      ausgezeichnet = 0
      sehr gut = 1
      gut = 2
      genügend = 3
      Es können halbe Zwischennoten gegeben werden.
      Die Note "ausgezeichnet" wird nur für besonders hervorragende Leistungen vergeben.
      Bei Ablehnung lautet die Bewertung: ungenügend = 4
      Ein drittes Gutachten ist einzuholen, wenn die Noten der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note differieren.
      In den Fachspezifischen Regelungen kann bestimmt werden, dass ein drittes Gutachten einzuholen ist, wenn die gemittelte Note 0,5 oder kleiner als 0,5 ist, sowie, dass dieses Gutachten von einer geeigneten universitätsexternen Person erstellt werden soll, wenn die nach § 7 Abs. 3 bestellten Referenten/ Referentinnen Mitglieder der Universität Konstanz sind.

      (6) Bei Annahme der Dissertation gibt das Zentrale Prüfungsamt dem zuständigen Fachbereich unter Angabe der Gutachter(innen)namen bekannt, dass Gutachten und Dissertation beim Zentralen Prüfungsamt zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen, ausliegen. Die Auslagefrist ist nach zwei Wochen der Vorlesungszeit auch dann gewahrt, wenn die Auslage in der vorlesungsfreien Zeit beginnt. In den Fachspezifischen Regelungen kann in weiteren Fällen eine Fristverkürzung vorgesehen werden. Die Auslage kann auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin bei Antragstellung auf Eröffnung des Promotionsverfahrens an das Zentrale Prüfungsamt mit Zustimmung des/der zuständigen Fachbereichssprecher/in aus wichtigem Grund, insbesondere zur Wahrung von Schutzrechten beschränkt oder ausgeschlossen werden. Der Fachbereichssprecher/Die Fachbereichssprecherin informiert das Zentrale Prüfungsamt. Professoren/ Professorinnen, Juniorprofessoren/Juniorprofessorinnen, Hochschul- und Privatdozenten/-dozentinnen sowie der Doktorand/die Doktorandin, wenn seine/ihre mündliche Prüfung ein Kolloquium über die Dissertation beinhaltet, können Einsicht nehmen und bis zum Ende der Auslagefrist schriftlich begründete Stellungnahmen ankündigen. Die Stellungnahme ist spätestens eine Woche nach Ankündigung beim Zentralen Prüfungsamt abzugeben. Bei Vorlage einer Stellungnahme bestimmt der Promotionsausschuss über das weitere Verfahren.
      Er kann dabei
      a) die Stellungnahme unberücksichtigt lassen,
      b) von den Referenten/Referentinnen der Dissertation eine ergänzende Stellungnahme einholen und zusätzlich bis zu zwei weitere Referenten/Referentinnen als Gutachter/innen der Dissertation bestellen. Diese Referenten/ Referentinnen können zu mündlichen Prüfern/Prüferinnen bestellt werden.

      (7) Der Vorschlag der Mehrheit der Referenten/Referentinnen entscheidet über die Annahme und Ablehnung. Kommt keine Mehrheit zustande, so bestellt der Pro motionsausschuss eine/n weitere/n Referentin/Referenten. Ihre/Seine Bewertung nach Abs. 4 und 5 entscheidet.

      (8) Das Prädikat der Dissertation ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Referenten/Referentinnen erteilten Noten. Dabei wird die Endnote bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet; weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die Prädikate lauten:
      von weniger als 0,50 = ausgezeichnet
      von 0,50 bis 1,50 = sehr gut
      von 1,51 bis 2,50 = gut
      von 2,51 bis 3,50 = genügend
      mit der Folge, dass die Dissertation angenommen ist;
      ab 3,51 = ungenügend,
      mit der Folge, dass die Dissertation abgelehnt ist.

      (9) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist das gesamte Promotionsverfahren beendet. Die Kommission entscheidet, ob der Bewerber/die Bewerberin die umgearbeitete Dissertation ein weiteres Mal mit einem neuen Promotionsgesuch einreichen kann. Das Prüfungsamt gibt dem Bewerber/der Bewerberin unter Beifügung der Gutachten schriftlichen Bescheid. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt bei den Akten.


      Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Politik- und Verwaltungswissenschaft

      Art. 5: Dissertation (zu Art. 8 Abs. 1, 5 u. 6 Allg. Reg.)
      (1) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden.

      (2) Ein drittes Gutachten ist einzuholen, wenn die gemittelte Note kleiner als 0,5 ist.

      (3) Als Dissertation können auch mehrere zusammenhängende Arbeiten gem. § 8 Abs. 3 Allg. Reg. In gebundener Form eingereicht werden. Ob die Quantität und Qualität der Arbeiten dem wissenschaftlichen Rang einer Promotion entspricht, bleibt dem Urteil der Gutachter überlassen. Als Richtlinien dienen folgende Punkte:
      1. Es müssen mindestens drei Arbeiten eingereicht werden, die den Standards von anerkannten Fachzeitschriften mit Peer Review-Verfahren entsprechen. Die Arbeiten können bereits veröffentlicht sein. Mindestens eine Arbeit muss bei einer Zeitschrift eingereicht und begutachtet worden sein. Alle Arbeiten müssen publikationsreif sein.
      2. Es dürfen maximal zwei Schriften, die in Koautorenschaft entstanden sind, eingereicht werden. Höchstens eine Schrift darf gemeinsam mit einer Betreuerin oder einem Betreuer verfasst sein. Bei Schriften in Koautorenschaft muss der Beitrag der Doktorandin/des Doktoranden spezifiziert werden. Ist der Koautor/die Koautorin ein/e Betreuer/in, darf dieser Beitrag nur von den anderen Betreuer/inne/n begutachtet werden.
      3. Den eingereichten Arbeiten muss eine ausführliche Einleitung (im Umfang von etwa 10.000 bis 12.000 Worten) vorangestellt werden, die den Stand der Forschung in dem betreffenden Feld aufarbeitet und die Verbindungen zwischen den eingereichten Schriften sowie den Beitrag der Kandidatin/des Kandidatin zur Weiterentwicklung des Forschungsstandes deutlich macht.

      (4) Die Auslagefrist für die Dissertation beträgt auch in der vorlesungsfreien Zeit zwei Wochen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung 32/2015; Berichtigung vom 7.7.2015, Amtliche Bekanntmachung 48/2015
    • zuletzt geändert am 07.02.2022
  • Hochschulporträt
    „Wofür wir in Konstanz stehen, ist die Idee der Zusammenarbeit über Fachgrenzen hinweg: Exzellente Wissenschaft heißt für uns, gemeinsam zu forschen, gemeinsam zu studieren.”
    Prof. Dr. Katharina Holzinger
    Rektorin der Universität Konstanz
    Foto:  Blick auf den Campus der Universität Konstanz
    Kurze Wege und offene Türen

    Interdisziplinäres Denken und eine familiäre Atmosphäre werden an der Universität Konstanz groß geschrieben. Das spiegelt auch der Campus wider, der wunderschön auf dem Gießberg gelegen ist und einen malerischen Blick über den Bodensee garantiert.
    Die Universität Konstanz ist seit 2007 in allen drei Förderlinien der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder erfolgreich.

    Icon: uebersicht
    Campusuniversität mit familiärer Atmosphäre und besten Serviceeinrichtungen
    Icon: uebersicht
    fächerübergreifendes Studienangebot und ein optimales Betreuungsverhältnis
    Studieren zwischen See und Gipfeln

    Studieren in Konstanz heißt exzellente Lehre und Forschung, Studieninhalte leiten sich direkt aus der Forschung ab, Forschungsinfrastruktur kann bereits im Studium genutzt werden - arbeiten an hervorragend ausgestatteten Laborplätzen, rund 11.700 Studierende aus über 90 Ländern, Campusuniversität mit allen Fachbereichen unter einem Dach, fächerübergreifendes Studienangebot, internationale Austauschprogramme mit 350 Hochschulen weltweit, enge Verbindung zwischen Forschung und Lehre, optimales Betreuungsverhältnis: kleine Seminargruppen, offene Türen der Professorinnen und Professoren, hervorragende Serviceeinrichtungen, z.B. Career Service und Schreibwerkstatt, vielfach ausgezeichnetes Hochschulsportprogramm mit ca. 200 Kursen von Artistik über Bergsteigen und Segeln bis zu Zumba, Bibliothek 24 Stunden, 7 Tage geöffnet, knapp 100 Studiengänge organisiert in drei Sektionen und 13 Fachbereichen in den Geistes-, Natur-, Rechts-, Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften und eine traumhafte Lage direkt am Bodensee mit den Alpen am Horizont und einem grenzenlosen Freizeitangebot.

    Icon: studium
    knapp 100 Studiengänge organisiert in drei Sektionen und 13 Fachbereichen
    Icon: studium
    internationale Austauschprogramme mit 350 Hochschulen weltweit
    Exzellente Forschung von Anfang an

    Studierende haben die Möglichkeit von Anfang an, an aktueller Forschung beteiligt zu sein. Durch unsere Graduiertenschulen, dem Exzellenzcluster, dem Zukunftskolleg sowie einer Vielzahl an strukturierten Doktorandenprogrammen und in der Universität verankerten Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, haben Studierende an der Universität Konstanz auch nach ihrem Master-Abschluss sehr gute weitere wissenschaftliche Karrieremöglichkeiten.

    Icon: forschung
    Forschungsinfrastruktur kann bereits im Studium genutzt werden
    Icon: forschung
    enge Verbindung zwischen Forschung und Lehre
    Foto: Studierende diskutieren im Foyer der Bibliothek
    Foto: Studierende nutzen das Freizeitangebot und surfen
    Foto: Studierende bei gemeinsamer Projektarbeit

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