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Universität Regensburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Regensburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Humanwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Erziehungswissenchaft; Psychologie; Sportwissenschaft
    Erziehungswissenchaft; Psychologie ...
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine; Psychologie, allgemeine; Sport, allgemeiner
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 ANNAHME ALS DOKTORAND

      (1) 1Über die Annahme als Doktorand und das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Promotionsausschuss. 2Die Annahme als Doktorand ist Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion.

      (2) 1Voraussetzung für die Annahme als Doktorand ist ein Masterabschluss im Promotionsfach oder ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium im Promotionsfach mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (Vollzeitstudium, 240 LP), jeweils m...
      § 6 ANNAHME ALS DOKTORAND

      (1) 1Über die Annahme als Doktorand und das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Promotionsausschuss. 2Die Annahme als Doktorand ist Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion.

      (2) 1Voraussetzung für die Annahme als Doktorand ist ein Masterabschluss im Promotionsfach oder ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium im Promotionsfach mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (Vollzeitstudium, 240 LP), jeweils mit mindestens der Note „gut“. 2Das Studium an einer ausländischen Universität sowie Abschlussprüfungen an in- und ausländischen Universitäten werden anerkannt, außer es bestehen wesentliche
      Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 3Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Universitätspartnerschaften sind zu berücksichtigen.

      (3) 1Auf begründeten Antrag des Kandidaten und im Einvernehmen mit den Fachvertretern kann ein Abschluss gemäß Abs. 2 in einem anderen Fach als Zulassungsvoraussetzung anerkannt werden. 2In diesem Fall kann der Kandidat als Doktorand angenommen werden, wenn er die für die Arbeit an der Dissertation nötigen Vorkenntnisse nachweist und die Fachvertreter unter Darlegung der besonderen Gründe die Annahme als Doktorand befürworten.

      (4) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann als Doktorand vorläufig angenommen werden, wer ein abgeschlossenes Lehramtstudium mit nicht vertieftem Hauptfach im Promotionsfach nachweist. 2Zudem kann als Doktorand in den Erziehungswissenschaften vorläufig angenommen werden, wer ein abgeschlossenes Lehramtsstudium mit weniger als 8 Semestern nachweist. 3Die Annahme erfolgt für ein Jahr unter der Auflage, dass der Kandidat innerhalb dieser Frist einen Leistungsnachweis über ein Hauptseminar oder eine äquivalente forschungsnahe Lehrveranstaltung im Promotionsfach sowie eine begründete Befürwortung des betreuenden Hochschullehrers vorlegt. 4Sie endet automatisch, wenn der Kandidat die in Satz 2 genannte Auflage nicht erfüllt.

      (5) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann als Doktorand vorläufig angenommen werden, wer ein mit mindestens der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossenes Diplomstudium in einem einschlägigen Fachhochschulstudiengang nachweist und als Promotionsfach ein Fach wählt, dessen Inhalte wesentlicher Gegenstand der Abschlussprüfung an der Fachhochschule gewesen sind. 2Für die Annahme gilt Abs. 4 Sätze 3 und 4 entsprechend.

      (6) Von dem Erfordernis der in Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 genannten Mindestnote kann auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn der Kandidat seine Qualifikation in geeigneter Weise unter Beweis gestellt hat und die Befürwortung des betreuenden Hochschullehrers vorlegt.

      (7) 1Der Kandidat darf nicht eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben. 2Auch darf er den angestrebten Doktorgrad nicht bereits führen.

      (8) 1Das Gesuch um Annahme als Doktorand ist schriftlich an den Dekan zu richten, der es an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses weiterleitet. 2Dem Gesuch sind beizufügen:
      a) die Hochschulzugangsberechtigung
      b) der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absätzen 1 bis 7;
      c) der Nachweis der fachspezifischen Erfordernisse nach § 7 dieser Ordnung;
      d) Erklärungen und Zeugnisse über andere akademische, staatliche oder kirchliche Prüfungen
      e) eine Erklärung, dass der Bewerber keinen anderen Antrag auf Annahme als Doktorand gestellt hat, bzw. eine Mitteilung über frühere Promotionsverfahren des Bewerbers;
      f) die Angabe des Promotionsfachs;
      g) die Angabe des vorläufigen Promotionsthemas mit Exposé;
      h) eine entsprechend § 8 Abs. 1 vom Doktoranden und dem Betreuer unterzeichnete Betreuungsvereinbarung.

      (9) Die Fakultät gibt dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über die erfolgte Annahme; sie führt ein Register der Doktoranden und ihrer Betreuer.

      (10) 1Eine Ablehnung des Gesuchs bedarf der Begründung. 2Sie erfolgt, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn die Fakultät für das Promotionsverfahren nicht zuständig ist.

      § 7 FACHSPEZIFISCHE VORAUSSETZUNGEN

      (1) 1Die Annahme als Doktorand nach § 6 dieser Ordnung ist in den in Abs. 2 aufgeführten Fächern an zusätzliche Nachweise gebunden. 2Die Annahme kann auch unter der Bedingung erfolgen, dass die Nachweise innerhalb einer festzusetzenden Frist nachgereicht werden.

      (2) 1In folgenden Promotionsfächern werden die folgenden zusätzlichen Nachweise verlangt:
      a) DEUTSCHE PHILOLOGIE: Lateinkenntnisse (Stufe A.2).
      b) EVANGELISCHE THEOLOGIE: drei Lehrveranstaltungen (Niveau: Masterstudium) an der Fakultät PKGG oder Nachweis über ausreichende Griechischkenntnisse (mindestens auf dem Niveau der an der Universität Regensburg einschlägigen „Stufe 1“).
      c) GESCHICHTE: Nachweis über die Kenntnis von zwei Fremdsprachen, darunter Latein (Stufe A.2).
      d) KUNSTGESCHICHTE: Lateinkenntnisse (Stufe A.2).
      e) KLASSISCHE ARCHÄOLOGIE: Lateinkenntnisse auf dem Niveau des Latinum und Griechischkenntnisse auf dem Niveau des Graecum, nachzuweisen durch eine erfolgreich bestandene staatliche oder hochschulinterne Prüfung.
      f) ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT: Nachweis des erfolgreichen Besuchs der Methodenausbildung im Promotionsfach.
      g) PSYCHOLOGIE: Nachweis des erfolgreichen Besuchs der Methodenausbildung im Promotionsfach.
      h) ROMANISCHE PHILOLOGIE: Sprachkenntnisse in mindestens zwei romanischen Sprachen (erste Sprache Stufe C.1., zweite Sprache B.1); Lateinkenntnisse (Stufe A.2), falls die Dissertation in den Teilfächern romanische Sprachwissenschaft oder Mediävistik verfasst wird; die Sprachkenntnisse müssen bis zum Abschluss der Promotion nachgewiesen werden; ein Hauptseminar oder eine Vorlesung (Masterniveau) in der zweiten romanischen Sprache im Promotionsstudium.
      i) SLAVISCHE PHILOLOGIE: Sprachkenntnisse in mindestens zwei slavischen Sprachen, eine wissenschaftliche Veranstaltung (Niveau: Masterstudium) in der zweiten slavischen Sprache.
      j) VERGLEICHENDE LITERATURWISSENSCHAFT: Nachweis über die Kenntnis von zwei modernen Fremdsprachen.
      k) SPORTWISSENSCHAFT: englische Sprachkenntnisse, Nachweis des erfolgreichen Besuchs der Methodenausbildung im Promotionsfach.
      l) VOR- UND FRÜHGESCHICHTE: Lateinkenntnisse auf dem Niveau des Latinum sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen.
      2In begründeten Fällen, beispielsweise wenn der nach § 6 Abs. 2 geforderte Studienabschluss an einer auswärtigen Universität erworben wurde, kann der Promotionsausschuss auf Antrag des Betreuers der Arbeit und im Einvernehmen mit dem betreffenden Institut Ausnahmen von den geforderten Sprachkenntnissen zulassen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 DISSERTATION

      (1) 1Die Dissertation muss die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und einen wesentlichen Fortschritt in der Forschung bringen. 2Sie darf nicht mit einer zu Prüfungszwecken angenommenen Arbeit des Kandidaten identisch sein, kann aber auf einer solchen aufbauen. 3Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation ist gestattet.

      (2) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufasse...
      § 11 DISSERTATION

      (1) 1Die Dissertation muss die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und einen wesentlichen Fortschritt in der Forschung bringen. 2Sie darf nicht mit einer zu Prüfungszwecken angenommenen Arbeit des Kandidaten identisch sein, kann aber auf einer solchen aufbauen. 3Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation ist gestattet.

      (2) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 2Auf Antrag des Kandidaten kann der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation auch eine andere Sprache zulassen. 3Das Titelblatt muss der Anlage 2 entsprechen. 4Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut, dem Sinn oder dem Material nach entnommen sind, müssen in jedem Falle unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden.

      (3) 1Ist eine Arbeit von mehreren Autoren verfasst, können Teile der Arbeit als Dissertation anerkannt werden, wenn sie von dem Doktoranden verfasst sind, zusammenhängende Sachkomplexe darstellen und als Einzelleistung des Doktoranden im Sinne einer geschlossenen Abhandlung abgrenzbar und bewertbar sind sowie den Anforderungen an eine Dissertation genügen. 2Über die Art der Zusammenarbeit und den Anteil der einzelnen Verfasser ist ein gesonderter Arbeitsbericht zu erstellen. 3Für jeden Doktoranden ist ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

      (4) 1Kumulative Promotionen können in den Fächern Psychologie, Erziehungswissenschaft und Sportwissenschaft im Einvernehmen mit den Fachvertretern vom Promotionsausschuss genehmigt werden. 2Die Richtlinien über die besonderen Anforderungen an kumulative Dissertationen sowie die Behandlung von Koautorschaft in solchen Fällen beschließt der zuständige Fakultätsrat. 3Die Richtlinien werden durch Aushang bekannt gemacht. 4Der Aushang kann auch durch Veröffentlichung im Internet geschehen.

      (5) 1Ein Exemplar jeder eingereichten Dissertation verbleibt bis zum Abschluss des Verfahrens mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. 2Über die Rückgabe von Beilagen entscheidet der Dekan auf Antrag des Kandidaten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. ABSCHNITT: PROMOTIONEN IM RAHMEN EINER GEMEINSAMEN BETREUUNG
      MIT EINER ANDEREN IN- ODER AUSLÄNDISCHEN UNIVERSITÄT

      § 23 GEMEINSAME BETREUUNG VON PROMOTIONSVORHABEN

      (1) Der Doktorgrad kann nach § 2 Abs. 2 dieser Ordnung auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer in- oder ausländischen Universität/Fakultät oder einer entsprechenden Einrichtung verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren...
      II. ABSCHNITT: PROMOTIONEN IM RAHMEN EINER GEMEINSAMEN BETREUUNG
      MIT EINER ANDEREN IN- ODER AUSLÄNDISCHEN UNIVERSITÄT

      § 23 GEMEINSAME BETREUUNG VON PROMOTIONSVORHABEN

      (1) Der Doktorgrad kann nach § 2 Abs. 2 dieser Ordnung auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer in- oder ausländischen Universität/Fakultät oder einer entsprechenden Einrichtung verliehen werden.

      (2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt
      voraus, dass
      a) mit der anderen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die Ko-Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde und
      b) die Zulassung zur Promotion sowohl nach Maßgabe der gültigen Promotionsordnung der Universität Regensburg als auch an der anderen Universität/Fakultät erfolgt ist.

      (3) 1Die Dissertation kann an der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg oder an der anderen Universität/Fakultät vorgelegt werden. 2Eine Dissertation, die bereits an der anderen Universität/Fakultät vorgelegt und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut vorgelegt werden. 3Entsprechendes gilt für an der Universität Regensburg bereits angenommene oder abgelehnte Dissertationen.

      (4) Wird die Dissertation an der Universität Regensburg vorgelegt, ist § 24 anzuwenden; wird sie an der anderen Universität/Fakultät vorgelegt, gilt § 25.

      (5) 1Die Festsetzung der Noten erfolgt nach den Bestimmungen derjenigen Universität, an der die Dissertation vorgelegt wird. 2Die jeweils andere Universität/Fakultät stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 24 VORLAGE DER ARBEIT IN REGENSBURG
      (1) 1Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer der Universität Regensburg und einen Hochschullehrer der anderen Universität/ Fakultät. 2Dabei findet die vorliegende Promotionsordnung Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Buchst. a.

      (2) Die beiden Betreuer sind in der Regel zugleich Gutachter im Sinne von § 12 Abs.1.(3) Wurde die Dissertation an der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg angenommen, so wird sie der anderen Universität/Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (4) Erteilt die andere Universität/Fakultät diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung nach § 16 an der Universität Regensburg statt.

      (5) Im Sinne von § 5 Abs. 3 können der Prüfungskommission in diesem Fall neben dem Betreuer der anderen Universität/Fakultät auch weitere Mitglieder dieser Universität/Fakultät angehören, die nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigt sind.

      (6) Ergänzend zu § 16 Abs. 4 werden auch die Hochschullehrer der anderen Universität/Fakultät zur mündlichen Prüfung eingeladen.

      (7) Ist die Dissertation zwar an der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der anderen Universität/ Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet, und das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt.

      § 25 VORLAGE DER ARBEIT AN DER ANDEREN UNIVERSITÄT/FAKULTÄT

      (1) 1Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer der anderen Universität/Fakultät und einen der Universität Regensburg. 2Dabei findet die Promotionsordnung der jeweiligen anderen Universität/Fakultät Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Buchst. a.

      (2) Die Betreuer sind in der Regel zugleich Gutachter im Sinne von § 12 Abs. 1.

      (3) Wurde die Dissertation an der zuständigen Fakultät der anderen Universität/Fakultät angenommen, so wird sie der Universität Regensburg zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (4) Erteilt die zuständige Fakultät der Universität Regensburg diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der anderen Universität/Fakultät nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt.

      (5) In der Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 ist vorzusehen, dass in diesem Fall der Regensburger Betreuer der Arbeit dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer angehören muss.

      (6) Wird die Dissertation zwar an der anderen Universität/Fakultät angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg jedoch verweigert, ist das gemeinsame Verfahren beendet, und das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen der anderen Universität/Fakultät fortgesetzt.

      § 26 AUSSTELLUNG DER DOKTORURKUNDE

      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens werden durch die zuständige Fakultät der Universität Regensburg und die andere Universität/Fakultät Einzelurkunden über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt. 2Diese Urkunden bringen zum Ausdruck, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung erfolgte. 3Sie machen deutlich, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Doktorurkunde darstellen.

      (2) Aus den gemeinsamen Doktorurkunden muss hervorgehen, dass der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und bei der Ko-Betreuung mit einer ausländischen Universität in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (3) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die Vereinbarung nach § 23
      Abs. 2. 2Dieser Vereinbarung ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der Urkunde sollen die äquivalenten Noten der anderen Universität mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      § 27 PFLICHTEXEMPLARE

      (1) Bei einer nach §§ 23 und 24 in Regensburg durchgeführten Promotion richten sich Drucklegung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare nach den Bestimmungen dieser Ordnung sowie den nach § 23 Abs. 2 getroffenen besonderen Vereinbarungen.

      (2) 1Bei einer nach §§ 23 und 25 an der anderen Universität/Fakultät durchgeführten Promotion richten sich Drucklegung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare nach den für die andere Universität/Fakultät maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Akten der Universität Regensburg.

      (3) Die zuständige Fakultät der Universität Regensburg kann die Ausfertigung der von ihr gemäß § 26 ausgestellten Doktorurkunde von der Ablieferung dieser Exemplare abhängig machen.
  • Institutionelle Informationen
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  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Universität Regensburg
    • zuletzt geändert am 26.06.2017
  • Hochschulporträt
    „Als wissenschaftliches Zentrum ist die UR Ausgangspunkt für Transferprojekte in Wirtschaft und Gesellschaft. Sie ist größte Hochschule in Ostbayern und zukunftsgerichteter Impulsgeber.”
    Prof. Dr. Udo Hebel
    Präsident der Universität Regensburg
    Einheit von Forschung und Lehre

    Die Universität Regensburg (UR) ist eine moderne Campusuniversität. Als Volluniversität mit zwölf Fakultäten verfügt sie über ein breites und vielfältiges Fächerspektrum mit exzellenter Einzelforschung, innovativen, inter- und multidisziplinären Forschungsprojekten und einem attraktiven qualitätsgesicherten Studienangebot für Studierende aus dem In- und Ausland. Dabei prägen die vier gesamtuniversitäre Gestaltungsfelder „Dynamics in the Global World”, „Digital Transformations“, „Integrated Sciences in Life, Health, and Disease” und „Material Worlds and Sustainability“ das Profil der Universität Regensburg in Forschung, Studium, Lehre und Weiterbildung sowie Third Mission. 
    Forschung und Lehre werden durch zahlreiche kulturelle und sportliche Angebote ergänzt. Das Miteinander und die Vielfalt von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Religion, geschlechtlicher Identität, Weltanschauung, Gesundheit und unterschiedlichen Alters ist an der Universität Regensburg gelebter Alltag.

    Icon: uebersicht
    renommiertes, international ausgerichtetes Zentrum für Forschung und Lehre
    Icon: uebersicht
    Studierende profitieren von guter Betreuungsrelation und Infrastruktur
    Breites Studienangebot – interdisziplinär, innovativ, international

    Die Universität Regensburg möchte ihre Studierenden auf hohem Niveau wissenschaftlich bilden. Wissenschaftliche Bildung zielt auf die Fähigkeit, Probleme zu erfassen, Erkenntnisse methodisch zu gewinnen, kritisch zu beurteilen und anderen zu vermitteln. 
    An der UR kann man hierzu rund 150 Studienfächer aus den Bereichen Medizin, Jura, Theologie, Sozial-, Informations- und Geisteswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Biologie, Chemie und Pharmazie, Physik und Mathematik studieren. Alle Studiengänge werden intern akkreditiert und zeichnen sich durch eine gute Betreuungsrelation aus. Neben den regulären Studiengängen bietet Ihnen die UR die Möglichkeit, Ihre Kompetenzen über studienbegleitende Angebote zu erweitern.
    Zusätzlich kann man unter der Dachmarke campus creativ die eigenen Talente nutzen: klassische und Jazz-Musikensembles sowie (internationale) Theatergruppen laden hierzu ein. Auch der Hochschulsport hält ein umfassendes Programm für die Studierenden bereit. 

    Icon: studium
    Volluniversität, die über ein attraktives, qualitätsgesichertes Studienangebot verfügt
    Icon: studium
    richtet mehrere Elite-Programme aus
    Forschung - Förderung - Vernetzung

    Die Forschungsschwerpunkte Transnational Area Studies, Immobilien- und Kapitalmärkte, Chemische Fotokatalyse, Immunregulation und Tumorerkrankungen, RNA-Biologie, Computer-wissenschaft/Hochleistungscomputer sowie NanoScience zeichnen die UR aus.
    Das Graduiertenzentrum für die Förderung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses berät bei der Schaffung optimaler Rahmenbedingungen sowie bei der Entwicklung strategischer Perspektiven und fördert die internationale Sichtbarkeit des akademischen Nachwuchses der UR.
    Im Dialog zwischen Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt die UR mit der Forschungs- und Technologietransfereinrichtung FUTUR. In unmittelbarer Campusnähe liegt der BioPark, ein Startup-Center mit Fokus auf Biotechnologie und Lebenswissenschaften sowie die TechBase, ein Technologie- und Innovationszentrum für Startups. 

    Icon: forschung
    breites und vielfältiges Fächerspektrum mit exzellenter Einzelforschung, innovativen, inter- und multidisziplinären Forschungsprojekten
    Icon: forschung
    international und national leistungsstarkes Zentrum für Forschung und Lehre
    Foto: Blick auf Gebäude der Universität Regensburg
    Foto: Campus der Universität Regensburg
    Foto: Blick auf Gebäude der Universität Regensburg

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