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Humboldt-Universität zu Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Humboldt-Universität zu Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Sprach- und literaturwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Anglistik und Amerikanistik; Deutsche Literatur; Deutsche Sprache und Linguistik; Klassische Philologie; Linguistik; Romanistik; Slawistik
    Anglistik und Amerikanistik; Deutsche Literatur ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Qualifikationsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt eine entsprechende Eignung voraus. Diese liegt vor bei einem einschlägigen, mindestens mit „gut“ (Abschlussnote mindestens 2,5) bewerteten Abschluss eines Hochschulstudiums. Ein*e Antragsteller*in mit einem schlechter als „gut“ bewerteten Studienabschluss kann nur in begründeten Einzelfällen nach eingehender Beratung zugelassen werden. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage zw...
      § 4 Qualifikationsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt eine entsprechende Eignung voraus. Diese liegt vor bei einem einschlägigen, mindestens mit „gut“ (Abschlussnote mindestens 2,5) bewerteten Abschluss eines Hochschulstudiums. Ein*e Antragsteller*in mit einem schlechter als „gut“ bewerteten Studienabschluss kann nur in begründeten Einzelfällen nach eingehender Beratung zugelassen werden. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage zweier Gutachten von fachlich einschlägig Habilitierten und/oder Hochschullehrer*innen, aus denen die Eignung der*des Antragstellenden für das gewählte Promotionsfach und -thema klar hervorgeht. Eines der Gutachten wird von der*dem Betreuer*in verfasst, das zweite von einer*einem weiteren Hochschullehrer*in. Als Abschluss gelten das Magister-, Diplom- oder Masterexamen bzw. die Erste Wissenschaftliche Staatsprüfung für ein Lehramt. Abschlüsse der Deutschen Demokratischen Republik sind diesen gleichgestellt.

      (2) Bachelorabschlüsse mit einer Abschlussnote von mindestens 1,5 können zur Zulassung zur Promotion in strukturierten Promotionsstudiengängen berechtigen.

      (3) Bei Studienabschlüssen in einem nicht einschlägigen Fach kann eine Eignung festgestellt werden, wenn die*der Antragsteller*in bestimmte zusätzliche Studienleistungen nachweist. Die zusätzlich nachzuweisenden Studienleistungen dürfen in ihrem Umfang die Anforderungen eines Masterstudiengangs nicht überschreiten.

      (4) Bei Studienabschlüssen ausländischer Hochschulen ist festzustellen, ob der Abschluss den in Abs. 1 bis 3 genannten Abschlüssen gleichwertig ist oder durch Nachweis bestimmter zusätzlicher Studienleistungen gleichwertig gemacht werden kann. Soweit vorhanden, erfolgt die Feststellung nach den Rahmenvorgaben der Kultusministerkonferenz. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend

      (5) Über die Feststellung der Eignung zur Promotion und das Erfordernis, bestimmte zusätzliche Studienleistungen nachzuweisen, entscheidet, ggf. nach Konsultation der*des Betreuenden, der Promotionsausschuss.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von der*dem Promovierenden selbständig verfasste Abhandlung im gewählten Promotionsfach, die in Inhalt, Form und Umfang wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und neue Erkenntnisse enthält. Die Dissertation darf nicht in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein.

      (2) Als Dissertation ist eine unveröffentlichte Arbeit einzureichen. Eventuell bereits publizierte Teile der Arbeit sind deutlich z...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine von der*dem Promovierenden selbständig verfasste Abhandlung im gewählten Promotionsfach, die in Inhalt, Form und Umfang wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und neue Erkenntnisse enthält. Die Dissertation darf nicht in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein.

      (2) Als Dissertation ist eine unveröffentlichte Arbeit einzureichen. Eventuell bereits publizierte Teile der Arbeit sind deutlich zu kennzeichnen und in der letztlich veröffentlichten Form in dreifacher Ausfertigung mit einzureichen. Wenn die Dissertation aus einer Forschungsarbeit mit anderen Personen entstanden ist, sind die eigenen Teile der Arbeit deutlich zu kennzeichnen.

      (3) Anstelle einer Dissertationsschrift gemäß Abs. 2 können in bestimmten Promotionsfächern auch mehrere, thematisch zusammenhängende, in anerkannter Weise publizierte oder in der endgültigen Fassung zu solch einer Publikation eingereichte Schriften als schriftliche Promotionsleistung zugelassen werden, wenn sie eine in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Abs. 2 gleichwertige Leistung darstellen (kumulative Promotion) und die*der Promovierende Allein- oder Erstautor*in bzw. gleichrangige*r Hauptautor*in dieser Schriften ist. Die*Der Promovierende ist verpflichtet, den eigenen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtabfassung im Einzelnen darzulegen und von den Mitautor*innen bestätigen zu lassen. Über das Vorliegen dieser Äquivalenz entscheidet der Promotionsausschuss. Über die Fächer, in eine kumulative Promotion zulässig ist, entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat. Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer kumulativen Promotion erfordert, dass veröffentlichte Einzelarbeiten in wissenschaftlichen Publikationsorganen mit Peer-Review-System veröffentlicht oder in der endgültigen Fassung zur Publikation angenommen sein müssen; mindestens eine der Einzelarbeiten muss eine Zeitschriftenpublikation sein. Wenn es in einem Fachgebiet kein derartiges Begutachtungssystem gibt, muss die Gleichwertigkeit der eingereichten Schriften auf eine andere Weise sichergestellt werden, die vom Promotionsausschuss akzeptiert wurde. Den eingereichten Schriften ist eine ausführliche Zusammenfassung voranzustellen, in welcher die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert werden.

      (4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Fächer, in denen sie zwingend auf Deutsch abzufassen ist, entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat. In anderen Fächern kann sie in Einzelfällen auf Antrag auch in einer anderen Sprache eingereicht werden, wenn die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung gesichert werden kann. Über diese Fälle entscheidet der Promotionsausschuss.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19 Grenzüberschreitende Promotionsverfahren

      (1) Die Sprach- und literaturwissenschaftliche Fakultät kann im Zusammenwirken mit einer ausländischen Einrichtung ein grenzüberschreitendes Promotionsverfahren aufgrund einer Dissertation und einer Disputation ermöglichen. Voraussetzung ist eine auf das konkrete Promotionsverfahren bezogene Kooperationsvereinbarung zwischen HU und ausländischer Einrichtung, in der die wesentlichen Bedingungen des Promotionsverfahrens festgelegt we...
      § 19 Grenzüberschreitende Promotionsverfahren

      (1) Die Sprach- und literaturwissenschaftliche Fakultät kann im Zusammenwirken mit einer ausländischen Einrichtung ein grenzüberschreitendes Promotionsverfahren aufgrund einer Dissertation und einer Disputation ermöglichen. Voraussetzung ist eine auf das konkrete Promotionsverfahren bezogene Kooperationsvereinbarung zwischen HU und ausländischer Einrichtung, in der die wesentlichen Bedingungen des Promotionsverfahrens festgelegt werden. Die*der Antragsteller*in bestätigt mit ihrer*seiner Unterschrift die Kenntnis der Kooperationsvereinbarung.

      (2) Mit Rücksicht auf die akademischen Gepflogenheiten der ausländischen Hochschule kann der
      Promotionsausschuss vor Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung beschließen, dass in
      dem betreffenden Promotionsverfahren die Kooperationsvereinbarung Abweichungen von §§ 6, 7, 9, 12, 13 und 17 vorsieht. Die Regelungen zur Verleihung des deutschen Doktorgrads und zur Bewertung der Promotionsleistungen bleiben davon jedoch unberührt. Falls im Land der kooperierenden Hochschule zusätzlich eine nationale Urkunde ausgestellt wird, muss sie den Hinweis enthalten, dass sie nur in Verbindung mit einer gemeinsamen oder der deutschen Urkunde nach § 18 gültig ist.

      (3) Die Disputation kann als Videokonferenz durchgeführt werden, wobei die Teilnahme mindestens zweier Mitglieder der Promotionskommission aus der HU und die Hochschulöffentlichkeit gewahrt werden sollen.

      (4) Der deutsche Doktorgrad darf erst nach einem ordnungsgemäßen Abschluss des Promotionsverfahrens nach § 17 geführt werden.

      (5) Der Aufenthalt der Doktoranden an jeder Universität darf 30% der Regeldauer der Promotion nicht unterschreiten.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt 16/2024

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