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Universität Rostock

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Rostock
  • Fakultät / Fachbereich Philosophische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Archäologie klassisch; Berufliche Bildung; Berufliche Bildung - Didaktik der Technik; Britische Literatur- und Kulturwissenschaft; Didaktik der Geschichte; Didaktik der romanischen Sprachen; Englische Sprachwissenschaft; Erziehungswissenchaft; Fachdidaktik Deutsch; Fachdidaktik Fremdsprachen: Englisch; Germanistische Literaturwissenschaft; Germanistische Mediävistik; Germanistische Sprachwissenschaft; Geschichte, Alte; Gräzistik; Latinistik; Medien- und Kommunikationswissenschaft; Mittlere und Neuere Geschichte; Musikwissenschaft; Neueste Geschichte und Zeitgeschichte; Nordamerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft; Philosophie; Psychologie; Romanische Literaturwissenschaft; Romanische Sprachwissenschaft; Slawische Literaturwissenschaft; Slawische Sprachwissenschaft; Sonder- und Rehabilitationspädagogik; Sportwissenschaft; Ur- und Frühgeschichte
    Archäologie klassisch; Berufliche Bildung ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen und Antrag auf Zulassung

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

      (2) Für eine Zulassung zur Promotion ist ein mit gutem Erfolg abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in einem an der Philosophischen Fakultät vertretenen Fachgebiet nachzuweisen. Dies wird in der Regel durch die mit mindestens der Note „gut“ besta...
      § 6 Zulassungsvoraussetzungen und Antrag auf Zulassung

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

      (2) Für eine Zulassung zur Promotion ist ein mit gutem Erfolg abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in einem an der Philosophischen Fakultät vertretenen Fachgebiet nachzuweisen. Dies wird in der Regel durch die mit mindestens der Note „gut“ bestandene Master-, Magister- oder Diplomprüfung beziehungsweise das 1. Staatsexamen für ein Lehramt im Promotionsfach nachgewiesen.

      (3) Die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen hat möglichst frühzeitig bei Beginn der Promotion unter Angabe des Faches, des Arbeitstitels und der Betreuerin/des Betreuers zu erfolgen. Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist durch die Doktorandin/den Doktoranden unter Angabe des Promotionsfaches schriftlich an den Vorsitz des Promotionsausschusses zu richten. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Zulassung und informiert die Doktorandin/den Doktoranden über die Entscheidung. Die positive Zulassungsentscheidung ist Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 8.

      (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn sich die Doktorandin/der Doktorand zuvor an der Universität Rostock oder einer anderen Hochschule mit einer Arbeit zur gleichen Thematik erfolglos um den Doktorgrad beworben hat. Sie ist auch zu versagen, wenn die Doktorandin/der Doktorand an der Universität Rostock oder einer anderen Hochschule im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Dissertation in einem anderen Fach bereits zum Doktor der Philosophie promoviert wurde. Über die Zulassung einer Doktorandin/eines Doktoranden mit einem ausländischen Titel eines Doktors der Philosophie entscheidet der Promotionsausschuss im Einzelfall.

      (5) Stimmt keines der Studienfächer mit dem Promotionsfach überein, entscheidet der Promotions- ausschuss nach Konsultation der entsprechenden Fachvertreter der Fakultät, welche zusätzlichen Leistungen die Doktorandin/der Doktorand zur Zulassung zur Promotion zu erbringen hat. In der Regel sind für die Zulassung zur Promotion Kenntnisse nachzuweisen, die einem Studienabschluss mit mindestens der Note „gut“ in dem Studienfach entsprechen, zu dem das Promotionsfach gehört.

      (6) Ausländische Hochschulabschlüsse werden anerkannt, sofern sie einem deutschen Hochschul- abschluss gemäß Absatz 2 entsprechen. Die Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse wird anerkannt, sofern sie durch staatliche Äquivalenzvereinbarungen festgestellt ist. In Zweifelsfällen soll eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz eingeholt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (7) Die Doktorandin/der Doktorand muss die deutsche Sprache mündlich und schriftlich angemessen beherrschen. Promovierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen.

      (8) Die Doktorandin/der Doktorand muss Kenntnisse zweier Fremdsprachen nachweisen. Ob und in welchem Umfang Altsprachenkenntnisse in Latein (Latinum) und Altgriechisch (Graecum) erforderlich sind, ist im Anhang zur Promotionsordnung geregelt. Soweit dort nicht ausdrücklich altsprachliche Kenntnisse verlangt werden, sind altsprachliche Kenntnisse oder Kenntnisse moderner Fremdsprachen auf dem Niveau B2 nach Maßgabe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen. Falls Promotionsthema oder Promotionsgebiet Sprachkenntnisse in einer bestimmten Sprache zwingend erfordern, können Nachweise spezifischer Sprachkenntnisse verlangt werden. Sofern dies der erfolgreichen Bearbeitung des Promotionsvorhabens nicht abträglich ist, kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers von der jeweiligen Vorgabe zu den Fremdsprachenkenntnissen im Anhang abweichen. Das Absehen von einem Nachweis geforderter Fremdsprachenkenntnisse kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesen Fällen ist durch den Promotionsausschuss ein schriftlicher Bescheid über den Dispens und die damit verbundenen Auflagen zu erstellen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Befähigung der Doktorandin/des Doktoranden zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. Die mit ihr vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem aktuellen Stand des Fachgebietes entsprechen, einen Erkenntniszuwachs ausweisen und die wesentliche Fachliteratur berücksichtigen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftl...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Befähigung der Doktorandin/des Doktoranden zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. Die mit ihr vorgelegten Forschungsergebnisse müssen dem aktuellen Stand des Fachgebietes entsprechen, einen Erkenntniszuwachs ausweisen und die wesentliche Fachliteratur berücksichtigen.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag der Doktorandin/des Doktoranden und nach Rücksprache mit der Betreuungsperson.

      (3) Die Ergebnisse der Dissertation sind in einer Kurzzusammenfassung darzustellen, die in die Bewertung einbezogen wird.

      (4) Der Umfang und die formale Anlage der Dissertation orientieren sich am fachüblichen Standard für Monographien.

      (5) Eine bereits veröffentlichte Monographie kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

      (6) Eine Abhandlung, die die Doktorandin/der Doktorand in einer anderen akademischen oder staatlichen Prüfung vorgelegt hat, kann nicht als Dissertation anerkannt werden.

      (7) Auf Antrag der Doktorandin/des Doktoranden können in begründeten Fällen mehrere veröffentlichte oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommene wissenschaftliche Arbeiten (z. B. Zeitschriftenartikel, Buchbeiträge) als publikationsbasierte Dissertation eingereicht werden, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen entsprechen. Im Einzelnen gilt:
      a) Für in Koautorenschaft entstandene Arbeiten ist der Dissertation eine Erklärung der Doktorandin/des Doktoranden beizufügen, die durch die weiteren Koautorinnen und Koautoren bestätigt wurde; aus dieser Erklärung hat hervorzugehen, welchen eindeutig abgrenzbaren Teil die Doktorandin/der Doktorand geleistet hat. Wenn die Doktorandin/der Doktorand quantitativ und qualitativ den Mehrheitsanteil der Arbeit geleistet hat, gilt sie/er als Hauptautorin/Hauptautor der Arbeit.
      b) Die Koautorenschaft mit der Betreuerin/dem Betreuer ist auf begründeten Antrag möglich. Über diesen Antrag entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuungsperson. Die Koautorenschaft mit anderen Gutachterinnen/Gutachtern ist nicht zulässig.
      c) Den eingereichten Arbeiten ist ein in Alleinautorenschaft verfasster fachwissenschaftlicher Originalbeitrag (Synopse) im Umfang von 30 bis 40 Seiten beizufügen, der den Zusammenhang der Einzelarbeiten deutlich macht und sie methodisch-theoretisch in die Diskurse des Faches einordnet. Darin ist auch die eigene Forschungsleistung darzulegen. Ergänzend gelten die in Anhang 2 aufgeführten fachspezifischen Regelungen für publikationsbasierte Dissertationen, die von den hier genannten auch abweichen können.

      Anhang 2 zur Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät
      der Universität Rostock:
      Fachspezifische Regelungen zur publikationsbasierten Dissertation gemäß § 9 Absatz 7 Satz 9
      1.
      Berufliche Bildung
      Berufliche Bildung – Didaktik der Technik
      a) Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus mindestens drei Publikationen in Fachzeitschriften oder Sammelbänden mit Peer-Review-Verfahren. Von diesen erfolgt mindestens eine Publikation in einer Zeitschrift mit Peer-Review-Verfahren.
      b) Mindestens drei der für die Dissertation herangezogenen Publikationen müssen von der Doktorandin/dem Doktoranden in Allein- oder Hauptautorschaft verfasst sein, davon mindestens eine Publikation in Alleinautorschaft.
      2.
      Erziehungswissenschaft
      Psychologie
      a) Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus mindestens zwei Publikationen in Fachzeitschriften mit Peer-Review-Verfahren.
      b) Mindestens zwei der für die Dissertation herangezogenen Publikationen müssen von der Doktorandin/dem Doktoranden als Alleinautorin/Alleinautor oder als Hauptautorin/Hauptautor verfasst worden sein.
      3.
      Sonder- und Rehabilitationspädagogik
      a) Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus mindestens vier Publikationen mit Peer-Review-Verfahren, darunter maximal eine Publikation, die noch nicht veröffentlicht, aber bereits angenommen ist.
      b) Mindestens eine der Publikationen muss in Alleinautorschaft verfasst sein. Alle weiteren für die Dissertation herangezogenen Publikationen müssen von der Doktorandin/dem Doktoranden als Hauptautorin/Hauptautor oder Alleinautorin/Alleinautor verfasst sein.
      4. Sportwissenschaft
      a) Die publikationsbasierte Dissertation enthält mindestens zwei wissenschaftliche Publikationen in internationalen Fachzeitschriften mit Peer-Review-Verfahren und Impact-Faktor.
      b) Mindestens zwei der für die Dissertation herangezogenen Publikationen müssen von der Doktorandin/dem Doktoranden als Hauptautorin/Hauptautor oder Alleinautorin/Alleinautor verfasst worden sein.
      5.
      Alle anderen Promotionsgebiete aus Anhang 1
      a) Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus mindestens sechs veröffentlichten oder nachweisbar zur Veröffentlichung angenommenen wissenschaftliche Arbeiten (z.B. Zeitschriftenartikeln, Buchbeiträgen).
      b) Zwei der Arbeiten müssen in anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren (double blind peer review) publiziert oder zur Publikation angenommen sein; bei mindestens einer davon muss es sich um die Veröffentlichung in einer Zeitschrift mit internationaler Verbreitung handeln.
      c) Mindestens drei der eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten müssen in alleiniger Autorenschaft verfasst sein, darunter mindestens eine in einer Zeitschrift mit Begutachtungsverfahren (peer review).
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 23 Binationale Promotion

      Ein Promotionsverfahren kann auch als binationale Promotion (Cotutelle) in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Es muss dabei einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die Einzelheiten des Verfa...
      § 23 Binationale Promotion

      Ein Promotionsverfahren kann auch als binationale Promotion (Cotutelle) in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Es muss dabei einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von der Universität Rostock und der beteiligten ausländischen Hochschule in einer Kooperationsvereinbarung (Joint Agreement/Convention de Cotutelle de thèse) festzulegen, die insbesondere Angaben zur Betreuung, Prüfung, Benotung und Promotionsurkunde sowie zum Auslandsaufenthalt enthalten muss. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen /2023
  • Hochschulporträt
    „Nach dem Motto Traditio et Innovatio hat sich unsere Universität in ihren 600 Jahren stetig weiterentwickelt. Heute sind hier neun Fakultäten und die Interdisziplinäre Fakultät mit vier Departments zu finden.”
    Prof. Dr. med. Wolfgang Schareck
    Rektor der Universität Rostock
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Rostock
    Traditio et Innovatio

    Die UR ist die älteste und traditionsreichste Universität im Ostseeraum. Sie besteht aus neun Fakultäten. Zusätzlich verbindet die Interdisziplinäre Fakultät als Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung Forschende und Studierende aller Fachrichtungen in derzeit vier Profillinien: „Leben, Licht und Materie“, „Maritime Systeme“, „Altern des Individuums und der Gesellschaft“ und „Wissen - Kultur - Transformation“. Sie stellen die Forschungsschwerpunkte dar, die aus der Tradition der Universität gewachsen sind und der Schärfung des Profils der UR durch eine interdisziplinäre Verbindung von Stärken in fächerübergreifender Kommunikation und Zusammenarbeit dienen.

    Icon: uebersicht
    älteste, traditionsreichste Universität im Ostseeraum mit neun Fakultäten
    Icon: uebersicht
    über 100 Studiengänge mit einem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung
    Studium und Lehre

    Mit über 100 Studiengängen gehört die UR zu den Hochschulen Deutschlands mit dem breitesten Fächerspektrum. Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung widmet sich der Weiterentwicklung der Qualität der Lehrerbildung und der Stärkung der Bildungsforschung.

    Icon: studium
    verfügt über neun Fakultäten, die sich in zahlreiche Institute und Kliniken untergliedern
    Icon: studium
    Studierende können aus einem breiten Fächerspektrum in verschiedensten Studienfeldern auswählen
    Die Interdisziplinäre Fakultät der Universität Rostock

    Im Jahr 2007 hat sich die UR drei Profillinien gegeben. 2010 ist eine vierte Profillinie hinzugekommen. Organisiert werden Forschung und Lehre zu verschiedenen Feldern in der gegründeten Interdisziplinären Fakultät. Mit dieser Institutionalisierung der thematischen Konzentration und der fachübergreifenden Kooperation beschreitet die UR nicht nur wissenschaftspolitisches Neuland. Sie will zu diesen ausgewählten Themen ihre umfassenden Expertisen bündeln und ausbauen. Die Grundlage der intensiven Zusammenarbeit bilden die vier zukunftsrelevanten Themen „Leben, Licht & Materie“, „Maritime Systeme“, „Altern des Individuums & der Gesellschaft“ und „Wissen – Kultur – Transformation“. Die interdisziplinäre Bearbeitung dieser komplexen Problemfelder ermöglicht die Entwicklung neuer Perspektiven, Inhalte und Technologien. Auf diesem Weg will sie innerhalb der nächsten Jahre in die Gruppe der Spitzenuniversitäten Deutschlands aufrücken. 2019 ist die Zielmarke, die das 600-jährige Universitätsjubiläum vorgibt.

    Icon: forschung
    bündelt Kompetenzen und Forschungsaktivitäten in fakultätsübergreifenden Departments der Interdisziplinären Fakultät (INF)
    Icon: forschung
    kooperiert mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Bundes-und Landesforschungsanstalten und der Wirtschaft
    Foto: Studierende vor der Bibliothek der Universität Rostock
    Foto: Blick auf das Gebäude des Fachbereichs Physik
    Foto: Blick auf das Audimax der Universität Rostock

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