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Universität Passau

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Passau
  • Fakultät / Fachbereich Geistes- und Kulturwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer European Studies; Kulturwissenschaft
  • Sachgebiet(e) Kulturwissenschaften; Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. cult.; Dr. rer. pol.; Dr. rer. soc.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Annahmevoraussetzungen der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät

      (1) Die Annahme als Doktorand oder Doktorandin an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät hat zur Voraussetzung, dass der Bewerber oder die Bewerberin:
      1. ein einschlägiges abgeschlossenes Studium gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayHIG mit überdurchschnittlichen Leistungen nachweisen kann, welches mit der Note „gut“ (mindestens 2,5) beendet wurde,
      oder
      2. ein abgeschlossenes mi...
      § 4 Annahmevoraussetzungen der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät

      (1) Die Annahme als Doktorand oder Doktorandin an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät hat zur Voraussetzung, dass der Bewerber oder die Bewerberin:
      1. ein einschlägiges abgeschlossenes Studium gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayHIG mit überdurchschnittlichen Leistungen nachweisen kann, welches mit der Note „gut“ (mindestens 2,5) beendet wurde,
      oder
      2. ein abgeschlossenes mindestens sechssemestriges Fachstudium an einer Hochschule mit überdurchschnittlichen Leistungen nach Maßgabe der dazugehörigen Prüfungsordnung nachweisen kann; der Nachweis dieses Fachstudiums kann durch den Abschluss eines Bachelorstudiengangs mit der Note „sehr gut“ (mindestens 1,3) und ein an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Passau durch einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin vertretenes Fach als Promotionsfach, dessen Inhalte auch Gegenstand der Abschlussarbeit gewesen sind, erbracht werden. Überdurchschnittliche Leistungen liegen bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ersten Prüfung bzw. Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen auch dann vor, wenn im Rahmen des Lehramtsstudiengangs die für die Zulassung zur Ersten Prüfung bzw. Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nachzuweisende Hausarbeit sowie die akademischen Prüfungsleistungen in dem entsprechenden Fach nach den einschlägigen Vorschriften der für den Kandidaten oder die Kandidatin geltenden Lehramtsprüfungsordnung im angestrebten Promotionsfach gefertigt und mit mindestens der Note „gut“ bewertet wurden;
      oder
      3. ein abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen Fachhochschuldiplomstudiengang, welches mindestens mit der Gesamtnote 1,5 abgeschlossen wurde, und ein an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Passau durch einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin vertretenes Fach als Promotionsfach, dessen Inhalte auch Gegenstand der Diplomprüfung an der Fachhochschule gewesen sind, nachweisen kann.

      (2) 1Eine Herabsetzung der in Abs. 1 festgelegten Notengrenze um bis zu 0,3 kann durch den Ständigen Promotionsausschuss auf schriftlichen und begründeten Antrag des Betreuers oder der Betreuerin des Bewerbers oder der Bewerberin genehmigt werden, falls hervorragende Leistungen im Promotionsfach nachgewiesen werden können. ²Hervorragende Leistungen im Promotionsfach nach Satz 1 können insbesondere durch eine mit der Note „sehr gut“ (mindestens 1,3) bewertete Abschlussarbeit oder zwei jeweils mit der Note „sehr gut“ (mindestens 1,3) bewertete Haus- oder Seminararbeiten oder hervorragende wissenschaftliche Leistungen/Veröffentlichungen nach dem Studienabschluss im
      angestrebten Promotionsfach nachgewiesen werden. 3 Der Ständige Promotionsausschuss kann die Annahme in diesem Fall mit zusätzlichen Auflagen verknüpfen.

      (3) 1Der Bewerber oder die Bewerberin muss eine Vorbildung im Fachgebiet der Promotion in Form von drei Hauptseminaren/Master-Kolloquien/Oberseminaren bzw. äquivalenten Leistungen, die inhaltlich dem Promotionsfach zuordenbar sind, nachweisen. 2Dieser Nachweis kann innerhalb einer angemessenen Frist, welche sich aus dem Annahmebescheid ergibt, nachgereicht werden. 3Die Bachelor-, Master-, Magister-, Diplom- oder Zulassungsarbeit in dem betreffenden Fach wird jeweils als Äquivalent für ein Hauptseminar anerkannt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Form der Dissertation

      (1) 1Die Dissertation wird in der Regel in Form einer noch nicht veröffentlichten Monographie oder in gleichwertiger publikationsbasierter Form erbracht. 2Eine publikationsbasierte Dissertation liegt vor, wenn eine Mehrzahl veröffentlichungsfähiger Aufsätze oder bereits fachlich begutachteter und in einschlägigen Fachzeitschriften oder Sammelbänden veröffentlichter oder zur Veröffentlichung angenommener Aufsätze eingereicht wurde. 3Der innere Zusam...
      § 6 Form der Dissertation

      (1) 1Die Dissertation wird in der Regel in Form einer noch nicht veröffentlichten Monographie oder in gleichwertiger publikationsbasierter Form erbracht. 2Eine publikationsbasierte Dissertation liegt vor, wenn eine Mehrzahl veröffentlichungsfähiger Aufsätze oder bereits fachlich begutachteter und in einschlägigen Fachzeitschriften oder Sammelbänden veröffentlichter oder zur Veröffentlichung angenommener Aufsätze eingereicht wurde. 3Der innere Zusammenhang ist in einem ergänzenden zusammenfassenden Text darzustellen, der eine kritische Einordnung der Publikationen aus einer übergeordneten Perspektive heraus vornimmt; eine Mindestanzahl der Aufsätze ist in der Betreuungsvereinbarung festzulegen. 4Im Fall, dass Beiträge in Ko-Autorenschaft erbracht werden, ist der eigene Beitrag des Doktoranden oder der Doktorandin in einer Erklärung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 APromO darzulegen.

      (2) 1Darüber hinaus ist die Dissertation als Teil einer gemeinsam verfassten wissenschaftlichen Arbeit (gemeinschaftliche Promotion) möglich. 2Werden bei Themen, die für eine gemeinschaftliche Promotionsleistung geeignet sind, mehrere Dissertationen von in der Regel nicht mehr als zwei Personen zu einem gemeinsamen Thema verfasst, dürfen sie noch nicht veröffentlicht sein. 3
      Die Eignung eines Themas für eine gemeinschaftliche Promotion ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerber oder der Bewerberinnen sowie des Betreuers bzw. der Betreuerin vom Promotionsausschuss förmlich festzustellen; dies muss vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. 4 Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren eines der Autoren oder einer der Autorinnen zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei diesem Bewerber oder dieser Bewerberin zugerechnet werden können. 5
      Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind im Rahmen der Versicherung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 APromO umfassend darzulegen und zu beschreiben. 6 Für Promotionsverfahren, die als gemeinschaftliche Promotion durchgeführt werden, wird eine gemeinsame Promotionsprüfungskommission bestellt, der alle Betreuer und Betreuerinnen der Promotionsverfahren angehören müssen; § 3 Abs. 3 Satz 1 bleibt davon unberührt. 7 Im Fall einer gemeinschaftlichen Promotion werden die Dissertationen, eingebettet in den Kontext der Gemeinschaftsarbeit, getrennt bewertet. 8 Für jeden Kandidaten und jede Kandidatin müssen gesonderte Gutachten erstellt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Passau
      vom 3. August 2018 in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Dezember 2020

      § 17 Promotionen in Kooperation mit ausländischen Hochschulen

      (1) 1Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung durchgeführt werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass
      1. die ausländische wissenschaftliche Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besit...
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Passau
      vom 3. August 2018 in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Dezember 2020

      § 17 Promotionen in Kooperation mit ausländischen Hochschulen

      (1) 1Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung durchgeführt werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass
      1. die ausländische wissenschaftliche Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad in Deutschland geführt werden darf,
      2. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens geschlossen wird, die die Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens regelt und dem der Fakultätsrat und der Promotionsausschuss (in der Juristischen Fakultät nur der Fakultätsrat) zugestimmt haben,
      3. der Bewerber oder die Bewerberin an der Universität Passau sowie an der Partner- einrichtung als Doktorand oder Doktorandin zugelassen wurde.
      3Wurde das Promotionsverfahren an der Partnereinrichtung für erfolglos beendet erklärt und hat der Doktorand oder die Doktorandin den Promotionsanspruch nicht verloren, kann das Promotionsverfahren an der Universität Passau fortgesetzt werden. 4Im Übrigen regelt die gemeinsame Vereinbarung die Besonderheiten des Verfahrens. 5In ihr können von dieser Promotionsordnung abweichende Regelungen, insbesondere über die Begutachtung der Dissertation sowie die Durchführung und Benotung der mündlichen Prüfungsleistung getroffen werden. 6Die Vereinbarung hat darüber hinaus Regelungen hinsichtlich des Fortgangs des Promotionsverfahrens an der jeweiligen Einrichtung im Fall des Scheiterns der kooperativen Promotion zu treffen, insbesondere für den Fall, dass die Dissertation an der Universität Passau oder an der ausländischen Bildungseinrichtung nicht angenommen wird beziehungsweise die mündliche Prüfung an der Universität Passau oder der ausländischen Bildungseinrichtung endgültig nicht bestanden wird.

      (2) In der Fachpromotionsordnung kann hiervon abgewichen werden.
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  • Promotionsordnung
    • Fundstelle i.d.F. der Änderungssatzung vom 28. September 2023, Internetseite der Hochschule
    • zuletzt geändert am 28.09.2023

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