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Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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Steckbrief

  • Hochschule Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • Fakultät / Fachbereich Philosophische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Alte Geschichte; Didaktik der deutschen Literatur; Didaktik der deutschen Sprache; Didaktik der englischsprachigen Literaturen und Didaktik der englischen Sprache; Didaktik der Geschichte; Didaktik der Romanischen Literaturen und Didaktik der Romanischen Sprachen; Englische Philologie; Frisistik; Germanistik; Griechische Philologie; Klassische Archäologie; Kunstdidaktik; Kunstgeschichte; Lateinische Philologie; Linguistik und Phonetik; Medienwissenschaft; Mittel- und Neulateinische Philologie; Mittlere und Neuere Geschichte; Musikwissenschaft; Neuere Deutsche Literaturwissenschaft; Neuere Deutsche Literaturwissenschaft und Medienwissenschaft; Nordische Philologie; Osteuropäische Geschichte; Pädagogik; Philosophie; Philosophie und ihre Didaktik; Politikwissenschaft; Psychologie; Romanische Philologie; Slawische Philologie; Soziologie; Sportwissenschaft; Ur- und Frühgeschichte
    Alte Geschichte; Didaktik der deutschen Literatur ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren zur Verleihung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) setzt voraus:
      1. ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Masterstudium oder ein vergleichbares Studium an einer deutschen Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes; die Regelstudienzeit in dem studierten Fach oder den studierten Fächern darf im Bachelor...
      § 7 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren zur Verleihung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) setzt voraus:
      1. ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Masterstudium oder ein vergleichbares Studium an einer deutschen Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes; die Regelstudienzeit in dem studierten Fach oder den studierten Fächern darf im Bachelor und Master oder dem vergleichbaren Studium zusammen 8 Semester nicht unterschreiten,
      2. ggf. Sprachkenntnisse gemäß § 11,
      3. die Vorlage einer Dissertation, die thematisch dem Studium gemäß Nummer 1 und den Anforderungen gemäß § 12 entspricht.

      (2) Das Studium gemäß Absatz 1 Nummer 1 wird in der Regel nachgewiesen durch ein Abschlusszeugnis über den Studienabschluss in einem Masterstudiengang oder in einem vergleichbaren Studiengang, der im Hinblick auf die für das Promotionsfach vorausgesetzten Qualifikationen fachlich einschlägig ist und eine vergleichbare fachliche Breite aufweist.

      (3) Sofern der Masterstudiengang im Hinblick auf die für das Promotionsfach vorauszusetzenden Qualifikationen nicht fachlich einschlägig ist oder keine vergleichbare fachliche Breite aufweist, kann der Promotionsprüfungsausschuss nach Anhörung des betroffenen Faches für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren zusätzliche Studienleistungen verlangen.

      (4) Nach Absatz 3 können auch Doktorandinnen und Doktoranden, die als Abschluss einen Master of Education oder einen vergleichbaren Abschluss für das Lehramt vorweisen, zum Promotionsprüfungsverfahren im Fach Pädagogik zugelassen werden, sofern sie die Lernziele des Masterfaches Pädagogik im Zwei-Fächer-Studiengang an der Philosophischen Fakultät erreichen. Über die Festsetzung etwaiger nachzustudierender Studienleistungen entscheidet nach Anhörung des Faches der Promotionsprüfungsausschuss.

      (5) Abweichend von Absatz 2 soll bei Masterabschlüssen interdisziplinärer Studiengänge, die im Hinblick auf das Promotionsfach fachlich einschlägig sind oder eine vergleichbare fachliche Breite aufweisen, zusätzlich der vorausgegangene Bachelorabschluss fachlich einschlägig sein oder der fachlichen Breite des Promotionsfaches entsprechen und durch ein Bachelorzeugnis nachgewiesen werden.

      (6) Eine Doktorandin oder ein Doktorand wird nicht zugelassen, wenn sie oder er ein Promotionsprüfungsverfahren in einem Promotionsfach der Philosophischen Fakultät oder einem Fach, das einem Promotionsfach der Philosophischen Fakultät entspricht, endgültig nicht bestanden hat oder wenn ein entsprechendes Verfahren bereits eingeleitet ist. Die Ablehnung des Gesuches um Zulassung ist zu begründen.

      § 8 Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen an Fachhochschulen

      (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird zum Promotionsprüfungsverfahren auch zugelassen, wer ein Fachhochschulstudium, das im Hinblick auf die für das Promotionsfach vorausgesetzten Qualifikationen fachlich einschlägig ist und eine vergleichbare fachliche Breite aufweist, im Regelfall mit der Gesamtnote 1,5 oder besser abgeschlossen hat und die gleiche Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, wie sie von Absolventinnen oder Absolventen der Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen verlangt wird, in einem Prüfungsgespräch nachweist.

      (2) Das Prüfungsgespräch wird unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Promotionsprüfungsausschusses von einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter des Promotionsfachs geführt. Am Prüfungsgespräch kann eine Professorin oder ein Professor der Fachhochschule beteiligt werden. Über das Prüfungsgespräch und die wesentlichen Prüfungsgegenstände ist ein Protokoll zu führen, das die teilnehmenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer unterzeichnen.

      (3) Im Übrigen gelten die §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 Nummer 2.

      § 9 Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen und Notenberechnung im Master

      (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 kann zum Promotionsprüfungsverfahren auch zugelassen werden, wer einen Bachelorabschluss im Erststudium mit herausragendem Erfolg, im Regelfall mit der Gesamtnote 1,0, in der Regelstudienzeit erworben hat, in einem für das Promotionsfach fachlich einschlägigen Masterstudium an der Philosophischen Fakultät der CAU eingeschrieben ist und ein Empfehlungsschreiben vorweisen kann, in dem ihr oder ihm eine prüfungsberechtigte Person der Philosophischen Fakultät gemäß § 4 Absatz 1 und 2, die die Erstbegutachtung der Dissertation zu übernehmen bereit ist, eine außerordentliche Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit bescheinigt.

      (2) Für den Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand mit Bachelorabschluss ist das Formular gemäß Anlage 1 zu verwenden. Der Antrag ist vor Ablauf des ersten Studienjahres im Masterstudium schriftlich an die Dekanin oder den Dekan zu richten. Der Antrag auf Annahme beinhaltet:
      1. das Bachelorzeugnis, die Immatrikulationsbescheinigung und das Empfehlungsschreiben gemäß Absatz 1,
      2. die Betreuungsvereinbarung gemäß § 5,
      3. ggf. Nachweise nach § 11.

      (3) Über den Antrag entscheidet der Promotionsprüfungsausschuss durch schriftlichen Bescheid. Bei einer positiven Entscheidung wird die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand schriftlich bestätigt.

      (4) Spätestens am Ende des dritten Semesters des Masterstudiums erfolgt eine Evaluation durch die Erstgutachterin oder den Erstgutachter in Form eines einstündigen Kolloquiums. Gegenstand der Evaluation sind ein Exposé der Doktorandin oder des Doktoranden zum angestrebten Dissertationsvorhaben und der Arbeitsfortschritt im Masterstudium. Bei positiver Entscheidung wird die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erneut bestätigt. Anderenfalls wird die Annahme aufgehoben. Die Möglichkeit, das Masterstudium fortzusetzen, bleibt unberührt.

      (5) Bei der Promotion mit Bachelorabschluss entfällt für die Doktorandin oder den Doktoranden die Masterarbeit. Mit erfolgreichem Abschluss der Promotion wird auch der Mastergrad verliehen.

      (6) Die Gesamtnote für die Masterprüfung im Rahmen der Promotion mit Bachelorabschluss berechnet sich wie folgt:
      1. In Ein-Fach-Studiengängen, die nicht im Geltungsbereich des § 1 der Zwei-Fächer Prüfungsordnung liegen, bildet sich die Gesamtnote aus der Fachnote.
      2. Abweichend von § 18 Absatz 1 der Zwei-Fächer-Prüfungsordnung bildet sich die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Studiengang mit dem Ab-schluss Master of Arts aus dem mit den zugeordneten Leistungspunkten gewichteten Mittel der Fachnoten. Dabei werden die Fach-noten je Fach mit 45/90 gewichtet.
      3. Abweichend von § 25 Absatz 1 der Zwei-Fächer-Prüfungsordnung ergibt sich die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Studiengang mit dem Abschluss Master of Education aus dem mit den zugeordneten Leistungspunkten gewichteten Mittel der Fachnoten und der Note für das Profil Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen. Dabei werden die Fachnoten je Fach mit 35/100 und die Note für das Profil Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit 30/100 gewichtet.

      (7) Abweichend von § 17 Absatz 1 der Prüfungsverfahrensordnung werden das Masterzeugnis und die Masterurkunde zusammen mit dem Doktorzeugnis erst ausgehändigt, wenn alle Modulprüfungsleistungen nach den entsprechenden Fachprüfungsordnungen sowie alle Prüfungsleistungen der Promotion nach den §§ 12 und 21 erfolgreich ab-geschlossen wurden. Für die Verleihung des Doktorgrads gilt § 28 dieser Satzung.

      (8) Eine nach § 17 Absatz 3 nicht angenommene Dissertation darf bei einer Fortführung des Masterstudiums in einer überarbeiteten und dem Umfang einer Masterarbeit angepassten Form als Masterarbeit eingereicht werden. Näheres regeln die Fachprüfungsordnungen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine die Forschung fördernde, selbständig verfasste wissenschaftliche Abhandlung sein.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Sofern die Erstgutachterin oder der Erstgutachter dies befürwortet und die Zweitgutachterin ihr oder der Zweitgutachter sein Einverständnis erklärt, so dass eine adäquate Beurteilung der Dissertation sichergestellt ist, kann die Dissertation in einer Fremdsprache angefertigt we...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine die Forschung fördernde, selbständig verfasste wissenschaftliche Abhandlung sein.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Sofern die Erstgutachterin oder der Erstgutachter dies befürwortet und die Zweitgutachterin ihr oder der Zweitgutachter sein Einverständnis erklärt, so dass eine adäquate Beurteilung der Dissertation sichergestellt ist, kann die Dissertation in einer Fremdsprache angefertigt werden. Dies muss rechtzeitig vor der Zulassung bei der Dekanin oder beim Dekan angezeigt werden. Einer fremdsprachigen Dissertation ist eine deutsche Zusammenfassung im Umfang von mindestens zehn Seiten beizufügen.

      (3) Als Dissertation kann mit Zustimmung des Promotionsprüfungsausschusses eine publikationsbasierte Dissertation, die aus einem oder mehreren bereits veröffentlichten oder zur Veröffentlichung eingereichten Artikeln besteht, zugelassen werden. Eine solche Dissertation muss als eigenständige Gesamtleistung erkennbar sein und substanzielle Teile enthalten, die über die Artikel hinausgehen wie Einleitung, Überleitungen, Methodenteil, Einordnung der Forschungsfrage, Schlussfolgerung. Durch diesen inhaltlichen Rahmen muss sich die Dissertation zu einer ganzheitlichen Abhandlung fügen.
      Darüber hinaus müssen die bereits veröffentlichten oder zur Veröffentlichung eingereichten Artikel durch die Doktorandin oder den Doktoranden als Haupt-/Erstautorin oder Haupt-/Erstautor verfasst worden sein. Sie müssen in qualitativer und quantitativer Hinsicht substanzielle Eigenleistungen der Doktorandin oder des Doktoranden in dem Promotionsfach enthalten. Dies ist gegebenenfalls durch eine Erklärung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters zu bestätigen.
      Sofern eine Gutachterin oder ein Gutachter einer publikationsbasierten Dissertation der jeweiligen Fächerkultur entsprechend zugleich Mitautorin oder Mitautor der in der Dissertation enthaltenen Artikel ist, dürfen die andere Gutachterin oder der andere Gutachter sowie ggf. weitere Gutachterinnen und Gutachter nicht zugleich Mitautorinnen oder Mitautoren sein.
      Der Antrag auf Zulassung einer publikationsbasierten Dissertation enthält:
      1. eine tabellarische Übersicht der veröffentlichten bzw. zur Veröffentlichung eingereichten Artikel, die Bestandteil der Dissertation sein werden, mit Angaben zu Anzahl und Umfang der Artikel, zur Autorenschaft und Veröffentlichungsstelle bzw. Veröffentlichungsort,2. eine Erklärung, dass das prozentuale Verhältnis der Artikel zum inhaltlichen Rahmen der publikationsbasierten Dissertation eingehalten wird; der Rahmen muss einen Umfang von mindestens 10% des übrigen Textes haben,
      3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, welche Anteile der Artikel durch die Doktorandin oder den Doktoranden verfasst wurden,
      4. eine Erklärung der Erstgutachterin oder des Erstgutachters, dass sie oder er der publikationsbasierten Dissertation zustimmt und gegebenenfalls, dass die dafür vorgesehenen Artikel nach ihrer oder seiner Einschätzung eine substanzielle Eigenleistung in dem Promotionsfach darstellen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 30 Binationales Promotionsprüfungsverfahren

      (1) Die Philosophische Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule (nachfolgend: Partnerhochschule), mit der die Fakultät und ihre Einrichtungen wissenschaftlich zusammenarbeiten, aufgrund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen.

      (2) Für das binationale Promotionsprüfungsverfahr...
      § 30 Binationales Promotionsprüfungsverfahren

      (1) Die Philosophische Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule (nachfolgend: Partnerhochschule), mit der die Fakultät und ihre Einrichtungen wissenschaftlich zusammenarbeiten, aufgrund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen.

      (2) Für das binationale Promotionsprüfungsverfahren trifft die Philosophische Fakultät mit der Partnerhochschule eine Vereinbarung gemäß Anhang 3.

      (3) Soweit in diesem Abschnitt nicht abweichend geregelt, gelten die Vorschriften der Abschnitte I bis V sowie des Abschnittes VII dieser Ordnung.

      § 31 Zulassungsvoraussetzungen
      Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsprüfungsverfahren setzt voraus:
      1. das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 und ggf. 2 sowie Absatz 2,
      2. sehr gute Kenntnisse in der Sprache des Landes der jeweiligen Partnerhochschule.

      § 32 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
      (1) Die Doktorandin oder der Doktorand stellt einen Antrag auf Annahme nach § 6, wenn
      1. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 und ggf. 2 sowie Absatz 2 und § 31 Nummer 2 erfüllt sind,
      2. das Dissertationsthema mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät sowie einer prüfungsberechtigten Hochschullehrerin oder einem prüfungsberechtigten Hochschullehrer der Partnerhochschule abgestimmt ist,
      3. eine Vereinbarung nach dem Muster in Anhang 3 unterzeichnet wurde,
      4. eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 5.(2) Mit der Annahme hat die Doktorandin oder der Doktorand Zugang zu den Einrichtungen der Philosophischen Fakultät im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen.

      (3) Im Rahmen der Anfertigung der Dissertation soll die angenommene Doktorandin oder der angenommene Doktorand einen mindestens zwölfmonatigen Forschungsaufenthalt an der jeweiligen Partnerhochschule absolvieren.

      § 33 Gutachterinnen und Gutachter
      (1) Hat die Doktorandin oder der Doktorand die Zulassung zum binationalen Promotionsprüfungsverfahren beantragt und sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so werden mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation bestellt. Gutachterin oder Gutachter soll sein, wer die Doktorandin oder den Doktoranden während der Anfertigung der Dissertation betreut hat.

      (2) Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter wird aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät bestellt. Mindestens eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter wird aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten der Partnerhochschule bestellt.

      § 34 Disputation
      (1) Die Form der Disputation richtet sich in der Regel nach § 21.

      (2) Für die Disputation wird eine Prüfungskommission bestellt, der angehören:
      1. die Gutachterinnen oder Gutachter,
      2. jeweils mindestens eine weitere Prüfungsberechtigte oder ein weiterer Prüfungsberechtigter der Philosophischen Fakultät und der Partnerhochschule, die oder der nicht dem Promotionsfach angehören. Die oder der Prüfungsberechtige der Philosophischen Fakultät nach Nummer 2 muss sein:
      - Hochschullehrerin oder Hochschullehrer, Privatdozentin oder Privat-dozent oder
      - außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor oder regelmäßig lehrende Honorarprofessorin oder regelmäßig lehrender Honorarprofessor.

      § 35 Prüfungssprachen
      (1) Die Dissertation wird in deutscher Sprache oder in der Sprache der Partnerhochschule
      angefertigt. Voraussetzung ist, dass eine ausreichende Anzahl von Gutachterinnen oder
      Gutachtern bestellt werden kann, die diese Sprachen beherrschen.

      (2) Der Dissertation ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache im Umfang
      von mindestens zehn Seiten beizufügen.

      (3) Die Disputation wird in mindestens zwei Sprachen abgelegt. Voraussetzung ist, dass
      eine ausreichende Zahl von Kommissionsmitgliedern bestellt werden kann, die diese
      Sprachen beherrschen.

      § 36 Doktorgrad und Urkunde
      (1) Der Doktorgrad kann wahlweise in seiner deutschen Form oder in der Form des
      Doktorgrades der Partnerhochschule unter den Voraussetzungen des § 57 HSG
      verliehen werden.

      (2) Nach erfolgreichem Abschluss des gemeinsamen Promotionsprüfungsverfahrens und
      nach Erfüllung der Publikationspflichten erhält die oder der Promovierte eine von der
      Philosophischen Fakultät und der Partnerhochschule ausgestellte gemeinsame oderzusammengesetzte Urkunde. Die Form der Urkunde wird vorab in der Vereinbarung
      geregelt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle NBl. HS MBW. Schl.-H. 2014, S. 16 ff.
    • zuletzt geändert am 15.07.2021
  • Hochschulporträt
    „An der Kieler Universität bieten wir mehr: mehr Auswahl, mehr Förderung, mehr Meer. Hier profitieren ambitionierte junge Menschen von einer forschungsnahen Lehre – die Grundlage für ihren späteren Erfolg.”
    Prof. Dr. Simone Fulda
    Präsidentin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
    Foto: Studierende vor dem Auditorium Maximum
    Lehren und Lernen an der CAU

    Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) ist eine forschungsstarke Volluniversität mit mehr als 27.000 Studierenden und über 2.000 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Zwischen den Disziplinen ihrer acht Fakultäten entstehen permanent dynamische Schnittstellen, die sich in einem integrativen Forschungsprofil sowie auch der Lehre widerspiegeln.
    Durch Forschung, Lehre und Wissenstransfer trägt die CAU zur Lösung der großen Herausforderungen unserer Zeit bei.

    Icon: uebersicht
    offene Netzwerke, Service-Learning und ein attraktives Lebensumfeld am Meer
    Icon: uebersicht
    bietet zahlreiche Möglichkeiten für eine individuelle Gestaltung des Studiums
    Studium und Lehre

    Die Kieler Universität bietet Studieninteressierten mit rund 190 Studiengängen viele Möglichkeiten, das Studium individuell zu gestalten. Typisch für Kiel sind frühe Einblicke in aktuelle Forschung und fachliche Grundlagen für eine Zusammenarbeit in interdisziplinären Teams. Dazu kommen offene Netzwerke, Service-Learning oder ein attraktives Lebensumfeld am Meer.

    Icon: studium
    bietet in 190 Studiengängen die Möglichkeit, viel zu lernen und sich mit vielen Menschen auszutauschen
    Icon: studium
    verbindet Menschen unterschiedlicher Herkunft, Expertisen und Erfahrungen
    Forschung

    Neben starker Einzelforschung hat die CAU vier Forschungsschwerpunkte gebildet: Lebenswissenschaften, Meereswissenschaften, Nanowissenschaften und Oberflächenforschung sowie Gesellschaft, Umwelt und Kultur im Wandel. Jeder Schwerpunkt bündelt die Expertisen verschiedener Fakultäten aus den Natur-, Sozial-, Ingenieur-, Rechts- und Geisteswissenschaften. Die Forschungsschwerpunkte sind fest in die Universitätsstrukturen eingebettet und bilden die universitäre Grundlage für die Exzellenzcluster zur Präzisionsmedizin für chronische Entzündungserkrankungen („Precision Medicine in Chronic Inflammation“, PMI) sowie „ROOTS – Konnektivität von Gesellschaft, Umwelt und Kultur in vergangenen Welten“.

    Icon: forschung
    Universität mit langer Tradition
    Icon: forschung
    bietet ein fachübergreifendes akademisches Umfeld
    Foto: Studierende vor dem Auditorium Maximum auf dem Weg zur Vorlesung
    Foto: Studierende vor dem Computer bei der Auswertung von Forschungsergebnissen
    Foto: Studierende verlassen das Hauptgebäude der Universität Kiel

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