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Universität Augsburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Augsburg
  • Fakultät / Fachbereich Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Biblische Theologie; Didaktik der Mathematik; Evangelische Religionspädagogik; Grundschuldidaktik; Katholische Religionspädagogik; Kommunikationswissenschaft; Kunstpädagogik; Mediendidaktik; Musikpädagogik; Musiktherapie; Musikwissenschaft; Pädagogik; Philosophie; Politikwissenschaft; Poltische Bildung und Politikdidaktik; Psychologie; Schulpädagogik; Sozialethik; Sozialwissenschaften; Soziologie; Sportwissenschaft; Systematische Theologie; Wirtschafts- und Berufsdidaktik
    Biblische Theologie; Didaktik der Mathematik ...
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine; Philosophie, allgemeine; Sozialwissenschaften, allgemeine; Sport, allgemeiner; Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Ordentliches Promotionsverfahren
      zu § 5 Abs. 2 und 3 APromO

      (1) Vor Zulassung zur Promotion wird eine Betreuungsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 APromO abgeschlossen.

      (2) 1Nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung ergeht eine verbindliche Teilentscheidung über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2, Abs. 3 und, soweit einschlägig, Abs. 5 oder 6 APromO. 2§ 8 Abs. 2 APromO bleibt unberührt.

      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prom...
      § 4 Ordentliches Promotionsverfahren
      zu § 5 Abs. 2 und 3 APromO

      (1) Vor Zulassung zur Promotion wird eine Betreuungsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 APromO abgeschlossen.

      (2) 1Nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung ergeht eine verbindliche Teilentscheidung über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2, Abs. 3 und, soweit einschlägig, Abs. 5 oder 6 APromO. 2§ 8 Abs. 2 APromO bleibt unberührt.

      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      zu § 6 Abs. 1 und 5 APromO

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein Studium an der Universität Augsburg mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, der Magisterprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät mit mindestens der Gesamtnote 2,50 oder mindestens der Note 2,50 in einem dem angestrebten Promotionsfach (gemäß Anlage) entsprechenden Fach abgeschlossen hat.

      (2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der ein Studium an der Universität Augsburg mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-/Mittel- oder Realschulen mit einer der in Abs. 1 genannten Note abgelegt hat, wird zur Promotion zugelassen, wenn er/sie zusätzlich an vier Lehrveranstaltungen (auf Master-Niveau und in der Regel mit schriftlichen Hausarbeiten) nach Maßgabe der Betreuungsvereinbarung erfolgreich teilgenommen hat.

      (3) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann abweichend von dem Erfordernis des Abs. 1 oder Abs. 2 zugelassen werden, wenn sie oder er mit mindestens vergleichbarer Gesamtnote eine der in Abs. 1 genannten oder eine entsprechende andere Prüfung außerhalb der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät oder nach einem Studium an einer Hochschule des In- oder Auslandes dort bestanden hat, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. 2Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. 3Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

      (4) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der eine der in Abs. 1 genannten Prüfungen mit einer Gesamtnote von schlechter als 2,50 bestanden hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
      a) sie oder er an zwei Lehrveranstaltungen bei zwei verschiedenen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät, auf Master-Niveau und in der Regel mit schriftlichen Hausarbeiten, die mit „sehr gut“ benotet wurden, teilgenommen hat und
      b) zwei Mitwirkungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APromO die Promotion befürworten und eine oder einer von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.

      (5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der eine der in Abs. 2 genannten Prüfungen mit einer Gesamtnote von schlechter als 2,50 bestanden hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
      a) sie oder er zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2 an weiteren zwei Lehrveranstaltungen bei zwei verschiedenen Mitwirkungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APromO der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät, auf Master-Niveau und in der Regel mit schriftlichen Hausarbeiten, die mit "sehr gut" benotet wurden, teilgenommen hat und
      b) zwei Mitwirkungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APromO die Promotion befürworten und eine oder einer von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.

      (6) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der einen der Fachhochschulstudiengänge (Diplom) Musiktherapie, Musikpädagogik, Sozialwesen oder Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit absolviert hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn sie oder er:
      a) den Studiengang mindestens mit der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossen hat und
      b) ein Promotionsfach gemäß Anlage wählt, dessen Inhalte auch Gegenstand der Abschlussprüfung an der Fachhochschule gewesen ist und
      c) die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen auf Master-Niveau im thematischen Umfeld des Dissertationsthemas im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten nachweist und wenn
      d) ein Mitwirkungsberechtigter oder eine Mitwirkungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APromO die Promotion befürwortet und die Betreuung der Dissertation übernimmt.

      (7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in einem universitären Studiengang an einer Universität in einem dem angestrebten Promotionsfach entsprechenden Fach eine Bachelorprüfung mit besonders qualifizierendem Erfolg abgelegt hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn sie oder er
      a) im Bachelorabschluss den ECTS-Grade A oder mindestens die Note 1,5 erreicht hat und
      b) die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch eine Bachelorarbeit mit der Bewertung "sehr gut" oder in anderer, vergleichbarer Weise nachgewiesen hat und
      c) den erfolgreichen Besuch von Lehrveranstaltungen auf Master-Niveau im thematischen Umfeld des Dissertationsthemas im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten nachweist.

      (8) In den Fällen der Abs. 3 bis 7 entscheidet der Ständige Promotionsausschuss über die Zulassung zur Promotion.

      (9) Für die Zulassung müssen neben den in § 6 Abs. 1 APromO genannten Voraussetzungen die folgenden zusätzlichen Erfordernisse vorliegen:
      a) das Latinum, wenn in einem in der Anlage zur Promotionsordnung mit dem Buchstaben L gekennzeichneten Fach die Promotion angestrebt wird, über Dispense entscheidet der Ständige Promotionsausschuss;
      b) das Graecum, wenn in einem in der Anlage zur Promotionsordnung mit dem Buchstaben G gekennzeichneten Fach die Promotion angestrebt wird, über Dispense entscheidet der Ständige Promotionsausschuss;
      c) das Hebraicum, wenn in einem in der Anlage zur Promotionsordnung mit dem Buchstaben H gekennzeichneten Fach die Promotion angestrebt wird, über Dispense entscheidet der Ständige Promotionsausschuss.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation
      zu § 9 Abs. 2 und 3 APromO

      (1) Vom Erfordernis der Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache können begründete Ausnahmen gewährt werden, über welche der Ständige Promotionsausschuss unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers entscheidet.

      (2) 1Die Dissertation ist in der Regel als Monographie in Alleinautorenschaft anzufertigen und vorzulegen. 2Daneben gibt es die Möglichkeit, mehrere Fachartikel aus demsel...
      § 7 Dissertation
      zu § 9 Abs. 2 und 3 APromO

      (1) Vom Erfordernis der Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache können begründete Ausnahmen gewährt werden, über welche der Ständige Promotionsausschuss unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers entscheidet.

      (2) 1Die Dissertation ist in der Regel als Monographie in Alleinautorenschaft anzufertigen und vorzulegen. 2Daneben gibt es die Möglichkeit, mehrere Fachartikel aus demselben Fachgebiet einzureichen, bei denen die Kandidatin oder der Kandidat als Erstautorin oder Erstautor firmiert, wenn sie nach ihrem Gesamtbild von erheblicher wissenschaftlicher Bedeutung sind. 3Die eingereichten Fachartikel sollen das Potenzial aufweisen, in einer hochrangigen Fachzeitschrift mit Peer-Review-Verfahren, möglichst auf internationalem Niveau, publiziert zu werden. 4In dem in Satz 2 bezeichneten Fall ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Fachartikel durch einen einleitenden substanziellen Beitrag (Manteltext) zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen sowie zum Stand der Forschung nachzuweisen. 5Die eingereichten Fachartikel und die zusätzliche Darstellung im Manteltext müssen zusammengenommen eine selbstständige und wissenschaftlich beachtliche Leistung darstellen. 6Es ist möglich, Fachartikel einzureichen, die mit Koautorinnen oder Koautoren geschrieben wurden; in diesem Fall ist im Manteltext der Eigenanteil explizit auszuweisen. 7Eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Koautorinnen oder Koautoren soll vorgelegt werden. 8Höchstens eine Gutachterin oder ein Gutachter darf als Koautorin oder Koautor an den eingereichten Fachartikeln beteiligt sein. 9In Fällen, in denen mehr als ein Fachartikel zusammen mit einer Gutachterin oder einem Gutachter erstellt worden sind, wird von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter bestellt.

      (3) Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind zulässig, sofern deren Übernahme im Text der Dissertation angemessen gekennzeichnet ist.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021

      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorg...
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021

      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form der Universität Augsburg oder in der Form der jeweiligen Partneruniversität geführt werden. 3Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung, die für jedes binationale Promotionsverfahren gesondert zu schließen ist, sofern die Partneruniversität keine Rechtsgrundlage für solche Verfahren besitzt. 4In der Kooperationsvereinbarung sollen die auf das binationale Promotionsverfahren anwendbaren Vorschriften aufgeführt werden und die Bestimmung der Gutachter und Gutachterinnen sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission geregelt werden.

      (2) Soweit nicht in den §§ 33 – 35 abweichend geregelt, gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung.

      § 34 Zulassungsvoraussetzungen zum binationalen Promotionsverfahren

      1Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. Das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 6,
      2. sehr gute Kenntnisse der Sprache des Landes der Partneruniversität,
      3. einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt an der jeweiligen Partneruniversität. 2Von den Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 kann befreit werden, wer bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. 3Der Nachweis des Aufenthalts kann durch die Immatrikulation an der Partneruniversität erfolgen.

      § 35 Gutachter und Gutachterinnen im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Ist der Bewerber oder die Bewerberin im binationalen Promotionsverfahren gemäß § 8 zur Promotion zugelassen worden, so werden mindestens zwei Gutachter oder Gutachterinnen für die Dissertation bestellt. 2Gutachter oder Gutachterin soll sein, wer den Bewerber oder die Bewerberin während der Anfertigung der Dissertation betreut hat.

      (2) 1Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin wird aus dem Kreis der Mitwirkungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bestellt. 2Mindestens ein weiterer Gutachter oder eine weitere Gutachterin wird von der Partneruniversität bestimmt.

      § 36 Mündliche Prüfung im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Die mündliche Prüfung wird als Disputation oder in einer anderen in der Kooperationsvereinbarung bestimmten Form abgelegt. 2Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.

      (2) Der Prüfungskommission gehören mindestens die beiden Gutachter oder Gutachterinnen sowie ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende an, der oder die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses und einer entsprechenden Einrichtung an der Partneruniversität gemeinsam bestimmt wird.

      § 37 Prüfungssprache im binationalen Promotionsverfahren
      Die Prüfungssprache oder die Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung wird oder werden in den Fachpromotionsordnungen oder in der Kooperationsvereinbarung geregelt.

      § 38 Urkunde im binationalen Promotionsverfahren
      1Nach erfolgreichem Abschluss des binationalen Promotionsverfahrens erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine von der Universität Augsburg und der Partneruniversität gemeinsam ausgestellte Urkunde. 2Anlage 1 enthält eine Empfehlung zur Gestaltung von gemeinsam ausgestellten Promotionsurkunden. 3Sonstige Voraussetzungen können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden.

      Fachpromotionsordnung:
      § 21 Binationales Promotionsverfahren
      zu §§ 33 bis 38 APromO

      (1) 1Die mündliche Prüfung soll entsprechend §§ 14 und 15 durchgeführt werden. 2Die Kooperationsvereinbarung kann davon abweichende Regelungen vorsehen.

      (2) 1Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung sind Deutsch und die Landessprache der Partneruniversität. 2Die Kooperationsvereinbarung kann vorsehen, dass Teile der mündlichen Prüfung auch in einer anderen Sprache durchgeführt werden können.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Universität Augsburg
    • zuletzt geändert am 24.02.2021
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Augsburg fördert die Zusammenarbeit über Disziplingrenzen hinweg, ebenso technologiebasierte Ausgründungen und den Transfer ihrer Forschungsergebnisse in Wirtschaft und Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Sabine Doering-Manteuffel
    Präsidentin der Universität Augsburg
    Die Netzwerk-Universität mit einem breitem Studienangebot auf einem Campus mit Park in einer attraktive Region.

    Die 1970 gegründete Universität Augsburg befindet sich unweit des historischen Stadtkerns von Augsburg circa 15 Minuten vom Hauptbahnhof und dem zentralen Königsplatz entfernt. Sie zählt zu den jungen Universitäten in Bayern und verfügt über einen modernen Campus, der in eine Parklandschaft mit Grünflächen, einem See und Skulpturen eingebettet ist. Alles, was für das Studium und das studentische Leben wichtig ist, liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander: die Fakultäten, die Hörsaalzentren, die Bibliotheken, die Service- und Verwaltungseinrichtungen, das Sportzentrum, die Mensa und die Cafeterien und mehrere Wohnheime.

    Icon: uebersicht
    stellt zur Verwirklichung ihres Bildungsauftrages ein breites Angebot zur Aus- und Weiterbildung bereit
    Icon: uebersicht
    bekennt sich zur Einheit von Lehre und Forschung
    Netzwerk-Universität mit einem breiten Studienangebot!

    Dieser Ausbau ging und geht einher mit einer Schärfung des Profils in Forschung und Lehre: Durch fach- und fakultätsübergreifende Schwerpunkte und Vernetzungen kann die Universität Augsburg heute mit interdisziplinärer Forschungskompetenz überzeugend zur Beantwortung der großen und komplexen Fragen der Gegenwart und Zukunft ihren Beitrag leisten – auf nationalem und internationalem Niveau.
    Dies kommt nicht zuletzt den 20.000 Studentinnen und Studenten in rund 40 grundständigen Bachelor- und Staatsexamens- und 50 weiterführenden Masterstudiengängen zugute: Die forschungsbasierten Studienprogramme eröffnen den Weg in wissenschaftliche Karrieren ebenso, wie sie zugleich beste Qualifikationen für den Einstieg in die berufliche Praxis des akademischen Arbeitsmarktes vermitteln.

    Icon: studium
    bietet rund 40 grundständige Bachelor- und Staatsexamens- und 50 weiterführende Masterstudiengänge
    Icon: studium
    bietet ein breitgefächertes Studienangebot von A wie Anglistik bis W wie Wirtschaftsmathematik
    Die Forschung an der Universität Augsburg orientiert sich an den gesellschaftlich relevanten Fragen unserer Zeit.

    Sie vereint Grundlagenforschung mit angewandten Forschungsfragen und ist geprägt durch die Augsburger Leitidee der Netzwerk-Universität. Die Forschungsthemen an den acht Fakultäten prägen das Profil der Universität. Sie werden durch leistungsstarke Netzwerke und Zentren ergänzt, die inter- und transdisziplinäre Forschung in zukunftsorientierten Bereichen ausbauen.

    Umwelt und Klima
    Gesundheit und Medizin
    Neue Materialien und Werkstoffe
    Daten und Künstliche Intelligenz
    Gesellschaft und Geschichte
    Ökonomie und Recht
    Sprachen und Literatur
    Lehr- und Lernforschung
    Kunst und Musik

    Icon: forschung
    vereint Grundlagenforschung mit angewandten Forschungsfragen
    Icon: forschung
    ist geprägt durch die Augsburger Leitidee der Netzwerk-Universität

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